Eidgenössisches Plangenehmigungsverfahren
Kurz erklärt
Einige Bauten und Anlagen – zum Beispiel Gasleitungen, Eisenbahnen, Hochspannungsleitungen – werden nicht im regulären Baubewilligungsverfahren abgehandelt, sondern bedürfen eines eidgenössischen Plangenehmigungsverfahrens. Die eidgenössischen Plangenehmigungsverfahren werden somit von Bundesstellen geleitet bzw. geführt. Der Kanton wird vom Bund zur Stellungnahme eingeladen. Die Abteilung für Baubewilligungen koordiniert die kantonale Vernehmlassung und organisiert die Publikation. Mit der Plangenehmigung erteilt die jeweilige Bundesstelle (z.B. BAV, ESTI, UVEK) sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen; es sind keine zusätzlichen kantonalen Bewilligungen erforderlich.
Eisenbahn
Eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren richten sich nach dem Eisenbahngesetz (EBG) vom 20. Dezember 1957 und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE) vom 2. Februar 2000. Leitbehörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). Mehr unter Bundesamt für Verkehr (BAV).
Militär
Militärische Plangenehmigungsverfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) vom 3. Februar 1995 und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) vom 13. Dezember 1999. Leitbehörde ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Mehr unter Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
Flugplatz
Plangenehmigungsverfahren bei Flugplatzanlagen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) vom 21. Dezember 1948. Genehmigungsbehörde bei Flughäfen ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK); bei Flugfeldern das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Mehr unter Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie unter Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).
Nationalstrassen
Plangenehmigungsverfahren bei Nationalstrassen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG) vom 8. März 1960. Genehmigungsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK ). Mehr unter Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
Schwach- und Starkstromanlagen
Plangenehmigungsverfahren bei Schwach- und Starkstromanlagen richten sich nach dem Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) vom 24. Juni 1902 und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) vom 2. Februar 2000. Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI). Mehr unter Eidgenössisches Starkstrominspektorat (ESTI).
Plangenehmigung Industrie und Gewerbe
Plangenehmigungsverfahren für Industrie- und Gewerbegebäude richten sich nach dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel und der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Leitbehörde ist die Industrie- und Gewerbeaufsicht. Mehr unter Industrie- und Gewerbeaufsicht.
Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich
Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung von Asylsuchenden oder zur Durchführung von Asylverfahren dienen, müssen mit einer Plangenehmigung des EJPD errichtet oder umgebaut werden. Mehr unter Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).
Rechtliche Grundlagen
Hier finden Sie die Übersicht der gesetzlichen Grundlagen.
Links zu den gesetzlichen Grundlagen
- Eisenbahngesetz EBG (SR 742.101)
- Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen VPVE (SR 742.142.1)
- Militärgesetz (SR 510.10)
- Militärische Plangenehmigungsverordnung (SR 510.51)
- Luftfahrtgesetz (SR 748.0)
- Bundesgesetz über die Nationalstrassen NSG (SR 725.11)
- Elektrizitätsgesetz (SR 734.0)
- Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen VPeA (SR 734.25)
- Arbeitsgesetz (SR 822.11)
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR 832.20)