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Betreibungen

Das Betreibungsamt Basel-Stadt ist zuständig für die Schuldbetreibung gegen Schuldnerinnen und Schuldner, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Kanton Basel-Stadt haben. Der Kanton Basel-Stadt besteht aus den Gemeinden Basel, Riehen und Bettingen.

Betreibungsregisterauszug

Über den nachfolgenden Link finden Sie Informationen zum Thema Betreibungsregisterauszug sowie zu den Bestellmöglichkeiten.

Einleitung der Betreibung

Die Betreibung wird durch die Einreichung des Betreibungsbegehrens durch die Gläubigerin beim zuständigen Betreibungsamt eingeleitet. 

Das Betreibungsamt Basel-Stadt ist örtlich zuständig für Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz in Basel, Riehen oder Bettingen und im Falle einer Betreibung auf Grundpfandverwertung für die im Kanton Basel-Stadt gelegenen Grundstücke.

Nach der Erfassung des Betreibungsbegehrens lässt das Betreibungsamt der betriebenen Person eine Einladung zur Abholung des Zahlungsbefehls zukommen. Der Zahlungsbefehl muss innert einer Woche beim Betreibungsamt abgeholt werden. 

Die betriebene Person kann den Zahlungsbefehl durch eine von ihr bevollmächtigten Person abholen lassen.

Wird der Zahlungsbefehl nicht abgeholt, wird der Zahlungsbefehl entweder am Wohn- oder Arbeitsort durch Mitarbeiter des Betreibungsamtes zugestellt. 

Zahlungsbefehl

Der Zahlungsbefehl beinhaltet die Aufforderung an die betriebene Person, die darin genannte Forderung zuzüglich Zins und Betreibungskosten innert 20 Tagen zu bezahlen. Bestreitet die betriebene Person die Forderung, kann sie Rechtsvorschlag erheben. 

Rechtsvorschlag

Wenn die betriebene Person mit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht einverstanden ist, kann sie innert 10 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben. Der Rechtsvorschlag kann unmittelbar bei der Zustellung des Zahlungsbefehls oder innert Frist beim Betreibungsamt erhoben werden. 

Damit der Gläubiger die Betreibung fortsetzen kann, muss ein allfälliger Rechtsvorschlag beseitigt werden. 

Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung oder Konkurs

Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann die Gläubigerin frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen. 

Dem Fortsetzungsbegehren sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Doppel des Zahlungsbefehls im Original, sofern sich das Fortsetzungsbegehren auf einen von einem anderen Betreibungsamt erlassenen Zahlungsbefehl oder auf eine in einem anderen Betreibungskreis eingeleitete Arrestbetreibung stützt.
  • Verlustschein oder Pfandausfallschein im Original, sofern dieser die Grundlage der Fortsetzung bildet.
  • Ein mit Rechtskraftbescheinigung versehener Entscheid, durch den ein allfälliger Rechtsvorschlag beseitigt worden ist. Zudem ein Ausweis über die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens, falls der Gläubiger für dieselben Ersatz beanspruchen kann.
  • Nachweis, dass eine Aberkennungsklage nicht erhoben, zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist, sollte lediglich provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sein.

Das Recht zur Fortsetzung der Betreibung erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. 

Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens entscheidet das Betreibungsamt, ob die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs fortgesetzt wird. 

Handelt es sich bei der Schuldnerin um eine Privatperson, unterliegt diese grundsätzlich der Betreibung auf Pfändung. Ist die Schuldnerin jedoch als Einzelunternehmerin oder als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Personengesellschaft im Handelsregister eingetragen, unterliegt sie der Konkursbetreibung. Juristische Personen unterliegen ebenso der Konkursbetreibung. Als juristische Person gilt beispielsweise eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 

Fortsetzung auf Pfändung

Wird die Betreibung auf Pfändung fortgesetzt, kündigt das Betreibungsamt nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens dem Schuldner mittels Postsendung die Pfändung an und setzt ihm den Termin für den Pfändungsvollzug an. 

