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Fragen und Antworten Ausbildungsbeiträge Pflege

Ist der Kanton Basel-Stadt oder der Kanton Basel-Landschaft für Ihr Stipendiengesuch zuständig? Und was passiert, wenn Sie Ihre Ausbildung abbrechen? Hier finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zu den Ausbildungsbeiträgen in der Pflege im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative.

Wann ist der Kanton Basel-Stadt für ein Gesuch für Ausbildungsbeiträge Pflege zuständig?

Der Kanton BS ist zuständig für Personen in einer höheren Pflegeausbildung, wenn sie Wohnsitz im Kanton BS haben oder über eine Grenzgängerbewilligung des Kantons BS verfügen.

Hier können Sie das Online-Formular ausfüllen. Falls Sie die Beitragskriterien erfüllen und die Zuständigkeit gegeben ist, erhalten Sie danach das Antragsformular per E-Mail zugeschickt:

Wann ist der Kanton Basel-Landschaft für ein Gesuch für Ausbildungsbeiträge Pflege zuständig?

Der Kanton BL ist zuständig für Personen in einer höheren Pflegeausbildung, wenn sie Wohnsitz im Kanton BL haben oder über eine Grenzgängerbewilligung des Kantons BL verfügen.

Hier können Sie das Online-Formular ausfüllen. Falls Sie die Beitragskriterien erfüllen und die Zuständigkeit gegeben ist, erhalten Sie danach das Antragsformular per E-Mail zugeschickt:

Kann ich für meine Berufslehre als Fachfrau/Fachmann Gesundheit Ausbildungsbeiträge Pflege beantragen?

Nein, berufliche Grundbildungen im Pflegebereich können nicht mit Ausbildungsbeiträgen Pflege unterstützt werden. 

Folgende Ausbildungen (mit Ausbildungsbeginn ab Herbstsemester 2024) sind anerkannt:

  • Pflege HF (Vollzeit und Teilzeit)
  • Bachelorstudium Pflege (Vollzeit und Teilzeit)

Sie können jedoch im zuständigen Kanton Stipendien beantragen. 

Hier finden Sie die Links auf die Stipendienstellen im Kanton BS und im Kanton BL:

Ich habe eine Ausbildung in Pflege HF im März 2024 begonnen. Kann ich dafür Ausbildungsbeiträge Pflege beantragen?

Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausbildungsbeiträge Pflege treten im Sommer 2024 in Kraft. Für Ausbildungen mit Ausbildungsbeginn vor Herbstsemester 2024 können deshalb keine Ausbildungsbeiträge Pflege zugesprochen werden. Sie können jedoch im zuständigen Kanton Stipendien beantragen.

Hier finden Sie die Links auf die Stipendienstellen im Kanton BS und im Kanton BL:

Ich habe bereits einen Abschluss in Pflege HF und möchte nun den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang an der Fachhochschule absolvieren. Sind dafür Ausbildungsbeiträge Pflege möglich?

Personen, die bereits einen Abschluss in Pflege auf Stufe HF oder FH innehaben, können für eine weitere Ausbildung (Bachelorstudium FH berufsbegleitend oder Masterstudium FH) keine Ausbildungsbeiträge Pflege beziehen.

Folgende Ausbildungen (mit Ausbildungsbeginn ab Herbstsemester 2024) sind anerkannt:

  • Pflege HF (Vollzeit und Teilzeit)
  • Bachelorstudium Pflege (Vollzeit und Teilzeit)

Sie können jedoch im zuständigen Kanton Stipendien beantragen.

Hier finden Sie die Links auf die Stipendienstellen im Kanton BS und im Kanton BL:

Werden Zweitausbildungen mit Ausbildungsbeiträgen Pflege unterstützt?

