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Kindesschutz

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Unversehrtheit sowie auf eine gute und gesunde Entwicklung. Können die Eltern diesen Ansprüchen nicht gerecht werden und erscheint das Kindeswohl erheblich gefährdet, führt die Kindesschutzbehörde Abklärungen durch, ob Massnahmen im Interesse des Kindes und der Familie nötig sind.

Gefährdungsmeldung einreichen

Damit Kinder geschützt werden können, ist die Kindesschutzbehörde auf Ihre Meldung angewiesen. Als Privatpersonen sind Sie berechtigt, als Fachperson sogar verpflichtet, eine Meldung einzureichen. Vermuten Sie eine Gefährdung eines Kindes oder ist Ihnen eine Gefährdung bekannt, können Sie bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Meldung einreichen. Wir bevorzugen die Verwendung unseres Meldeformulars oder eine Meldung per E-Mail. Bitte beachten Sie, dass diese grundsätzlich nicht anonym behandelt werden können. Für Meldungen in anderer Form oder anonyme Meldungen nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.  

Die Kindesschutzbehörde beauftragt nach Eingang einer Meldung den Kinder- und Jugenddienst (KJD) des Kantons Basel-Stadt mit der Abklärung. Meistens findet der KJD einvernehmliche Lösungen mit den betroffenen Familien. In den wenigen anderen Fällen sind allenfalls Kindesschutzmassnahmen zu errichten. 


Abklärungen zum Kindesschutz

Wenn der Kindesschutzbehörde zur Kenntnis gebracht wird, dass eine minderjährige Person schwerwiegend gefährdet sein könnte, prüft sie kindesschutzrechtliche Massnahmen. Dafür wird der Kinder- und Jugenddienst des Erziehungsdepartements mit der Abklärung der familiären Situation beauftragt. Stellt sich tatsächlich eine erhebliche Gefährdung einer minderjährigen Person heraus und sind die Eltern oder die Kinder und Jugendlichen nicht bereit oder in der Lage, notwendige freiwillige Hilfen und Unterstützungen anzunehmen, werden diese von der Kindesschutzbehörde zum Abklärungsergebnis (Abklärungsbericht) sowie zu den notwendigen Kindesschutzmassnahmen angehört. Danach werden massgeschneiderte und verhältnismässige Kindesschutzmassnahmen von der interdisziplinär zusammengesetzten Spruchkammern der Kindesschutzbehörde angeordnet. Unter Kindesschutzmassnahmen sind zum Beispiel Weisungen, massgenschneiderte Beistandschaften oder in seltenen Konstellationen elterliche Aufenthaltsbestimmungsrechtsentzüge und Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen in geeigneten Institutionen oder Pflegefamilien zu verstehen. In den übrigen Situation stellt die Kindesschutzbehörde die Verfahren ohne Massnahmen wieder ein.


Elternkonflikt

Können Sie als Eltern keine Einigung in Bezug auf wesentliche Kindesbelange (elterliche Sorge, Betreuung, persönlicher Verkehr, Umzug oder inhaltliche Entscheidungen betreffend Erziehung und Pflege) finden, haben Sie die Pflicht und Verantwortung gemeinsam an einer Lösung mitzuwirken. 

Dafür steht Ihnen die Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (fabe) mit drei kostenlosen Beratungsgesprächen zur Verfügung. Alternativ können Sie auch privat eine Mediation in Anspruch nehmen. Scheitert dieser Vermittlungsversuch, können Sie bei der Kindesschutzbehörde die Regelung von wesentlichen Kindesbelangen beantragen. 

Die Kindesschutzbehörde leitet dazu eine angeordnete Beratung beim Kinder- und Jugenddienst ein. Können Sie sich als Eltern nach wie vor nicht einigen, entscheidet die Kindesschutzbehörde. Für verheiratete Eltern ist allenfalls das Zivilgericht Basel-Stadt zuständig, weshalb die Kindesschutzbehörde Sie in diesen Fällen an das Zivilgericht verweist. 


Regelung Vaterschaft

Erfolgt nach einer gewissen Zeit keine Anerkennung des Kindes durch den Vater beim Zivilstandesamt, ist die Kindesschutzbehörde verpflichtet dem nachzugehen. Bei Bedarf errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft zur Regelung der Vaterschaft und des Unterhaltes. Die Beistandsperson erhebt im Interesse des Kindes nötigenfalls eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage beim Gericht.    


Kindesunterhalt

Wünschen Sie als Elternteil die einvernehmliche Regelung des Kindesunterhalts, unterstützt Sie die Kindesschutzbehörde bei der Ausarbeitung einer Kindesunterhaltsvereinbarung. Dafür ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Scheitert eine einvernehmliche Regelung bei der Kindesschutzbehörde oder ist eine solche aussichtslos, ist das Zivilgericht Basel-Stadt für die Regelung des Kindesunterhalts zuständig. 


Elterliche Sorge

Als unverheiratete Eltern können Sie bei uns einen Termin vereinbaren, um die gemeinsame elterliche Sorge zu erklären, sofern dies nicht bereits vor dem Zivilstandesamt bei der Kindesanerkennung erfolgt ist. Sind Sie sich als Eltern uneinig darüber, kann jeder Elternteil einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen. Die Kindesschutzbehörde prüft rechtliche Bedingungen und entscheidet im Kindesinteresse. Wenn Sie die alleinige elterliche Sorge haben, kann die Kindesschutzbehörde eine Bestätigung ausstellen. Bei Umzug des Kindes ins Ausland oder wenn sich Betreuungsanteile ändern, ist die Zustimmung des anderen Elternteils nötig. Bei fehlender Zustimmung wird bei uns ein Antrag gestellt. Die Kindesschutzbehörde entscheidet dann über den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes. 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Karte von Basel-Stadt
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Rheinsprung 18
4001 Basel

Öffnungszeiten

08.30 - 11.30 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr

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