Wichtigste Gesetzesänderungen/News
Als Fahrzeuglenker/in sollten Sie stets über die wichtigsten Gesetzesanpassungen informiert sein. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen und News, die Sie als Fahrzeuglenker/in beachten sollten.
Änderungen ab 1. März 2024
Angleichung der Altersgrenzen für die verkehrsmedizinische Untersuchung
Wer 75 und älter ist und erstmals ein Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis stellt, muss sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen (bisher: 65 Jahre).
Abbau von Doppelspurigkeiten bei den Sehtests und den verkehrsmedizinischen Untersuchungen
Wer bereits einen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt und eine neue Ausweiskategorie erwerben will, muss neu keinen zusätzlichen Sehtest mehr machen. Ausweisinhaber/-innen müssen die Anforderungen an das Sehvermögen stets erfüllen. Ebenfalls keinen Sehtest mehr benötigen sollen Personen, die eine berufsmässige Ausweiskategorie erwerben wollen. Ihr Sehvermögen wird bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung geprüft.
Wer bereits eine berufsmässige Ausweiskategorie oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT-Bewilligung) besitzt, muss sich zum Erwerb einer weiteren berufsmässigen Führerausweiskategorie oder der BPT-Bewilligung keiner weiteren verkehrsmedizinischen Untersuchung mehr unterziehen. Die Fahreignung wird bei den regelmässigen Kontrolluntersuchungen geprüft.
Umsetzung eines Bundesgerichtsentscheids
Der Zeitpunkt für das Aufgebot zur erstmaligen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung und der Untersuchungsrhythmus wird einheitlich vorgeschrieben. Damit wird einem Entscheid des Bundesgerichts Rechnung getragen und sichergestellt, dass die kantonalen Behörden betroffene Personen gleichbehandeln.
Gleichbehandlung beim Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises
Während eines Entzuges des Lernfahr- oder des Führerausweises kann neu keine Ausweiskategorie mehr erteilt werden, die – wäre sie vor dem Entzug bereits erworben gewesen – hätte entzogen werden müssen.
Neuerungen bei der praktischen Führerprüfung
Die Prüfungen für die Kategorie A und B müssen neu mindestens 45 Minuten im öffentlichen Strassenverkehr gefahren werden. Daher dauert die praktische Führerprüfung für den Erwerb eines Motorradführerausweises künftig länger (60 Minuten pro Kandidat/-in statt bisher 30 Minuten).
Neuerungen bei der Verwendung von ausländischen Führerausweisen in der Schweiz
Berufsmässige Fahrzeugführer/-innen, die einen Führerausweis besitzen, der von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausgestellt wurde, müssen den schweizerischen Führerausweis nicht mehr vor der ersten berufsmässigen Fahrt erwerben.
Wer seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnt und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat, muss seinen ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis umtauschen, auch wenn er von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausgestellt wurde. Dies gilt auch für berufsmässige Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.
Neuerungen bei Lernfahrten von Personen in der beruflichen Grundbildung
Begleitperson nach bestandener praktischer Führerprüfung
Lernende der beruflichen Grundbildungen «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» dürfen die praktische Führerprüfung (Kat. B, BE, C, CE) bereits mit 17½ Jahren ablegen. Der Führerausweis darf aber erst ab 18 Jahren erteilt werden. Nach bestandener praktischer Führerprüfung bis zur Erteilung des Führerausweises müssen die Lernenden nicht professionell begleitet werden. Es genügt eine Begleitperson, welche die allgemeinen Anforderungen gemäss dem Strassenverkehrsgesetz erfüllt.
Begleitperson auf Lernfahrten mit Anhängerzügen
Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn die Fahrschülerin oder der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt. Dies gilt auch für Lernende der beruflichen Grundbildungen «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ», «Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge» und «Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker EFZ» mit der Fachrichtung «Nutzfahrzeuge».
Änderungen ab 1. November 2024
Umtausch des blauen/gelben Papierführerausweises
Die Inhaber der Papierführerausweise haben die Pflicht, den Führerausweis bis spätestens 31.10.2024 gegen einen Führerausweis im Kreditkartenformat umzutauschen. Ab dem 1.11.2024 verliert der Papierführerausweis als «Legitimationsdokument» seine Wirkung. Davon ist die Fahrberechtigung selbst jedoch nicht betroffen.
Änderungen ab 1. Januar 2021
Lernfahrten ab 17 Jahren
Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Altersjahr erwirbt, muss neu eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen.
Motorradfahrer/in
Kein Direkteinstieg in die unbeschränkte Kategorie A möglich
Einführung der Motorrad-Kategorien gemäss EU-Richtlinien. Motorräder der 125-er-Klasse bereits ab 16 Jahren statt 18 Jahren geführt werden dürfen. Die neue EU-Klasse AM beinhaltet das Recht, Kleinmotorräder zu führen (Höchstgeschwindigkeit 45 km/h, Hubraum maximal 50 cm3 oder Leistung 4 kW). Sie wird in die Unterkategorie A1 integriert. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre (bisher: 16 Jahre). Keine Änderung gibt es beim Mindestalter für die Kategorie A beschränkt auf 35 kW, das bei 18 Jahren bleibt.
Unbefristete Gültigkeit von Ausbildungen und Prüfungen
Ab 1.01.2021 sind einmal absolvierte Ausbildungen, wie Verkehrskunde, praktische Grundschulung) und bestandene Prüfungen, wie Theorieprüfung und praktische Prüfung, unbefristet gültig.
Änderungen ab 1. Januar 2020
Weiterausbildung (Kurse)
Weiterausbildungskurse dauern neu nur noch ein Tag und müssen im ersten Jahr der Führerprüfung absolviert werden.