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Ersatzwahlen in das Arbeitsgericht für den Rest der Amtsperiode 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027

Einreichung von Wahlvorschlägen

Wahlvorschläge für den Rest der Amtsperiode vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027 können von Arbeitnehmerorganisationen (als Arbeitnehmervertreter/in der Berufsgruppe 2 «Gastgewerbe») oder von Arbeitgeberorganisationen (als Arbeitgebervertreter/in der Gruppe 3 «Verwaltung, Verkauf, Elektronische Datenverarbeitung (EDV), Chemische Industrie») zuhanden des Regierungsrates schriftlich bis spätestens Montag, 23. Juni 2025, 09.00 Uhr, beim Präsidialdepartement, Staatskanzlei, Wahlen und Abstimmungen, eingereicht werden. Zur Einreichung bitten wir um vorgängige Terminvereinbarung (061 267 48 68).

Wählbarkeitsvoraussetzungen

Wählbarkeitsvoraussetzung ist die Stimmberechtigung im Kanton Basel-Stadt.

Zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzung:
Als Arbeitnehmervertreter/in wählbar sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Gewerbe-, Handels- oder Fabrikationsgeschäft, die nicht Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Sinne von § 14 Abs. 1 GOG sind.

Als Arbeitgebervertreter/in wählbar sind die Geschäftsinhaberinnen und -inhaber sowie Prokuristinnen und Prokuristen, bei Gesellschaften die unbeschränkt haftenden Teilhaberinnen und Teilhaber sowie bei juristischen Personen die laut dem Handelsregister zu deren Vertretung ermächtigten Personen. Von der Leitung des Geschäfts können Personen als Arbeitgebende bezeichnet werden, welche Vollmacht zur Anstellung und Entlassung von Arbeitnehmenden erhalten haben.

Wahlvorschlagsformular mit detaillierten Angaben zur korrekten Einreichung

  • Gruppe 2: Gastgewerbe
  • Gruppe 3: Verwaltung, Verkauf, Elektronische Datenverarbeitung (EDV), Chemische Industrie

Weitere Informationen

Kantonsblatt vom 22. Februar 2025