Allgemeine Bestimmungen und Definitionen
Wohnungsnot
Die Bestimmungen zur Wohnschutzkommission (WSK), den entsprechenden Bewilligungsverfahren sowie zur Mietzinskontrolle finden nur bei herrschender Wohnungsnot Anwendung (§ 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 8a Abs. 1 WRFG).
Als Wohnungsnot gilt ein Leerwohnungsbestand von 1,5 Prozent oder weniger
(§ 4 Abs. 4 WRFG).
Das Statistische Amt ermittelt jährlich per 1. Juni für das Folgejahr den Leerwohnungsbestand im Kanton (§ 3 Abs. 1 WRSchV). Gesuchstellende können durch die Konsultation der aktuellen Statistik zum kantonalen Leerwohnungsbestand eruieren, ob die an die Wohnungsnot anknüpfenden Bestimmungen des WRFG und der WRSchV aktuell gelten und damit zu berücksichtigen sind. Zudem wird auf der vorliegenden Webseite entsprechend informiert.
Ja. Der Leerwohnungsbestand beträgt gemäss Leerstandserhebung 2024 0.8 %.
Rechte und Pflichten
Als Grundeigentümerschaft sind Sie zur umfassenden Mitwirkung am Bewilligungs- und Mietzinskontrollverfahren verpflichtet. Es bestehen namentlich folgende Mitwirkungspflichten (§ 4 Abs. 1 WRSchV):
- wahrheitsgetreue Eingabe des WRFG-Bewilligungsgesuchs inklusive sämtlicher notwendiger Unterlagen;
- fristgerechte Rückmeldung und Nachweis der Einhaltung der Bewilligungsauflagen im Rahmen der Mietzinskontrolle.
Das WRFG entfaltet grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Staat und Grundeigentümerschaft Wirkung. Die betroffenen Mietparteien werden vom WRFG nicht berührt.
Allerdings haben betroffene Mietparteien ein Rekursrecht gegen Entscheide der WSK im WRFG-Bewilligungsverfahren (§ 21 Abs. 3 WRFG).
Für Fragen der betroffenen Mietparteien siehe F&A Mieterschaft.
Bestehender bezahlbarer Mietwohnraum
Als bestehender Mietwohnraum gilt Wohnraum, der bisher vermietet war und auch künftig zur Miete angeboten werden soll (§ 6 Abs. 1 WRSchV). Mietwohnraum behält diesen Charakter auch bei vorübergehenden Leerständen. Ein einmaliges Angebot des Wohnraums zur Miete genügt bereits. Neubauwohnungen, welche erstmals vermietet bzw. erstmals überhaupt zur Miete angeboten werden (sog. Erstbezug), stellen hingegen keinen vom WRFG erfassten Mietwohnraum dar.
Das WRFG schützt den bestehenden bezahlbaren Mietwohnraum. Dieser umfasst grundsätzlich allen bestehenden Mietwohnraum. Ausgenommen sind für höchstens drei Monate gemietete Wohnungen, luxuriöse Wohnungen gemäss Art. 253b Absatz 2 OR sowie Liegenschaften von nur ein bis drei gemieteten Wohnungen (§ 4 Abs. 5 WRFG, § 6 WRSchV).
Der Begriff orientiert sich an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 253b Abs. 2 OR. Gemäss dieser ergibt sich der luxuriöse Charakter einer Wohnung aus dem Gesamteindruck der Wohnung. Besondere Merkmale sind insbesondere Marmoreingänge, ein Hauswartungsservice, ein Lift direkt in die Wohnung, ein Schwimmbad und/oder eine Sauna, mehrere Badezimmer, besonders grosse Grundfläche und geräumige Zimmer, ein grosser Garten, eine überdimensionale Terrasse, ein Wintergarten, eine unverbaubare Aussicht, moderne, energiesparende Apparaturen, eine sehr gepflegte Umgebung etc. Wird in einem WRFG-Bewilligungsgesuch vorgebracht, bei einer betroffenen Wohnung handle es sich um eine nicht geschützte Luxuswohnung, so ist dieser Umstand von der gesuchstellenden Person zu begründen und durch geeignete Nachweise (Fotos etc.) zu belegen.
Wohnschutzkommission (WSK)
Die WSK bewilligt – sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt – sämtliche Sanierungs-, Renovations- und Umbauvorhaben, die über den einfachen ordentlichen Unterhalt hinausgehen (§ 8a Abs. 1 WRFG). Die WSK erteilt die Bewilligung unter Festlegung maximal zulässiger Mietzinsaufschläge für die betroffenen Wohnungen (§ 8a Abs. 3 lit. b WRFG, § 2 Abs. 3 lit. c WRSchV).
Weiter legt die WSK im ordentlichen Baubewilligungsverfahren betreffend Abbruch von Wohnraum maximale Nettomietzinse für den entstehenden Ersatzneubau fest (§ 8f Abs. 1 WRFG, § 2 Abs. 3 lit. a WRSchV).
Anschliessend führt die WSK während fünf Jahren eine Kontrolle der festgelegten maximalen Mietzinsaufschläge bzw. Nettomietzinse durch (§ 8b Abs. 1 WRFG, § 2 Abs. 3 lit. d WRSchV).
Schliesslich bewilligt die WSK die Begründung von Stockwerkeigentum bei bereits gebauten Liegenschaften. Im Bewilligungsverfahren prüft sie, ob die ganze Liegenschaft im Zeitpunkt der Stockwerkeigentumsbegründung einen für Stockwerkeigentum angemessenen Standard aufweist (§ 8 Abs. 5 WRFG, § 2 Abs. 3 lit. b WRSchV).
Eine Spruchkammer der WSK besteht aus drei Mitgliedern: Das Präsidium führt ein Mitglied, das Gewähr für eine unabhängige Behandlung der Verfahren bietet, die anderen vertreten jeweils die Mieterschaft und die Vermieterschaft (§ 3a Abs. 2 WRFG). Die WSK wird durch einen Schreiber bzw. eine Schreiberin mit beratender Funktion unterstützt (§ 3a Abs. 4 WRFG). Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der WSK sowie den Schreiber bzw. die Schreiberin. In ihrer Tätigkeit ist die WSK unabhängig (§ 3a Abs. 1 WRFG).
Staatliche Stelle für Wohnraumschutz
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