Direkt zum Inhalt springen
Herausgeber/Éditeur/Editore/Publisher: Kanton Basel-Stadt
Logo Basel Landschaft

Breadcrumb-Navigation

Zustandsbericht Störfälle

Luftaufnahme eines Industriegeländes am Flussufer.
© Amt für Umwelt und Energie Basel Stadt

Gemäss Umweltschutzgesetz (USG) sollen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen geschützt werden. Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, frühzeitig zu begrenzen. Diese Vorsorge gilt auch für den Störfall, weshalb die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen geschützt werden sollen.

Die Grundlage dazu bildet die eidgenössische Störfallverordnung (StFV).

Inhalte aktualisiert im April 2023.

Indikatoren

Ursachen

Als mögliche Verursacher von chemischen oder biologischen Störfällen gelten gemäss Störfallverordnung (StFV)

  • Betriebe, die gefährliche chemische Stoffe in grösseren Mengen handhaben oder gefährliche Tätigkeiten mit Organismen durchführen.
  • Verkehrswege (Eisenbahn, Strasse, Schifffahrt), auf denen gefährliche Güter transportiert werden.
  • Rohrleitungsanlagen zur Beförderung gasförmiger beziehungsweise flüssiger Brenn- und Treibstoffe.

Die Zahlen der Untersuchungseinheiten gingen durch Produktionsschliessungen und Produktionsverlagerungen langsam zurück. Mit der Revision der StFV im Jahr 2015 wurden die Mengenschwellen der chemischen Stoffe an das neue, internationale Chemikalien-Klassierungssystem (Globally Harmonized System, GHS) angepasst. Im Rahmen dieser Anpassung wurden zusätzliche Betriebe aus dem Geltungsbereich der StFV entlassen.

Für den Vollzug der StFV bei Eisenbahnanlagen von konzessionierten Bahnunternehmungen, Nationalstrassen oder Rohrleitungsanlagen sind nicht die Kantone, sondern der Bund zuständig. 

Belastungen

Chemische Störfälle können sich beim Betrieb von Anlagen ereignen, wenn diese grosse Mengen gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle handhaben und unbeabsichtigt freigesetzt werden.

Biologische Störfälle können sich bei Tätigkeiten mit mässig bis hochriskanten Krankheitserregern ereignen. Wenn solche Krankheitserreger frei werden und sich über das Betriebsareal hinaus verbreiten, wäre von einer erheblichen Bedrohung für die Bevölkerung und die Umwelt auszugehen. Es ist bisher in der Schweiz kein Störfall in einem Biotechnologiebetrieb aufgetreten.

Störfälle mit gefährlichen Gütern können sich auch auf Verkehrswegen wie Eisenbahnanlagen, Strassen oder dem Rhein sowie bei Rohrleitungsanlagen ereignen. So etwa beim Transport von brennbaren Lösungsmitteln, Säuren und Laugen oder druckverflüssigten, giftigen Gasen. 

Zustand

Die Vollzugsbehörden beider Kantone führen regelmässig und ausgehend vom jeweiligen Risiko bei den rechtsunterstellten Betrieben Kontrollen gemäss Störfallverordnung durch. Diese haben zum Ziel, die Eigenverantwortung zu fördern und das Sicherheitsbewusstsein zu stärken. Die Resultate von unseren Kontrollen zeigen grosse Unterschiede in der Wahrnehmung der Eigenverantwortung durch die Betriebsinhaber auf. Das bedeutet, dass bei einigen Betrieben die Grundsätze der Störfallvorsorge ungenügend beachtet werden.

Ein ungenügendes Sicherheitsmanagement oder eine Auslagerung der Zuständigkeiten von sicherheitsrelevanten Anlagen an Drittfirmen (Out-Sourcing), verbunden mit einer ungenügenden Überwachung durch die Betriebe selbst, sind teilweise die eigentlichen Ursachen von Beanstandungen. Die Mängel werden auf Aufforderung der Vollzugsbehörde in der Regel fristgerecht behoben.

Auswirkungen

Als Störfall gilt gemäss Störfallverordnung ein ausserordentliches Ereignis in einem Betrieb, auf einem Verkehrsweg oder an einer Rohrleitungsanlage, bei dem erhebliche Einwirkungen auftreten:

  1. Ausserhalb des Betriebsareals
  2. Auf oder ausserhalb des Verkehrswegs
  3. Ausserhalb der Rohrleitungsanlage

Die Einwirkungen können den Menschen, die Oberflächengewässer (Flüsse, Seen etc.) oder das Grundwasser betreffen. So kann ein Störfall lebensbedrohliche Auswirkungen auf den Menschen und erhebliche Schädigungen der Umwelt zur Folge haben.

Massnahmen

Die Inhaber von Anlagen, die der Störfallverordnung unterstehen, sind dazu verpflichtet, alle erforderlichen Sicherheitsmassnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Diese Massnahmen müssen dazu dienen,

  • das Gefahrenpotenzial herabzusetzen,
  • Störfälle zu verhindern
  • und die Auswirkungen von Störfällen ausserhalb des Betriebsareals beziehungsweise auf und neben dem Verkehrsweg zu bewältigen.

Beispiele für Sicherheitsmassnahmen in der Störfallvorsorge sind:

  • Einsatzplanung für die öffentlichen Ereignisdienste
  • Rückhalteeinrichtungen (für im Störfall freigesetzte) wassergefährdende Flüssigkeiten
  • Sensoren zur Messung von toxischen Gaskonzentrationen
  • Konsequente Umsetzung von Brand- und Explosionsschutzmassnahmen

Weiterführende Informationen

Weiteres