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Doppelbesteuerung: Zusatzabkommen zwischen CH und F

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Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF gibt bekannt, dass am 17. Dezember 2024 eine neue Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Besteuerung von grenzüberschreitender Telearbeit geschlossen wurde. Mit dieser Vereinbarung wird die Übergangsregelung vom 22. Dezember 2022, nach der grenzüberschreitenden Telearbeit bis zu 40 % der Jahresarbeitszeit möglich ist, ohne dass es zu internationalen Steuerausscheidungen kommt, bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

Die Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2025 hat folgende Konsequenzen: 

Die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden können im Jahr 2025, wie in den Jahren 2023 und 2024, Telearbeit bis zu 40% der Arbeitszeit vereinbaren. 


Die Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, im Rahmen des automatischen Austauschs betreffend Lohndaten, den Prozentsatz der Telearbeit ihrer Arbeitnehmenden im Jahr 2025 zu bescheinigen (wie bereits in den Jahren 2023 und 2024). Die Verpflichtung, den Steuerbehörden eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Prozentsatz der Telearbeitszeit oder die Anzahl der Telearbeitstage zur Verfügung zu halten, bleibt jedoch bestehen (wie bereits in den Jahren 2023 und 2024).


Der automatische Informationsaustausch betreffend Lohndaten wird sich nicht auf die Daten des Jahres 2025, sondern frühestens auf die Daten des Jahres 2026 beziehen, vorausgesetzt das Zusatzabkommen tritt vor Ende 2025 in Kraft. In diesem Fall wird der erste Informationsaustausch im Jahr 2027 erfolgen. 

Link zur Verständigungsvereinbarung: Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz - Frankreich

Dauerhafte Regeln noch nicht in Kraft 

Das Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 zum bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, das dauerhafte Regeln für die Besteuerung von grenzüberschreitender Telearbeit enthält, ist noch nicht in Kraft getreten. Dieses Zusatzabkommen wurde von der Bundesversammlung am 14. Juni 2024 genehmigt. In Frankreich ist das Verfahren zur Genehmigung des Zusatzabkommens noch nicht abgeschlossen.