Diverses
Rechte und Pflichten
Die Grundeigentümerschaft ist zur umfassenden Mitwirkung am Bewilligungs- und Mietzinskontrollverfahren verpflichtet. Es bestehen namentlich folgende Mitwirkungspflichten (§ 4 Abs. 1 WRSchV):
- wahrheitsgetreue Eingabe des WRFG-Bewilligungsgesuchs inklusive sämtlicher notwendiger Unterlagen und
- fristgerechte Rückmeldung und Nachweis der Einhaltung der Bewilligungsauflagen im Rahmen der Mietzinskontrolle
Das Wohnraumfördergesetz (WRFG) entfaltet grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Staat und Grundeigentümerschaft Wirkung. Als betroffene Mietparteien werden Sie vom WRFG nicht berührt.
Allerdings haben betroffene Mietparteien ein Rekursrecht gegen Entscheide der Wohnschutzkommission (WSK) im WRFG-Bewilligungsverfahren (§ 21 Abs. 3 WRFG). Sie werden daher entsprechend informiert und es wird ihnen der massgebliche Entscheid (Verfügung der WSK bzw. Bau- und Einspracheentscheid mit WSK-Auflagen) in Kopie zugestellt.
Mehr Informationen dazu finden Sie in den F&A zum Thema Rechtsmittel.
Nein. Das WRFG sah ursprünglich ein Rückkehrrecht vor. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung (§ 8a Abs. 3 lit. a WRFG) jedoch aufgehoben mit Urteil vom 19. Dezember 2022 (1C_759/2021).
Link zum Bundesgerichtsurteil vom 19. Dezember 2022
Hilfe und Auskünfte
Staatliche Stelle für Wohnraumschutz
Montag bis Freitag: 10.00 - 12.00 Uhr
Telefon: +41 61 267 89 89
wohnraumschutz@bs.ch
Generelle Auskünfte zum Baubewilligungsverfahren erteilt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI).
Die beim BGI angesiedelte Fachstelle WRFG erteilt Auskünfte zum WRFG ausserhalb des gesetzlichen Zuständigkeitsbereichs der WSK. Dies betrifft etwa die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum.
Staatliche Stelle für Wohnraumschutz
Öffnungszeiten
Telefonzeiten
Montag bis Freitag: 10.00 bis 12.00 Uhr