Diverses
Grundbuch
Ja. Bei Sanierung, Renovation und Umbau sowie bei Abbruch und Ersatzneubau wird die fünjährige Mietzinskontrolle im Grundbuch angemerkt (§ 8b Abs. 1 und § 8f Abs. 2 WRFG).
Die Wohnschutzkommission (WSK) veranlasst die Anmerkung nach Rechtskraft der WRFG-Bewilligung (§ 17 Abs. 3 und 23 Abs. 7 WRSchV).
Die Löschung erfolgt nicht automatisch. Die Grundeigentümerschaft kann jedoch bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz einen entsprechenden Antrag stellen.
Ist die massgebliche Fünfjahresfrist abgelaufen, veranlasst die WSK daraufhin die Löschung der Grundbuchanmerkung beim Grundbuch- und Vermessungsamt.
Sofern die Begründung des Stockwerkeigentums bewilligungspflichtig nach WRFG ist, muss die Bewilligung der WSK vor der Grundbuchanmeldung eingeholt werden.
Wenn keine Bewilligung durch die WSK vorliegt und das Grundbuch- und Vermessungsamt die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen kann, so setzt es das Verfahren aus und verweist die antragstellende Person an die Staatliche Stelle für Wohnraumschutz, um innert 30 Tagen ein Gesuch einzureichen (§ 9b Abs. 2 der Verordnung über das Grundbuch [VOGB]).
Gebühren
Die WSK erhebt eine Gebühr in Höhe von:
- bis zu CHF 1'000 für die Prüfung von Gesuchen (§ 8g Abs. 1 WRFG)
- zwischen CHF 150 und CHF 1'000 für die Mietzinskontrolle (§ 29 Abs. 1 WRSchV)
Hilfe und Auskünfte
Staatliche Stelle für Wohnraumschutz
Montag bis Freitag: 10.00 - 12.00 Uhr
Telefon: +41 61 267 89 89
wohnraumschutz@bs.ch
Generelle Auskünfte zum Baubewilligungsverfahren erteilt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI).
Die beim BGI angesiedelte Fachstelle WRFG erteilt Auskünfte zum WRFG ausserhalb des gesetzlichen Zuständigkeitsbereichs der WSK. Dies betrifft etwa die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum.
Staatliche Stelle für Wohnraumschutz
Öffnungszeiten
Telefonzeiten
Montag bis Freitag: 10.00 bis 12.00 Uhr