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Industrie- und Gewerbeabwasser

Abwasser von Industrie- und Gewerbebetrieben kann Schadstoffe enthalten. Hier finden Sie Erläuterungen zur Beurteilung verschiedener Abwasserarten und zur Behandlung von Abwasser.

Zuständigkeiten

Im Kanton Basel-Stadt werden die Aufgaben im Bereich Abwasser von zwei Dienststellen wahrgenommen, dem Amt für Umwelt und Energie und dem Tiefbauamt. 

Qualitative Bewertung

Wenden Sie sich an das Amt für Umwelt und Energie, wenn Sie eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die Einleitung von «nicht verschmutztem» oder behandeltem Abwasser in ein Gewässer oder in die Kanalisation benötigen.

Das Amt für Umwelt und Energie ist für die qualitative Bewertung des Abwassers zuständig. Die Belastung des Abwassers ist entscheidend dafür, ob ein Abwasser als «verschmutzt» oder «nicht verschmutzt» eingestuft wird. Diese Beurteilung ist ausschlaggebend für die Behandlungsart, das heisst, ob ein Abwasser in die Kläranlage oder in ein Gewässer eingeleitet werden darf oder ob eine Abwasservorbehandlung notwendig ist. Das Amt für Umwelt und Energie beurteilt auf der Grundlage der Gewässerschutzverordnung, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden oder wie im Einzelfall die individuell festgelegten Einleitbedingungen definiert sind.

Bauliche und technische Fragen

Wenden Sie sich an das Tiefbauamt, wenn Sie eine Kanalisationsbewilligung für die Ableitung von häuslichem Abwasser in die Kanalisation sowie für die Installation von Entwässerungsanlagen (Abwasserleitungen, Pumpensümpfe, Vorbehandlungsanlagen etc.) benötigen (auf Privatgrund oder Allmend).

Das Tiefbauamt ist für bauliche oder technische Fragen zum Entwässerungssystem sowie zur Wartung und zum Unterhalt der Kanalisation zuständig und gibt Auskunft über Ableitungs- und Reinigungsgebühren. 


Industrie- und Gewerbeabwässer

Gewerbliche Abwässer können Schadstoffe wie gelöste Schwermetalle, Mineralöl, organische Lösungsmittel etc. enthalten. Ein zentrales Anliegen des Gewässerschutzes besteht darin, die abwasserseitigen Schadstoffemissionen aus gewerblichen Prozessen möglichst tief zu halten. 

Notwendige Vorbehandlung

In vielen Gewerbebetrieben müssen belastete Abwässer dort, wo sie anfallen, erfasst und gemäss Stand der Technik vorbehandelt beziehungsweise von Schadstoffen befreit werden. In die öffentliche Kanalisation dürfen nur jene Abwässer abgeleitet werden, die in ihrer Beschaffenheit den Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung genügen.

Die Vorbehandlung schadstoffbelasteter Industrie- und Gewerbeabwässer erfordert Verfahren, die speziell für solche Abwässer beziehungsweis deren Inhaltsstoffe konzipiert sind. Neben einfachen Techniken wie etwa der statischen Trennung von Feststoffen und Flüssigkeiten (z.B. Mineralölabscheider) werden heute in vielen Unternehmen sehr komplexe, mehrstufige Verfahren eingesetzt. 

Im Folgenden finden Sie Merkblätter zum Umgang mit Abwässern aus verschiedenen Branchen.


Kühlwasser

Das Abwasser aus Durchlaufkühlanlagen, die mit Fluss- oder Grundwasser gespiesen werden, gilt in der Regel als «nicht verschmutzt». Für die Einleitung in ein Gewässer brauchen Sie eine Bewilligung des Amts für Umwelt und Energie.

Für die Einleitung gelten unter anderem Temperaturgrenzwerte. In heissen Sommermonaten kann es schwierig sein, diese Grenzwerte einzuhalten. Im Zuge der Klimaerwärmung werden die Fliessgewässertemperaturen eher steigen. Dies ist bei der Planung von Neuanlagen zu berücksichtigen. 

Weist ein Gewässer in den Sommermonaten erhöhte Temperaturen über 25°C auf, kann das Amt für Umwelt und Energie eine Ausnahmebewilligung mit definierten Einleitbedingungen ausstellen, sodass der Schutz des Gewässers gewährleistet bleibt. Bitte nehmen Sie frühzeitig mit den zuständigen Fachstellen Kontakt auf.

Kreislaufkühlanlagen werden teilweise Desinfektionsmittel beigefügt. Diese sind oft problematisch für die Gewässer und die Abwasservorbehandlungsanlage. Bitte vermeiden Sie den Einsatz von Desinfektionsmitteln oder wenden Sie sich an die zuständigen Fachstellen. 

Abwasser

Spiegelgasse 15
4051 Basel

Weitere Information zum Umgang mit unverschmutztem Abwasser finden Sie hier:


Häusliches Abwasser

Für die Einleitung von häuslichem Abwasser benötigt es keine Bewilligung vom Amt für Umwelt und Energie. Die technischen und baulichen Aspekte liegen in der Zuständigkeit des Tiefbauamtes. 

Doch auch im privaten Bereich gilt das Gewässerschutzgesetz. Es ist verboten, Abfälle über das Abwasser zu entsorgen.  

Die folgenden Materialien gehören nicht in die Abläufe (Toilette, Waschbecken o.ä.):

  • Feste Gegenstände (Windeln, Textilien, Katzenstreu etc.)
  • Fette 
  • Öle
  • Speisereste
  • Chemikalien
  • Farben und Medikamente 

Weitere Informationen erhalten Sie unter den folgenden Links:


Kläranlage

Das kommunale Abwasser des Kantons Basel-Stadt und der umliegenden Gemeinden wird in der Abwasserreinigungsanlage von Basel (ARA Basel) gereinigt. Die ARA Basel wird im Auftrag der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft von der ProRheno AG betrieben. Laut Gewässerschutzgesetz ist es die Aufgabe des Betreibers, die Funktion der Kläranlage sicherzustellen. Dem Amt für Umwelt und Energie obliegt die Kontrolle der Kläranlage. 

Weitere Informationen zur ARA Basel finden Sie unter dem folgenden Link:


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