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Hesch gwüsst? Vier Fälle zum Mitnehmen

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Hie und da drückt die Polizei bei ordnungswidrigem Verhalten ein Auge zu – vor allem dann, wenn eine Busse unverhältnismässig erscheint. Viel lieber klärt sie auf. Dennoch ist es gut zu wissen, was man darf und was nicht. Oder in welchen Fällen man Rechte geniesst, von denen man bislang noch nichts wusste.

Hand füttert Tauben auf dem Boden.
© istockphoto.com

Fall 1: Ordnungsbusse - Gratis zum Mitnehmen

Wer kennt es nicht? Ein paar Plüschtiere, altes Besteck und Geschirr. Auch der Kerzenständer der Oma ist noch einwandfrei, gebraucht wurde er jedoch jahrelang nicht mehr. Ab damit in eine Kiste mit dem Vermerk «Gratis zum Mitnehmen» und vor die Tür aufs Trottoir gestellt, damit sich jemand anderes darüber erfreuen kann. Was tagtäglich ohne schlechte Absicht geschieht, ist gesetzlich verboten und kann gebüsst werden. Denn das Abstellen von Gegenständen auf dem Trottoir, also der Allmend, widerspricht der Verordnung über Abfallsammlungen in der Stadt Basel, wenn sie in einem ungeeigneten Gebinde oder an einem nicht vorgesehenen Ort oder Zeitpunkt bereitgestellt werden. Zwar wird im ersten Moment oftmals ein Auge zugedrückt und es wird geschaut, wie lange die Gegenstände liegen bleiben, bevor die Verursacher gebüsst werden. Trotzdem ist Vorsicht geboten, ansonsten werden die Abfalldetektive aktiv und stellen Nachforschungen an.

§ 18 Abs. 1 Bst. b ASV (SG 786.150)

Fall 2: Füttern verboten

Auch in Basel aktiv sind zahlreiche Tauben. Gemütlich am Rhein sitzen und ein leckeres Zvieri geniessen wird zur Herausforderung, denn die Tauben versuchen wortwörtlich ein Stück vom Kuchen zu ergattern. Unweit davon entfernt werden die Tauben regelrecht angelockt durch die gezielte Fütterung mit Brotkrümeln und anderen Essensresten. Ist dies wirklich nötig? Im Gegenteil! Es ist sogar verboten. Das Füttern von freilebenden Tauben ist seit 2019 untersagt und hat eine Ordnungsbusse von CHF 100 zur Folge. Durch diese Regelung möchte der Kanton die unkontrollierte Vermehrung der Tiere verhindern. Zudem wurden die Tauben oftmals mit Brot gefüttert, was eine ungeeignete Nahrungsquelle für sie darstellt. Einerseits können die Brotkrümel im Magen gären und bei den Tieren starke Schmerzen verursachen, andererseits bereitet ihnen der hohe Salzgehalt im Brot allgemein Probleme. Das Unterlassen des Fütterns von freilebenden Tauben schont somit sowohl die Tiere als auch das eigene Portemonnaie.

§ 21 ÜStG (SG 253.100)

Fall 3: Bargeldlos durch die Nacht

Apropos Portemonnaie. Was vor ein paar Jahren noch unvorstellbar war, ist heute immer mehr gang und gäbe. Die eigenen vier Wände ohne Bargeld zu verlassen, ist keine Seltenheit mehr. Fast überall kann kontaktlos bezahlt werden, in vielen Fällen sogar mit dem Smartphone. Doch genau im dümmsten Moment befindet sich kein Bargeld mehr im Hosensack. Was aber, wenn ein Taxi in der Stadt Basel bestellt werden soll? Muss zuerst ein Bankomat aufgesucht werden? Abhilfe schafft ein Blick in die Basler Taxiverordnung. § 10 schreibt vor, dass alle Taxis mit einem Debit- oder Kreditkartenzahlungssystem ausgerüstet sein müssen. Es kann also beruhigt ein Taxi bestellt werden, auch wenn kein Bargeld vorhanden ist. Des Weiteren schreibt die Taxiverordnung vor, dass in jedem Taxi eine Kindersitzerhöhung mitgeführt werden muss. Auch für den Nachwuchs ist somit gesorgt. Und sollte während der Fahrt Langeweile entstehen, weshalb nicht einen Blick in den obligatorischen Stadtplan mit eingezeichneten Kantonsgrenzen werfen?

§ 10 Taxiverordnung (SG 563.210)

Fall 4: Hunde bleiben trocken

Ebenfalls auf einem Basler Stadtplan zu finden sind die zahlreichen historischen Brunnen. Nebst dem Rhein sorgen sie nach einem langen und heissen Sommertag für eine wohlverdiente Abkühlung. Dies gilt jedoch nicht für Vierbeiner, denn die Hundeverordnung untersagt Hunden das Baden in öffentlichen Brunnen. Wer dieses Verbot missachtet und den Hund dennoch badet, säubert oder ihn im Brunnen planschen lässt, riskiert eine Busse in Höhe von CHF 100. Diese CHF 100 können sicherlich besser investiert werden, zum Beispiel für ein Hundewellness.

§ 4 Abs. 2 Hundeverordnung (SG 365.110)