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Hesch gwüsst?

News

Ab dem 10. März taucht Basel für 72 Stunden in den magischen Zauber der Basler Fasnacht ein. «Syg wie de wottsch» heisst das diesjährige Motto. Das bedeutet aber nicht «mach wie de willsch». Während die Fasnächtler die Innenstadt übernehmen, steht das Recht nicht still. Hier eine kleine Übersicht einiger ausgewählter Polizeivorschriften für die Fasnacht 2025.

Kostümierte Menschen an der Basler Fasnacht
Die Basler Fasnacht sorgt während drei Tagen für einen Ausnahmezustand in der Stadt.
© Basel Tourismus, Foto: Peter Ziegler

→ Fall 1

Morgestraich, vorwärts, Marsch!

Am Montag nach Aschermittwoch, pünktlich um 4.00 Uhr, wird mit dem Morgestraich der Startschuss zur Basler Fasnacht gegeben. Dann heisst es: Lichter aus! Nur die künstlerischen Laternen sollen die Basler Innenstadt erleuchten. Damit dieser magische Auftakt auch gelingt, sieht § 4 der Polizeivorschrift vor, dass im Zentrum von Grossund Kleinbasel alle Reklame-, Schaufenster- und Restaurationsbeleuchtungen, welche gegen die Allmend hin zeigen, zwischen 3.30 und 6.30 Uhr auszuschalten oder abzudecken sind. Ansonsten droht eine Busse (§ 14 Polizeivorschrift i.V.m. 13 ÜStG). Das Lichterlöschen in der privaten Wohnung ist damit nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Wer das Glück hat, den Morgestraich vom eigenen Fenster aus bestaunen zu können, sollte das allerdings im eigenen Interesse besser auch im Dunkeln tun. 

§ 4 der Polizeivorschrift und § 14 Polizeivorschrift i.V.m. 13 ÜStG

→ Fall 2

Larve versus Verhüllungsverbot

Seit dem 1. Januar 2025 ist es an öffentlich zugänglichen Orten in der ganzen Schweiz verboten, das Gesicht zu verhüllen. Doch keine Sorge: Für Fasnächtler gilt eine Ausnahme! (Art. 10a Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. e BVVG).  Der bis ins 18. Jahrhundert zurückgehende Brauch, an der Basler Fasnacht eine Larve zu tragen, bleibt somit auch in diesem Jahr unberührt. Am Morgestraich, am Cortège sowie beim «Gässle» trifft man also weiterhin auf «Bajass», «Waggis» oder die «Alti Dante». Aber Achtung: Wer als Lenker oder Lenkerin eines Fasnachtswagens unterwegs ist, darf weder maskiert sein noch eine Larve tragen. Dies schreibt nicht das Verhüllungsverbot vor, sondern § 7 Abs. 7 der Polizeivorschrift. Sicherhait goot vor! 

Art. 10a Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. e BVVG
§ 7 Abs. 7 Polizeivorschrift


→ Fall 3

Grillplausch am Cortège?

«Waggis! Waggis!», tönt’s aus allen Richtungen, «Hesch mr eppis?» Das Gedränge um die Leckereien kann auch bei den Aktiven mal den Appetit anregen. Aber nichts Süsses oder nur eine Orange ... Auf der langen Strecke des Cortège ist manch einem Waggis auch einmal nach etwas Deftigem zumute, um die Kräfte zu stärken. Wer aber glaubt, während des Cortège auf dem Fasnachtswagen gemütlich ein Würstchen grillieren zu können, liegt leider falsch. Gemäss § 13 Abs. 5 der Polizeivorschrift ist das Betreiben von Holz-, Kohle- oder Gasgrills auf einem Fasnachtswagen oder einer Chaise verboten. Auch das Betreiben von Elektrogrills wird nicht empfohlen. Wird ein solcher dennoch mitgeführt, ist ein geprüfter und der Brandklasse entsprechend geeigneter Feuerlöscher vorgeschrieben. Besser also: Pause machen und in einem Cliquenkeller neue Energie tanken. Bevor es wieder heisst:  «Yystoo und wyter goots».

§ 13 Abs. 5 der Polizeivorschrift
 

Text: BLaw Anne-Sophie Wolfensberger, juristische Volontärin Abteilung Recht