Anlässlich des Pfändungsvollzugs wird der Schuldner zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation befragt. In der Regel kommt es bei Privatpersonen zu einer Einkommenspfändung. Das Betreibungsamt berechnet zusammen mit dem Schuldner sein Existenzminimum. Es legt den Betrag fest, welcher während 12 Monaten vom Einkommen des Schuldners abgezogen wird. 

Das Betreibungsamt listet die pfändbare Einkommensquote und/oder allfällig pfändbare Vermögenswerte in der Pfändungsurkunde auf.

Können keine Vermögenswerte und/oder kein Einkommen gepfändet werden, wird dies in der Pfändungsurkunde ebenso vermerkt. In diesem Fall gilt bereits die Pfändungsurkunde als Verlustschein. Weitere Informationen zur Gültigkeitsdauer und den Wirkungen unter: Verlustschein 

Konnten anlässlich des Pfändungsvollzugs bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte gepfändet werden, kann der Gläubiger frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach dem Pfändungsvollzug beim Betreibungsamt das Verwertungsbegehren stellen. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Schuldnerin die Verwertung vorerst verhindern, indem sie beim Betreibungsamt einen Verwertungsaufschub beantragt.

Sobald die Verwertung abgeschlossen ist, schreitet das Betreibungsamt zur Verteilung des Erlöses. Bei einer reinen Einkommenspfändung entfällt die Verwertung. 

Jeder Gläubiger erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Weitere Informationen unter: Verlustschein

Fortsetzung auf Konkurs

Handelt es sich bei der Schuldnerin um eine Privatperson, unterliegt diese grundsätzlich der Betreibung auf Pfändung. Ist die Schuldnerin jedoch als Einzelunternehmerin oder als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Personengesellschaft im Handelsregister eingetragen, unterliegt sie der Konkursbetreibung. Juristische Personen unterliegen ebenso der Konkursbetreibung. Als juristische Person gilt beispielsweise eine Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 

Wird die Betreibung auf Konkurs fortgesetzt, stellt das Betreibungsamt dem Schuldner die Konkursandrohung zu. 

Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Zivilgericht Basel-Stadt das Konkursbegehren stellen. Weitere Informationen über das gerichtliche Verfahren unter: Zivilgericht

Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.

Verlustschein

Wirkungen des Verlustscheins 

  • Er gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG.
  • Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen. Weitere Informationen unter: Fortsetzung auf Pfändung
  • Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins; gegenüber den Erben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.
  • Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. 
  • Ermöglicht dem Gläubiger Vermögenswerte des Schuldners mit Arrest belegen zu lassen. Weitere Informationen unter: Arrestverfahren 
  • Hat der Schuldner Vermögenswerte dem Betreibungsverfahren entzogen, kann der Gläubiger mittels Anfechtungsklage diese der Zwangsvollstreckung zurückführen lassen (Art. 285 SchKG). 

Bezahlung und Löschung des Verlustscheins

Hat die Schuldnerin die Verlustscheinforderung bezahlt und den Verlustschein vom Gläubiger mit einer Quittung zurückerhalten, so kann sie diese beiden Belege dem Betreibungsamt einreichen und den Verlustschein im Betreibungsregister löschen lassen. Kann die Gläubigerin den Verlustschein nicht mehr auffinden, muss die Schuldnerin von ihr verlangen, dass sie gegen Zahlung der Verlustscheinsumme oder eines reduzierten vereinbarten Betrags ihr eine Bestätigung unterschreibt, wonach sie die Verlustscheinforderung keinem Dritten abgetreten hat, der Verlustschein nicht mehr auffindbar ist und ihre Forderung getilgt ist. Gestützt auf eine solche Erklärung kann der Verlustschein ebenfalls gelöscht werden. 

