Mietbeiträge für rollstuhlgängiges Wohnen
Sind Sie auf einen Rollstuhl angewiesen? Dann könnten Sie Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung erhalten.
Wichtig zu wissen
- Ihr Anspruch auf Mietzinsbeiträge beginnt im Monat, nachdem Sie den Antrag eingereicht haben. Rückwirkende Beiträge sind nicht möglich.
- Sie müssen Anspruch auf Prämienverbilligung haben, um sich anzumelden. Wenn Sie Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozialhilfe beziehen, haben Sie keinen Anspruch. Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung sind bereits in diesen Leistungen enthalten.
- Die Beiträge betragen zwischen 125 Franken und 500 Franken pro Monat.
Haben Sie Anspruch?
Sie könnten einen Beitrag für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung erhalten, wenn
- mindestens eine Person in Ihrem Haushalt dauerhaft auf den Rollstuhl angewiesen ist,
- die Person im Rollstuhl Anspruch auf Prämienverbilligung hat,
- die Person im Rollstuhl keine Ergänzungsleistungen zur AHV / IV oder Sozialhilfe bezieht,
- Sie seit mindestens zwei Jahren im Kanton Basel-Stadt wohnhaft sind,
- die Wohnung maximal ein Zimmer mehr als die Anzahl der Bewohnenden hat. Halbe Zimmer werden nicht gerechnet. Beispielsweise gelten 3,5 Zimmer als eine 3-Zimmer-Wohnung.
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Einstufung bei der Prämienverbilligung (PV):
Einkommensgruppe Prämienverbilligung (PV) | Beitrag pro Monat | Beitrag pro Jahr |
---|---|---|
1 - 6 | 500 | 6'000 |
7 - 12 | 375 | 4'500 |
13 - 17 | 250 | 3'000 |
18 - 22 | 125 | 1'500 |
In einzelnen Fällen kann es sein, dass die Beiträge höher sind als die Jahresmiete (exklusive Nebenkosten), die Sie bezahlen müssen. Dann wird der Beitrag maximal so hoch sein wie die tatsächlich zu zahlende Miete.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen zu den Beiträgen für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung finden Sie in diesen Gesetzen und Verordnungen.
- Kantonales Wohnraumförderungsgesetz (WRFG)
§ 16b des Gesetzes legt fest, dass der Kanton auf Antrag einkommensabhängige Beiträge für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung gewährt.
- Kantonale Wohnraumförderungsverordnung (WRFV)
Die Verordnung zum Gesetz legt unter anderem die Voraussetzungen fest, die für Beiträge erfüllt werden müssen. Auch die Höhe der Beiträge wird in der Verordnung geregelt.
Wir sind für Sie da.
Uns ist es ein Anliegen, dass Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen. Sie dürfen sich gerne mit Ihren Fragen bei uns melden.
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Amt für Sozialbeiträge (ASB)
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