Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

Schutz vor Passivrauchen

An Ihrem Arbeitsplatz ist Rauchen erlaubt und Sie möchten sich erkundigen, was in Unternehmen zum Schutz vor Passivrauchen gilt? Sie sind ein (Gastro-)Unternehmen, das eine neue Hausordnung oder ein Betriebskonzept erstellt und möchten wissen, was es zu berücksichtigen gilt?

Wir beraten Sie gerne zu den Regeln in Unternehmen:

  • An Einzelarbeitsplätzen wie Einzelbüros ist das Rauchen gestattet, wenn es die Hausordnung erlaubt.
  • An Einzelarbeitsplätzen mit Mischnutzung (z.B. Einzelbüro mit Besprechungsecke) ist das Rauchen nicht erlaubt.
  • An Arbeitsplätzen mit mehreren Personen ist das Rauchen nicht erlaubt, auch wenn einige Raucherinnen und Raucher sind.
  • In Pausen- und Aufenthaltsräumen ist das Rauchen verboten, ausser, es gibt einen separaten Raum für Raucherinnen und Raucher. Wenn nur ein Pausenraum vorhanden ist, darf dort nicht geraucht werden.
  • Es ist empfehlenswert, bestimmte Bereiche im Betrieb oder auf dem Betriebsareal für das Rauchen zu definieren.
  • In Gastgewerbebetrieben gelten die Regeln des Gastgewerbegesetzes. In Raucherräumen dürfen keine Mitarbeitenden zur Bedienung arbeiten.
  • Gastlokale unter 80 m², in denen geraucht werden darf, sind im Kanton Basel-Stadt nicht erlaubt.

Rechtsberatung

Gerne beantworten wir Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis auch in der Rechtsberatung.

Rechtsberatung

Gesetzliche Grundlagen


Inhalt aktualisiert