Begründung von Stockwerkeigentum
Gesuch betreffend Begründung von Stockwerkeigentum in Zeiten der Wohnungsnot
Die Begründung von Stockwerkeigentum ist in Zeiten der Wohnungsnot bewilligungspflichtig bei bereits gebauten Liegenschaften mit vier oder mehr Wohnungen (§ 8 Abs. 5 WRFG).
Bewilligungsbehörde ist die Wohnschutzkommission (WSK) (§ 8 Abs. 5 WRFG).
WRFG-Gesuche verpflichten immer die Grundeigentümerschaft der betroffenen Liegenschaft. Die Grundeigentümerschaft ist deshalb in jedem WRFG-Bewilligungsgesuch anzugeben.
Die Grundeigentümerschaft kann entweder selbst als Gesuchstellerin auftreten oder sich im Verfahren von einer bevollmächtigten gesuchstellenden Person vertreten lassen. Bei mehreren Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ist zwingend eine gesuchstellende Person und eine entsprechende Zustelladresse anzugeben. Dabei kann es sich um eine/n der Grundeigentümer/innen oder um eine entsprechend bevollmächtigte Drittperson handeln.
Füllen Sie das Formular «Gesuch betreffend Begründung von Stockwerkeigentum in Zeiten der Wohnungsnot» aus. Drucken Sie das ausgefüllte Formular aus und reichen dieses anschliessend unterschrieben sowie mit allen erforderlichen Beilagen bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel, ein.
Nachfolgend finden Sie den Ablauf des Bewilligungsverfahrens grafisch dargestellt:
Ablauf des Bewilligungsverfahrens bei der Begründung von Stockwerkeigentum
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die ganze Liegenschaft im Zeitpunkt der Stockwerkeigentumsbegründung einen für Stockwerkeigentum angemessenen Standard aufweist. Die Grundeigentümerschaft hat dies gegenüber der WSK nachzuweisen (§ 8 Abs. 5 WRFG). Die WSK entscheidet innerhalb von vier Monaten (§ 8 Abs. 6 WRFG).
Ein angemessener Standard für Stockwerkeigentum ist zu bejahen, wenn ein zeitgemässer Wohnstandard vorliegt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Liegenschaft über eine Zentralheizung, sanitäre Einrichtungen in der jeweiligen Wohnungseinheit und die für einen Kochbereich notwendigen Anschlüsse für Energie, Wasser und Abwasser verfügt (§ 19 Abs. 1 WRSchV). Diese Aufzählung ist indes nicht abschliessend. Die WSK kann in ihrer Gesamtbetrachtung gegebenenfalls auch weitere Kriterien mitberücksichtigen.
Staatliche Stelle für Wohnraumschutz
Öffnungszeiten
Telefonzeiten
Montag bis Freitag: 10.00 bis 12.00 Uhr