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Geschlechterdiskriminierung bei der Arbeit

Diskriminierungen im Erwerbsleben treten hauptsächlich durch Ungleichbehandlung bei der Anstellung, der Zuteilung der Aufgaben, den Arbeitsbedingungen, der Entlöhnung, der Aus- und Weiterbildung, sowie bei Beförderungen und bei Entlassungen auf. Auch eine sexuelle Belästigung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses stellt eine Diskriminierung dar.

Anstellung

Niemand darf aufgrund des Geschlechts vom Zugang zu Arbeitsstellen ausgeschlossen oder bezüglich Zugang zu Arbeitsstellen benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz).

Beispiel

Eine 30-jährige Frau bewirbt sich auf ein Stelleninserat. Sie bekommt die Stelle nicht, mit der Begründung, das Unternehmen könne eine Frau in ihrem Alter aus organisatorischen Gründen nicht anstellen.

Ansprüche

Die betroffene Person kann eine Entschädigung von bis zu 3 (voraussichtlichen) Monatslöhnen verlangen.


Lohn

Frau und Mann haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung).

Beispiel

Eine Grafikerin verdient CHF 300.– weniger pro Monat als ihr gleich qualifizierter Teamkollege.

Ansprüche

Die betroffene Person kann verlangen
- dass eine drohende Diskriminierung verboten wird
- dass eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird
- dass eine Diskriminierung festgestellt wird, wenn sie sich weiterhin störend auswirkt
- die Zahlung des geschuldeten Lohns (bis zu 5 Jahre rückwirkend)


Aufgabenzuteilung/Arbeitsbedingungen

Eine diskriminierende Aufgabenzuteilung kann darin liegen, dass Frauen oder Männer für bestimmte Arbeiten nicht eingesetzt werden oder dass bestimmte Arbeiten nur von ihnen verlangt werden.

Es gibt auch indirekte Diskriminierungen, so wenn nur Teilzeitangestellte von Weiterbildungen und Beförderungen ausgeschlossen werden – denn Teilzeitstellen werden überwiegend von Frauen besetzt.

Beispiel

Eine Versicherungssachbearbeiterin muss an jeder Sitzung ihres Vorgesetzten Kaffee servieren, während ihr Kollege dazu nie aufgefordert wird. 

Ansprüche

Die betroffene Person kann verlangen
- dass eine drohende Diskriminierung verboten wird
- dass eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird
- dass eine Diskriminierung festgestellt wird, wenn sie sich weiterhin störend auswirkt


Schwangerschaft/Elternschaft

Frauen werden beispielsweise wegen ihrer Schwangerschaft diskriminiert, wenn sie sich deswegen Sprüche anhören müssen, wenn sie von Beförderungen ausgeschlossen werden oder wenn sie gewisse Aufgaben (ohne Gesundheitsrisiko) nicht mehr erledigen dürfen.

Eine Kündigung während einer Schwangerschaft ist grundsätzlich nichtig. Dies gilt allerdings nicht während der Probezeit. Eine Kündigung wegen vermuteter baldiger Schwangerschaft / Mutterschaft ist diskriminierend.

Vielfach entstehen Probleme zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden, wenn das Pensum wegen Mutterschaft bzw. Vaterschaft reduziert werden soll.

Beispiel

Nach Geburt seines Kindes möchte ein Vater sein Pensum reduzieren. Sein Antrag wird abgelehnt, während seine Teamkolleginnen regelmässig nach dem Mutterschaftsurlaub ihr Pensum reduzieren durften.

Ansprüche

Die betroffene Person kann verlangen
- dass eine drohende Diskriminierung verboten wird
- dass eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird
- dass eine Diskriminierung festgestellt wird, wenn sie sich weiterhin störend auswirkt


Sexuelle Belästigung

Diskriminierend ist jedes Verhalten mit sexuellem Bezug, das einseitig unerwünscht ist. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang, das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art, unerwünschte Bemerkungen mit sexuellem Bezug und das Zustellen von Bildern mit sexuellem Bezug.

Beispiel

Ein Abteilungsleiter versendet ein pornographisches E-Mail an seine Praktikantin.

Ansprüche

Die betroffene Person kann verlangen
- dass eine drohende Diskriminierung verboten wird
- dass eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird
- dass eine Diskriminierung festgestellt wird, wenn sie sich weiterhin störend auswirkt
- eine Entschädigung von bis zu sechs schweizerischen Durchschnittslöhnen (zur Zeit ca. CHF 5'900.–)


Kündigung

Eine Kündigung verstösst gegen das Gesetz, wenn der Kündigungsgrund diskriminierend ist, z.B. weil eine Arbeitnehmerin Mutter wird. Es gibt aber auch sogenannte Rachekündigungen, die erfolgen, weil sich die Arbeitnehmerin wegen einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung beschwert hat. 

Beispiel

Bei einer Restrukturierung wird dem einzigen männlichen Krankenpfleger im Team gekündigt.

Ansprüche

Die betroffene Person kann eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen verlangen.

Kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen

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