Zahlung der Betreibungsforderung

Der Schuldner kann die in Betreibung gesetzte Forderung inklusive Zins und Betreibungskosten beim Betreibungsamt oder direkt bei der Gläubigerin zahlen. 

Zahlung beim Betreibungsamt 

Eine vollständige Zahlung an das Betreibungsamt hat den Vorteil, dass die Betreibung auf dem Betreibungsregisterauszug des Schuldners mit dem Vermerk "Zahlung" erscheint. 

Eine vollständige Zahlung umfasst die in Betreibung gesetzte Forderung inklusive allfälliger Zinsen bis zum Überweisungsdatum sowie sämtliche Betreibungskosten. 

Über den korrekten Überweisungsbetrag kann sich der Schuldner beim Betreibungsamt per E-Mail unter Angabe des geplanten Zahlungsdatums erkundigen.

Kanzlei des Betreibungsamtes

Zahlung an die Gläubigerin

Der Schuldner kann die in Betreibung gesetzte Forderungen direkt beim Gläubiger bezahlen. In diesem Fall hat uns der Gläubiger die entsprechende (Teil-)Zahlung mitzuteilen. Es ist Sache des Schuldners sich darum zu kümmern.

Bei vollständiger Bezahlung an den Gläubiger und dessen Bestätigung der Zahlung an das Betreibungsamt wird die Betreibung im Betreibungsregisterauszug des Schuldners mit dem Vermerk "Zahlung an Gläubiger" erfasst.

Eine vollständige Zahlung umfasst die in Betreibung gesetzte Forderung inklusive allfälliger Zinsen bis zum Überweisungsdatum sowie sämtliche Betreibungskosten. 

Über den korrekten Überweisungsbetrag kann sich der Schuldner beim Betreibungsamt per E-Mail unter Angabe des geplanten Zahlungsdatums erkundigen.

Kanzlei des Betreibungsamtes

Mit vollständiger Bezahlung wird die Betreibung nicht automatisch im Betreibungsregisterauszug gelöscht. Hierfür ist ein schriftlicher Löschungsauftrag des Gläubigers an das Betreibungsamt erforderlich. Der Gläubiger ist nicht rechtlich verpflichtet, die Betreibung löschen zu lassen.

Jedoch wird der Eintrag der Betreibung fünf Jahre nach Erledigung gelöscht.

Arrestverfahren

Das Arrestverfahren ist ein rechtliches Verfahren, das dazu dient, Vermögenswerte vorläufig zu sichern, um eine spätere Zwangsvollstreckung zu ermöglichen.

Wenn ein Arrestgrund nach Art. 271 SchKG erfüllt ist, kann der Gläubiger beim zuständigen Arrestgericht das Arrestbegehren stellen. Ein Arrestgrund stellt beispielsweise ein unbekannter Wohnsitz oder das Vorhandensein eines Verlustscheines dar. 

Das Arrestgericht erlässt daraufhin den Arrestbefehl und lässt diesen durch das Betreibungsamt vollstrecken. 

Das Betreibungsamt sichert die vom Gläubiger im Arrestbegehren angegebenen Vermögenswerte, sodass der Schuldner vorerst nicht mehr darüber verfügen kann. Als Vermögenswerte gelten beispielsweise Bank- oder Lohnguthaben. 

Wurden Vermögenswerte erfolgreich gesichert, werden diese in der Arresturkunde festgehalten. 

Der Gläubiger und der Schuldner erhalten die Arresturkunde zusammen mit dem Arrestbefehl durch das Betreibungsamt zugestellt. Ist der Schuldner mit dem Arrest nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit beim Gericht Einsprache nach Art. 278 SchKG zu erheben. 

Der Gläubiger muss innert 10 Tagen ab Erhalt der Arresturkunde entweder ein Gerichtsverfahren gegen den Schuldner einleiten, oder ein Betreibungsbegehren gegen diesen einreichen beziehungsweise ein allfällig bereits laufendes solches Verfahren weiterführen. Andernfalls fällt der Arrest dahin und die gesperrten Vermögenswerte des Schuldners werden wieder freigegeben. 

