Spitexbewilligung
Hier finden Sie Informationen zu den Berufsausübungsbewilligungen für Spitex-Pflegefachpersonen und den Betriebsbewilligungen an Spitex-Organisationen. Ebenfalls finden Sie hier Informationen, wenn Sie Ihre Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen möchten.
Für Bewilligungsgesuche sowie Gesuche für die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) von Gesundheitsfachpersonen sind im Bereich Pflege folgende Stellen zuständig:
- Berufsausübungsbewilligungen für Pflegefachpersonen gemäss Gesundheitsberufegesetz (GesBG), ohne Spitex
Zuständigkeit: Medizinische Dienste
- Berufsausübungsbewilligungen für Spitex-Einzelpersonen, Pflegedienstleitungen und stellvertretende Pflegedienstleitungen in Spitex-Organisationen
Zuständigkeit: Bereich Gesundheitsversorgung
- Berufsausübungsbewilligungen für Pflegedienstleitungen und stellvertretende Pflegedienstleitungen in Pflegeheimen und Tagesstrukturen
Zuständigkeit: Bereich Gesundheitsversorgung
- Betriebsbewilligungen für Pflegeheime, Tagesstrukturen und Spitex-Organisationen
Zuständigkeit: Bereich Gesundheitsversorgung
Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung
Wenn Sie als Pflegefachperson fachlich eigenverantwortlich tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufsausübungsbewilligung. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie diese Tätigkeit selbstständig erwerbend oder im Anstellungsverhältnis (zum Beispiel bei einer AG oder GmbH) ausführen. Als Pflegedienstleitung oder stellvertretende Pflegedienstleitung in einer Spitex-Organisation benötigen Sie eine Berufsausübungsbewilligung. Das Gesuch wird durch Ihren Arbeitgeber gestellt.
Unter Änderungen bei einer Betriebsbewilligung finden Sie das Gesuch, welches Ihr Arbeitgeber auszufüllen hat, wenn im Betrieb ein Wechsel der Pflegefachverantwortung bevorsteht.
Eine Berufsausübungsbewilligung erhält, wer:
- sich über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten ausweist (ein tertiärer Abschluss Pflege auf Niveau FH / HF muss vorliegen);
- vertrauenswürdig ist;
- physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
- vorbehältlich anderer bundesrechtlicher Regelungen über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Das Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung müssen Sie spätestens zwei Monate vor der Tätigkeitsaufnahme einreichen. Sie können das Gesuch dem Fachbereich Aufsicht und Qualität der Abteilung Langzeitpflege elektronisch oder per Post einreichen.
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung beträgt 400 Franken. Falls Sie bereits in einem anderen Kanton eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung haben, ist die Bewilligung kostenlos.
Erteilung einer Betriebsbewilligung
Wenn Sie Leistungen im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person (z.B. einer AG oder GmbH) erbringen möchten, ist eine Betriebsbewilligung als Spitex-Organisation nötig.
Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das erforderliche Fachpersonal ist verfügbar;
- eine zweckentsprechende Einrichtung ist verfügbar;
- für die Fortbildung des Personals ist gesorgt;
- ein angemessenes Qualitätssicherungssystem liegt vor;
- eine Haftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Sicherheit liegt vor;
- es ist mindestens eine pflegeverantwortliche Fachperson bezeichnet.
Zur Erfüllung der Anwesenheitspflicht im Sinne von § 22 der Bewilligungsverordnung ist auch eine stellvertretende Pflegedienstleitung anzugeben.
Das Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilligung müssen Sie spätestens zwei Monate vor der Betriebsaufnahme einreichen. Sie können das Gesuch dem Fachbereich Aufsicht und Qualität der Abteilung Langzeitpflege elektronisch oder per Post einreichen.
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung einer Betriebsbewilligung beträgt 400 bis 2'000 Franken. Falls die Spitex-Organisation bereits in einem anderen Kanton eine Betriebsbewilligung hat, ist die Bewilligung kostenlos.
Änderungen bei einer Betriebsbewilligung
Insbesondere folgende Änderungen bei einer bereits vorliegenden Betriebsbewilligung haben Sie zwei Monate im Voraus zu melden:
- der Wechsel der Pflegedienstleitung oder deren Stellvertretung;
- die Eröffnung, Übernahme oder Adresswechsel des Betriebs;
- die Änderung der Rechtsform der betriebsführenden Organisation;
- die Änderung der Zielsetzungen des Betriebs.
Unvorhergesehene Ereignisse sind sofort nach Eintritt der Veränderung zu melden.
Melden Sie die Änderungen elektronisch oder per Post dem Fachbereich Aufsicht und Qualität der Abteilung Langzeitpflege.
Gebühren
Gewisse Änderungen führen zu einer Änderung der bestehenden Bewilligung und andere zur Ausstellung einer neuen Betriebsbewilligung.
Die Gebühr für die Änderung einer Betriebsbewilligung beträgt 200 bis 500 Franken.
OKP-Zulassung
Wer Spitex-Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen möchte, benötigt seit dem 1. Januar 2022 eine kantonale OKP-Zulassung.
Pflegefachpersonen werden zugelassen, wenn sie:
- über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen;
- während zwei Jahren eine praktische Tätigkeit ausgeübt haben:
- bei einer Pflegefachperson, welche zugelassen ist;
- in einem Spital oder in einem Pflegeheim, unter der Leitung einer Pflegefachperson, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt; oder
- in einer Spitex-Organisation, unter der Leitung einer Pflegefachperson, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt;
- ihren Beruf selbstständig und auf eigene Rechnung ausüben;
- nachweisen, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g KVV erfüllen.
Spitex-Organisationen werden zugelassen, wenn sie:
- über eine Betriebsbewilligung verfügen;
- ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt haben;
- sie über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat;
- über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen verfügen;
- die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g KVV erfüllen.
Wenn Sie über eine Spitexbewilligung des Bereichs Gesundheitsversorgung verfügen und Ihre Leistungen zu Lasten der OKP erbringen möchten, müssen Sie den OKP-Fragebogen ausfüllen. Den Fragebogen können Sie elektronisch oder per Post dem Fachbereich Aufsicht und Qualität der Abteilung Langzeitpflege zusenden.
Wichtig zu wissen
Für die Erteilung der ZSR-Nummer (Zahlstellenregister) ist die SASIS AG zuständig. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Wer im Kanton Basel-Stadt über eine Berufsausübungsbewilligung als Pflegefachperson verfügt und in einem anderen Kanton eine Bewilligung beantragen möchte, benötigt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung können Sie nachweisen, dass Sie im Kanton Basel-Stadt uneingeschränkt zur Ausübung Ihres Berufes berechtigt sind.
Wenn Sie im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung des Bereichs Gesundheitsversorgung sind, können Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung per E-Mail anfordern.
Gebühren
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kostet 75 Franken.
Rechtliche Grundlagen
Das Bewilligungswesen für die Gesundheitsberufe basiert auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen.
Kantonale Gesetze und Verordnungen:
Eidgenössische Gesetze und Verordnungen:
Weitere Informationen
Informationen für Leistungserbringer zur Abrechnung Restfinanzierung finden Sie im nachfolgenden Link.