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Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Sind Sie bereits 60 Jahre oder älter, sind ohne Arbeit und beziehen noch keine Rente? Dann könnten Sie Anspruch auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose haben, um Ihre Lebenskosten zu decken. Alle Informationen und Voraussetzungen dazu finden Sie auf dieser Seite.

Was ist eine Überbrückungsleistung?

Die Überbrückungsleistungen decken zum Beispiel die Kosten für den Lebensunterhalt 

  • wie Mahlzeiten und Kleidung,
  • für die Miete und Heizung,
  • für die medizinische Versorgung wie Arztbesuche oder Medikamente.

Diese gehören zu den minimalen Lebenskosten.

Überbrückungsleistungen werden als

  • regelmässige Leistungen monatlich direkt an Sie ausbezahlt und / oder
  • zur Deckung von Krankheits- und Behinderungskosten an Sie vergütet.

Haben Sie einen Anspruch auf eine Überbrückungsleistung?

Sie könnten Überbrückungsleistungen erhalten, wenn Sie

  1. 60 Jahre alt sind,
  2. frühestens im Monat Ihres 60. Geburtstages keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder mehr haben,
  3. während 20 Jahren oder länger AHV einbezahlt haben 
    • davon mindestens 5 Jahre nach Ihrem 50. Geburtstag
    • und Ihr AHV-pflichtiges Einkommen in diesen Jahren jeweils 21’500 Franken pro Jahr oder mehr betrug, 
  4. nicht mehr als 50 000 Franken (Alleinstehende) oder 100 000 Franken (Ehepaare) Vermögen haben und
  5. Kosten haben, die Ihre Einnahmen übersteigen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie diese Ansprüche erfüllen, melden Sie sich direkt bei uns. Wir gehen diese Schritt für Schritt mit Ihnen durch.

Wichtig zu wissen

  • Es lohnt sich, einen Anspruch zu prüfen, wenn Ihr Einkommen als Einzelperson geringer ist als 3'500 Franken im Monat.
  • Erhalten Sie bereits eine Rente der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) oder der IV (Invalidenversicherung), melden Sie sich für die Ergänzungsleistungen an.
  • Ihr Anspruch besteht in der Regel ab dem Monat, in dem Sie das offizielle Anmeldeformular einreichen.
  • Sie leben im Ausland in einem EU/EFTA-Staat, besitzen die Schweizer Nationalität oder die eines EU-/EFTA-Mitgliedstaates: auch dann können Sie Überbrückungsleistungen beantragen.

Wie viel Geld können Sie erwarten?

Die Überbrückungsleistungen betragen pro Jahr maximal bis zu 45’225 Franken (für Alleinstehende) und 67’838 Franken (für Ehepaare).

Wie hoch die Überbrückungsleistungen sind, wird für Sie ganz persönlich berechnet

Stark vereinfacht lässt sich der Anspruch auf Überbrückungsleistungen so berechnen: 
    +  anerkannte Ausgaben 
    -   anrechenbare Einnahmen 
    =  Anspruch auf Überbrückungsleistungen

Als Ausgaben werden zum Beispiel anerkannt:

  • ein fixer Betrag für den Lebensbedarf, zum Beispiel Ausgaben für Essen, Kleider oder Freizeit
  • die Miete für Ihre Wohnung bis zu einem Höchstbetrag
  • die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung

Als Einnahmen werden vor allem angerechnet:

  • ein Erwerbseinkommen, das heisst: ein Lohn für eine Arbeit. 
  • ein Anteil Ihres Vermögens (falls vorhanden).

Wichtig zu wissen

  • Überbrückungsleistungen erhalten Sie nicht automatisch. Sie müssen sich dafür anmelden.
  • Es zählt das Haushaltseinkommen und -vermögen: Leben Sie mit einer (Ehe-)Partnerin oder einem (Ehe-)Partner und/oder Ihrem Kind oder Ihren Kindern zusammen? Dann ist auch deren Einkommen und Vermögen wichtig.
  • Haben Sie Vermögen verschenkt? Das verschenkte Vermögen zählt bei der Berechnung des Anspruchs zu Ihrem Vermögen. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Jahre die Schenkung zurückliegt.
  • Ferienwohnungen und vermietete Liegenschaften zählen bei der Berechnung Ihres Vermögens, Ihre selbstbewohnte Liegenschaft dagegen nicht.

Gesetzliche Grundlagen


Wir sind für Sie da.

Uns ist es ein Anliegen, dass Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen. Sie dürfen sich gerne mit Ihren Fragen bei uns melden.

Schreiben Sie uns oder kommen Sie vorbei. 

Amt für Sozialbeiträge (ASB)

Karte von Basel-Stadt
Zur Karte von MapBS. Externer Link, wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet
Grenzacherstrasse 62
4058 Basel

Öffnungszeiten

Montag, Mittwoch und Freitag:
08.30 - 11.30 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr
Dienstag:
08.30 - 11.30 Uhr und 13.30 - 15.00 Uhr
Donnerstag:
10.00 - 11.30 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr

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