Gebühren
§ 8g WRFG, § 29 WRSchV
Die WSK kann eine Gebühr erheben in Höhe von:
- bis zu 1'000 Franken für die Prüfung von WRFG-Bewilligungsgesuchen sowie die Festlegung der maximalen Nettomietzinse bei Abbruch und Ersatzneubau.
- zwischen 150 und 1'000 Franken für die Mietzinskontrolle.
Staatliche Stelle für Wohnraumschutz
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Grenzacherstrasse 62
4005 Basel
Öffnungszeiten
Telefonzeiten
Montag bis Freitag: 10.00 bis 12.00 Uhr