Ausbildungsbeiträge Pflege sind speziell auch für Quereinsteigende gedacht. Das heisst, auch wenn Sie bereits einen Abschluss auf Tertiärstufe (Höhere Fachschule, Fachhochschule oder Universität) in einem anderen Fachgebiet als der Pflege innehaben, können Sie Ausbildungsbeiträge Pflege beziehen.

Das Online-Formular können Sie hier ausfüllen:

Was ist der Unterschied zwischen Ausbildungsbeiträgen Pflege und Stipendien?

Für Ausbildungsbeiträge Pflege und Stipendien gelten unterschiedliche rechtliche Bestimmungen. So werden etwa bei der Stipendienberechnung die finanziellen Verhältnisse der ganzen Familie der Person in Ausbildung (also Eltern und Partnerin bzw. Partner) berücksichtigt. Diese spielen bei der Berechnung der Ausbildungsbeiträge Pflege keine Rolle, sie werden individuell berechnet. Ausserdem gelten andere Zuständigkeitsbestimmungen.

Näheres zu Stipendien der Kantone BS und BL erfahren Sie hier: 

Antrag für Ausbildungsbeiträge Pflege und Anmeldefristen: Was gilt?

Um Ausbildungsbeiträge Pflege zu beantragen, müssen Sie zuerst das Online-Formular ausfüllen. Die Stelle Ausbildungsbeiträge Pflege prüft dann Ihre Angaben. Falls Sie die Beitragskriterien erfüllen und die Zuständigkeit gegeben ist, erhalten Sie danach das Antragsformular per E-Mail zugeschickt. Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es unterschrieben zurück.

Anmeldefristen?

Das Antragsformular für Ausbildungen mit Beginn Herbstsemester können Sie bis spätestens am 31. Oktober einreichen. Wenn Sie die Ausbildung im Frühjahrssemester beginnen, muss das Antragsformular bis spätestens 30. April eingereicht werden.

Füllen Sie das Online-Formular also möglichst frühzeitig aus, so dass wir Ihnen rechtzeitig das Antragsformular zustellen können.

Welche Dokumente sind für die Anmeldung notwendig?

Die Ausbildungsbeiträge werden jeweils für ein Ausbildungsjahr zugesprochen. 

Welche Dokumente sind für die Anmeldung notwendig?

Halten Sie für Ihre Online-Anmeldung folgende Dokumente bereit zum Scannen und Hochladen:

  • Aufnahmebestätigung der Höheren Fachschule oder Fachhochschule (zwingend)
  • Arbeitsvertrag (bei Pflege HF zwingend)
  • Grenzgängerbewilligung
  • Bestätigungen/Vereinbarungen zu elterlicher Unterstützungspflicht
  • Abschlussdiplom(e) von Vorbildungen
  • Arbeitszeugnis(se)
  • Lebenslauf

Das Online-Formular können Sie hier ausfüllen:

Wie lange werden Ausbildungsbeiträge Pflege gewährt?

Ausbildungsbeiträge Pflege sind auf die ordentliche Dauer einer Ausbildung beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn nur während eines Teils der Ausbildung Ausbildungsbeiträge Pflege bezogen werden. Eine Verlängerung der beitragsberechtigten Ausbildungszeit ist in begründeten Fällen möglich, beschränkt auf zwei Verlängerungssemester oder -einheiten.

Müssen Ausbildungsbeiträge Pflege bei einem Ausbildungsabbruch zurückbezahlt werden?

Ein Abbruch oder Unterbruch der Ausbildung müssen Sie der Stelle Ausbildungsbeiträge beider Basel sofort melden. Nach einem Abbruch oder Unterbruch der Ausbildung erfolgen keine Zahlungen mehr. Zu viel ausbezahlte Beiträge müssen zurückerstattet werden. 

Beiträge müssen ganz oder teilweise zurückbezahlt werden, wenn der Abbruch freiwillig erfolgte oder wegen eines Ausschlusses aufgrund von Fehlverhalten.

Gesetzliche Grundlagen

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