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Koordinierte Eigentumsabfrage

News

Das Online-Medium Bajour hat mit dem Aufruf «Wem gehört Basel?» seine Leserschaft dazu aufgefordert, gezielt Eigentumsauskünfte via MapBS abzufragen und diese Bajour zuzusenden. Das Ziel des Aufrufs sei, die Verteilung des Grundeigentums im Kanton Basel-Stadt journalistisch auszuwerten. Die Eigentumsauskunft via MapBS ist öffentlich zugänglich mit einer Begrenzung von 20 Abfragen pro Person (IP-Adresse) und Tag. Diese Informationen sind gemäss Art. 970 Abs. 2 ZGB voraussetzungslos zugänglich. Mit der Abfragebegrenzung kommt das GVA seiner Verpflichtung nach, das Auskunftssystem vor Serienabfragen zu schützen. Zudem sind die Informationen nur grundstücksbezogen abrufbar (Art. 27 Abs. 2 Grundbuchverordnung). Die koordinierte Sammlung der abgefragten Daten durch Bajour entzieht sich dem Einflussbereich des GVA. Bajour untersteht mit dem Anlegen einer Datensammlung der Datenschutzgesetzgebung.

Es ist auf MapBS nicht möglich, nach Eigentümerinnen und Eigentümern zu suchen. Abrufbar auf MapBS sind die EGRID (Eidgenössische Grundstückidentifikation), Sektion und Parzellennummer des Grundstücks, die Adresse des Grundstücks, Name und Adresse der Eigentümerschaft, ob es sich um Stockwerkeigentum handelt und ob eine direkte Verknüpfung zu einem anderen Grundstück besteht. Mit einer Eigentumsabfrage via MapBS kann nicht das Grundbuch eingesehen werden.

Einsicht in Grundbuchdaten und weitergehende Informationen über ein Grundstück (bspw. Grundpfandrechte, Inhalt von Dienstbarkeiten) sind nicht öffentlich über MapBS erhältlich. Nur ganz bestimmten Personenkreisen (Notarinnen und Notaren, Banken, Pensionskassen, Versicherungen, Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe) kann das GVA über eine technische Applikation (Intercapi) Zugriff auf Grundbuchdaten gewähren (Art. 949d Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 28 Grundbuchverordnung). Diese Zugriffe werden protokolliert und Eigentümerinnen und Eigentümer können schriftlich beim Grundbuch einen Auszug aus den Protokollen verlangen (Art. 30 Abs. 1 und 2 Grundbuchverordnung).