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Weitere Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich

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Weitere Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich zur gemeinsamen Auslegung der Toleranzgrenze von 10 Tagen pro Jahr für Geschäftsreisen im Ansässigkeits- oder Drittstaat

Mit Verständigungsvereinbarung vom 22. Dezember 2022 haben die zuständigen Behörden der Schweiz und Frankreichs vereinbart, dass grenzüberschreitendes Homeoffice bis zu 40 % der Arbeitszeit pro Jahr ab dem 1. Januar 2023 auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Sinne des Abkommens vom 11. April 1983 (gilt für die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura) möglich ist.

In der Verständigungsvereinbarung vom 22. Dezember 2022 wird festgehalten, dass es sich beim Homeoffice um Tätigkeiten handeln muss, die im Namen des Arbeitgebenden mittels Informations- und Kommunikationstechnologie im Ansässigkeitsstaat, aus der Ferne und ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebenden erledigt werden, die aber auch in dessen Räumlichkeiten hätten ausgeübt werden können. Zudem umfasst dieser Begriff auch vorübergehende Einsätze im Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat, deren Gesamtdauer 10 Tage pro Jahr nicht überschreiten. Die Verständigungsvereinbarung führt damit eine neue Toleranz von bis zu jährlich höchstens 10 Tagen ein, an denen Grenzgängerinnen und Grenzgänger temporäre Einsätze (Geschäftsreisen) in ihrem Ansässigkeitsstaat oder in einem Drittstaat unternehmen können.

Da diese neue Toleranzgrenze von 10 Tagen im Verhältnis einerseits zur Homeofficequote von 40 % und andererseits zur jährlichen Toleranzgrenze von 45 Nichtrückkehrtagen steht, wurde am 30. Juni 2023 eine zusätzliche auslegende Verständigungsvereinbarung geschlossen, um die Berechnungsmodalitäten zu präzisieren. Ein Merkblatt mit Beispielen veranschaulicht die vereinbarten Auslegungsregeln.

Das Merkblatt betreffend Grenzgängerabkommen vom 11. April 1983 (gilt für BE, BS, BL, JU, NE, SO, VD, VS) ist hier abrufbar. Die Vereinbarung betreffend das Grenzgängerabkommen vom 11. April 1983 ist hier abrufbar.