Handelt der Gläubiger innert Frist um das Arrestverfahren fortzuführen, bleiben die Vermögenswerte vorerst gesperrt. In der Folge kommt es zur Pfändung dieser Vermögenswerte. 

Retentionsverfahren

Das Retentionsverfahren ist ein rechtliches Verfahren, das Vermietern, Verpächtern und Stockwerkeigentümergemeinschaften zur vorläufigen Sicherung ihrer Forderungen dient. 

Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen (Art. 283 SchKG) sowie Stockwerkeigentümer (Art. 712k ZGB) können ausstehende Miet- und Pachtzinsen oder Beitragsforderungen durch ein besonderes Retentionsrecht sichern. 

Das Retentionsrecht kann vor oder gleichzeitig mit der Einreichung des Betreibungsbegehrens ausgeübt werden. 

Das Betreibungsamt nimmt auf Begehren hin ein Retentionsverzeichnis auf. Dieses enthält die in den entsprechenden Räumlichkeiten des Schuldners liegenden pfändbaren Gegenstände.

Der Gläubiger und der Schuldner erhalten die Retentionsurkunde inklusive Retentionsverzeichnis zugestellt. 

Der Gläubiger muss innert 10 Tagen nach Erhalt des Retentionsverzeichnisses eine Betreibung auf Pfandverwertung einleiten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird das Verfahren eingestellt. Will der Schuldner geltend machen, dass die in der Retentionsurkunde aufgenommenen Gegenstände unpfändbar sind und somit nicht der Retention (Art. 268 Abs. 3 OR) unterliegen , so hat er innerhalb von zehn Tagen seit Zustellung dieser Urkunde bei der
Aufsichtsbehörde Beschwerde zu erheben.

Das Betreibungsamt stellt dem Schuldner den Zahlungsbefehl zu. Daraufhin kann der Schuldner innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben. Damit kann er sowohl den Bestand der Forderung als auch das Retentionsrecht des Gläubigers bestreiten.

Der Gläubiger kann einen allfälligen Rechtsvorschlag innert 10 Tagen beim zuständigen Gericht beseitigen lassen.  

Das Verwertungsbegehren kann der Gläubiger frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt stellen. 

Kann die Forderung des Gläubigers nicht vollständig gedeckt werden, erhält er einen Pfandausfallschein. Mit diesem kann er den Schuldner erneut betreiben. Innert einem Monat nach Erhalt des Pfandausfallscheines kann er einmalig direkt ein Fortsetzungsbegehren stellen. 

Über das Betreibungsamt

Organisation des Betreibungsamtes

Videoüberwachung

Das Betreibungsamt Basel-Stadt wird videoüberwacht. Verantwortlich für die Videoanlage ist das Betreibungsamt Basel-Stadt, Leitung des Einleitungsverfahrens, Postfach 1432, 4001 Basel, Tel. 061 267 83 49. 

Wir nehmen den Schutz persönlicher Daten bei der Videoüberwachung sehr ernst und halten uns strikt an die Regeln des Datenschutzgesetzes. 

Die Videoaufnahmen werden nach 7 Tagen gelöscht und können im Regelfall nicht gesichtet werden. 

Betreibungsamt

Karte von Basel-Stadt
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Aeschenvorstadt 56
4051 Basel

Öffnungszeiten

Montag:
07.30-11.30 Uhr | 13.00-16.00 Uhr
Dienstag:
07.30-16.00 durchgehend
Mittwoch:
07.30-11.30 Uhr
Donnerstag:
07.30-11.30 Uhr | 13.00-18.00 Uhr
Freitag:
13.00-16.00 Uhr

Telefonzeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag:
09.00 - 11.00 Uhr | 13.00-15.00 Uhr
Mittwoch:
09.00 - 11.00 Uhr

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