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Spitalfinanzierung

Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung der Leistungserbringung. Im Spitalbereich erfolgt die Finanzierung in der Regel durch den Kanton und den Krankenversicherer. Darüber hinaus beteiligt er sich bei den ausserkantonalen Hospitalisationen, den gemeinwirtschaftlichen Leistungen und den Hebammen.

Kantonsbeiträge

Der Kanton Basel-Stadt beteiligt sich finanziell an der Vergütung von stationären Leistungen. Dies gilt für alle Spitäler auf der Spitalliste. Für die baselstädtische Bevölkerung übernimmt der Kanton 56 Prozent der stationären Kosten. Zur Entlastung der Prämien liegt der kantonale Anteil für Spitalleistungen von 56 Prozent über dem Minimalwert von 55 Prozent. Von der obligatorischen Krankenversicherung werden 44 Prozent der Kosten getragen.

Tarife

Die Tarife für stationäre Behandlungen werden zwischen Leistungserbringern und Krankenversicherern verhandelt und dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet. Wenn sich die Tarifpartner nicht einigen, setzt der Regierungsrat den Tarif hoheitlich fest. Stationäre Spitalaufenthalte werden mit Pauschalen vergütet. Die Pauschalen sind leistungsbezogen und basieren auf gesamtschweizerisch einheitlichen Strukturen. In der Akutsomatik kommen leistungsbezogene Fallpauschalen zum Tragen (SwissDRG). In der Psychiatrie und Rehabilitation erfolgt die Vergütung auf Basis von leistungsbezogenen Tagespauschalen (TARPSY und ST Reha).

Ausserkantonale Hospitalisation

Als Patientin oder Patient können Sie das Spital frei wählen, das auf der Spitalliste des Wohnkantons oder des Standortkantons steht. Bei der stationären Behandlung in Spitälern auf der Basler Spitalliste erfolgen keine Mehrkosten. Bei anderen Spitälern können Mehrkosten entstehen, falls der Tarif des gewählten Spitals höher als der Basler Referenztarif ist. 

Kostengutsprache

Bei medizinisch indizierten Fällen oder wenn der Spitaltarif höher als der Referenztarif ausfällt, ist ein Kostengutsprache-Gesuch nötig. 

Gemeinwirtschaftliche Leistungen

Der Kanton kann gemeinwirtschaftliche Leistungen von Spitälern vergüten. Diese Leistungen sind aus sozialen und gesellschaftlichen Gründen wichtig und werden nicht von den Krankenversicherern bezahlt. Die öffentlichen und auch die privaten Spitäler erbringen diese Leistungen. Die Ausgaben hierfür werden vom Grossen Rat genehmigt. 

Inkonvenienzentschädigungen Hebammen

Diese Entschädigung erfolgt für den Bereitschaftsdienst der selbstständig tätigen Hebammen bei einer Hausgeburt und der Wochenbettbetreuung. Für diese Entschädigung muss die Gebärende einen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben. Die Abrechnung erfolgt elektronisch. 

Kontakt

Bereich Gesundheitsversorgung

Karte von Basel-Stadt
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Malzgasse 30
4001 Basel

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag:
08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr

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