Rechtsmittel
Verfahren und Rekursberechtigung
Verfügungen der Wohnschutzkommission (WSK)
Verfügungen der WSK können direkt beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt angefochten werden (§ 16 Abs. 4 WRSchV). Dies gilt namentlich für Verfügungen der WSK betreffend:
- Sanierung, Renovation und Umbau;
- Begründung von Stockwerkeigentum und
- Mietzinskontrolle.
Abbruch und Ersatzneubau
Anders verhält es sich bei Abbruch und Ersatzneubau. Hier ist die Festlegung der maximalen Nettomietzinse durch die WSK an das ordentliche Baubewilligungsverfahren gekoppelt. Dementsprechend sind dort die Rechtsmittel des Baubewilligungsverfahrens zu ergreifen (§ 16 Abs. 5 WRSchV):
- Einsprache gegen das öffentlich publizierte Baubegehren beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI)
- Rekurs gegen den Bau- und Einspracheentscheid bei der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt
Die Grundeigentümerschaft ist als Adressatin der Verfügung der WSK rekursberechtigt.
Ebenso rekursberechtigt sind die betroffenen Mietparteien, deren Mietverhältnis beim Einreichen des Rekurses noch bestand (§ 21 Abs. 3 WRFG). Dasselbe gilt auch für private kantonale Organisationen, die seit mindestens zehn Jahren statutengemäss die Interessen der Mieterschaft wahren (§ 21 Abs. 4 WRFG).
Zu diesem Zweck informiert die WSK die legitimierten Mieterschaftsorganisationen jeweils über den Eingang von WRFG-Gesuchen (§ 23 Abs. 5 WRSchV). Den betroffenen Mietparteien sowie den genannten Mieterschaftsorganisationen wird zudem stets eine Kopie der verfahrensabschliessenden Verfügung der WSK zugestellt (§ 23 Abs. 6 WRSchV).
Die Grundeigentümerschaft ist als Adressatin des Bau- und Einspracheentscheids des Bau- und Gastgewerbeinspektorats (BGI) rekursberechtigt.
Ebenso rekursberechtigt sind die betroffenen Mietparteien, deren Mietverhältnis beim Einreichen des Rekurses noch bestand (§ 21 Abs. 3 WRFG). Dasselbe gilt auch für private kantonale Organisationen, die seit mindestens zehn Jahren statutengemäss die Interessen der Mieterschaft wahren (§ 21 Abs. 4 WRFG). Die WSK informiert die massgebenden Mieterschaftsorganisationen jeweils über eingegangene Gesuche (§ 18 Abs. 1 WRSchV).
Voraussetzung für die Rekursberechtigung der Mietparteien und der genannten Mieterschaftsorganisationen ist indes, dass sie sich zuvor als Einsprechende am ordentlichen Baubewilligungsverfahren beteiligt haben (§ 5 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission, BRKG). Nur dann wird ihnen der Bau- bzw. Einspracheentscheid zugestellt, wodurch sie die Möglichkeit zur Rekurserhebung erhalten.
Rekursberechtigt ist nur die Grundeigentümerschaft als Adressatin der Verfügung der WSK.
Rekursberechtigt ist nur die Grundeigentümerschaft als Adressatin der Verfügung der WSK.
Die betreffenden Organisationen lassen sich dem Anhang 3 der WRSchV entnehmen. Gegenwärtig ist dort einzig der Mieterinnen- und Mieterverband Basel-Stadt aufgeführt. Weitere Organisationen können sich anmelden und nachweisen, dass sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, um ebenfalls in den Anhang 3 der WRSchV aufgenommen zu werden.
Staatliche Stelle für Wohnraumschutz
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