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Meldepflicht wird nicht nachgekommen

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Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt hat im Rahmen einer nationalen Untersuchung die rechtliche Meldepflicht bei zulassungspflichtigen Stoffen mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften überprüft. 90 Prozent der 190 untersuchten Produkte mussten beanstandet werden.

Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften sind schrittweise durch ungefährlichere Stoffe zu ersetzen, sofern Alternativen vorhanden sind. Stoffe, die durch andere, weniger gefährliche Stoffe substituiert werden können, werden im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens als zulassungspflichtig deklariert und dürfen daher nur mit einer behördlichen Bewilligung weiter verwendet werden. Solche Bewilligungen werden nur für bestimmte Verwendungen erteilt, wenn der Ersatz durch andere Stoffe wirtschaftlich nicht tragbar oder technisch nicht möglich ist.

Die an der nationalen Kampagne unter der Leitung des Kantonalen Laboratoriums Basel-Stadt teilnehmenden Kantone haben bei herstellenden Betrieben überprüft, ob Produkte mit zulassungspflichtigen Stoffen –  falls diese noch auf dem Markt sind – über eine gültige Zulassung verfügen, oder ob diese dank einer Ausnahmebestimmung weiterhin abgegeben werden dürfen. Darüber hinaus wurde kontrolliert, ob Verwender von solchen Produkten ihrer Meldepflicht nachgegangen sind.

Im nationalen Produkteregister der chemischen Produkte des Bundes waren Ende 2019 noch 190 Chemikalien mit zulassungspflichten Stoffen vorhanden, die von 72 Betrieben mit Hauptsitz in einem der an der Kampagne teilnehmenden Kantone gemeldet wurden. Die Abklärungen mit den zuständigen herstellenden Betrieben ergaben, dass bei 170 Produkten die rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden. Insbesondere wurde die Pflicht nicht wahrgenommen, die eigenen Daten im nationalen Produkteregister zu pflegen und regelmässig zu aktualisieren. Dies ist besonders unerfreulich, da die Daten die Hauptquelle für die Notfallauskunft durch Tox Info Suisse darstellen.

Zulassungspflichtige Stoffe / Kontrolle der Ausserhandelssetzung durch die Hersteller