Pflegeheimbewilligung
Hier finden Sie Informationen zu den Betriebsbewilligungen für Pflegeheime und den Berufsausübungsbewilligungen an Pflegedienstleitungen und stellvertretende Pflegedienstleitungen in Pflegeheimen.
Für Bewilligungsgesuche sowie Gesuche für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) von Gesundheitsfachpersonen sind im Bereich Pflege folgende Stellen zuständig:
- Berufsausübungsbewilligungen für Pflegefachpersonen gemäss Gesundheitsberufegesetz (GesBG), ohne Spitex
Zuständigkeit: Medizinische Dienste
- Berufsausübungsbewilligungen für Spitex-Einzelpersonen, Pflegedienstleitungen und stellvertretende Pflegedienstleitungen in Spitex-Organisationen
Zuständigkeit: Bereich Gesundheitsversorgung
- Berufsausübungsbewilligungen für Pflegedienstleitungen und stellvertretende Pflegedienstleitungen in Pflegeheimen und Tagesstrukturen
Zuständigkeit: Bereich Gesundheitsversorgung
- Betriebsbewilligungen für Pflegeheime, Tagesstrukturen und Spitex-Organisationen
Zuständigkeit: Bereich Gesundheitsversorgung
Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung
Wenn Sie als Pflegedienstleitung oder deren Stellvertretung in einem Pflegeheim tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufsausübungsbewilligung, die durch Ihren Arbeitgeber beantragt wird.
Eine Berufsausübungsbewilligung erhält, wer:
- sich über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten ausweist (ein tertiärer Abschluss Pflege auf Niveau FH / HF muss vorliegen);
- vertrauenswürdig ist;
- physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
- vorbehältlich anderer bundesrechtlicher Regelungen über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unter Änderungen bei einer Betriebsbewilligung finden Sie das Gesuch, welches Ihr Arbeitgeber auszufüllen hat, wenn im Betrieb ein Wechsel der Pflegefachverantwortung bevorsteht.
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung beträgt 400 Franken. Falls Sie bereits in einem anderen Kanton eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung haben, ist die Bewilligung kostenlos.
Erteilung einer Betriebsbewilligung
Wer im Kanton Basel-Stadt ein Pflegeheim betreiben möchte, benötigt eine Betriebsbewilligung. Im Bewilligungsverfahren wird geprüft, ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das erforderliche Fachpersonal ist verfügbar;
- eine zweckentsprechende Einrichtung ist verfügbar;
- für die Fortbildung des Personals ist gesorgt;
- ein angemessenes Qualitätssicherungssystem liegt vor;
- eine Haftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Sicherheit liegt vor;
- eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung ist gewährleistet.
Die Bewilligung kann beim Fachbereich Aufsicht und Qualität der Abteilung Langzeitpflege beantragt werden.
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung einer Betriebsbewilligung beträgt 700 bis 3'500 Franken.
Abrechnung über die OKP
Bitte beachten Sie, dass die Kosten für die Pflegeleistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und die Restfinanzierung erst abgerechnet werden können, wenn das Pflegeheim auf der Pflegeheimliste aufgeführt ist.
Änderungen bei einer Betriebsbewilligung
Insbesondere folgende Änderungen bei einer bereits vorliegenden Betriebsbewilligung haben Sie 2 Monate im Voraus zu melden:
- der Wechsel der Pflegedienstleitung oder deren Stellvertretung;
- die Eröffnung, Übernahme oder Adresswechsel des Betriebs;
- die Änderung der Rechtsform der betriebsführenden Organisation;
- die Änderung der Zielsetzungen des Betriebs;
- der Umbau der Betriebsräumlichkeiten;
- die Vornahme eines Wechsels bei den Räumlichkeiten (zum Beispiel Wechsel an einen neuen Standort und Aufgabe des bisherigen Standorts).
Unvorhergesehene Ereignisse sind sofort nach Eintritt der Veränderung zu melden.
Melden Sie die Änderungen elektronisch oder per Post dem Fachbereich Aufsicht und Qualität der Abteilung Langzeitpflege.
Gebühren
Gewisse Änderungen führen zu einer Änderung der bestehenden Bewilligung und andere zur Ausstellung einer neuen Betriebsbewilligung.
Die Gebühr für die Änderung einer Betriebsbewilligung beträgt 200 bis 500 Franken.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Wer im Kanton Basel-Stadt über eine Berufsausübungsbewilligung als Pflegefachperson verfügt und in einem anderen Kanton eine Bewilligung beantragen möchte, benötigt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung können Sie nachweisen, dass Sie im Kanton Basel-Stadt uneingeschränkt zur Ausübung Ihres Berufes berechtigt sind.
Wenn Sie im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung des Bereichs Gesundheitsversorgung sind, können Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung per E-Mail anfordern.
Gebühren
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kostet 75 Franken.
Rechtliche Grundlagen
Das Bewilligungswesen für die Gesundheitsberufe basiert auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen.
Kantonale Gesetze und Verordnungen:
Eidgenössische Gesetze und Verordnungen:
Weitere Informationen
Informationen für Leistungserbringer zur Abrechnung Restfinanzierung finden Sie im nachfolgenden Link.