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Gerichtsverfahren

Zuständigkeit und Verfahren

Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts ist in § 1 des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz [SVGG; SG 154.200) sowie § 82 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG; SG 154.100]) geregelt.


Formelles zu den Eingaben

Eingaben an das Sozialversicherungsgericht müssen gewissen formellen Anforderungen genügen. Dies gilt vor allem für Beschwerden und Klagen.

Ferner steht Ihnen für Klagen aus Zusatzversicherungen (insb. Taggeldversicherungen) gemäss dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Klagevorlage zur Verfügung

Sie finden hier ein Merkblatt für das Abfassen solcher Eingaben:


Klagevorlage

Hier finden Sie eine Vorlage für eine Leistungklage aus einer dem Versicherungsvertragsgesetz unterstehenden Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Hauptanwendungsfall sind hier die Taggeldversicherungen.

Die Klage ist in Papierform oder elektronisch (siehe elektronischer Rechtsverkehr) einzureichen; eine Einreichung per E-Mail ist nicht möglich.

Die Klage ist zu unterzeichnen und mit den erforderlichen Beilagen zu versehen.


Kosten

Das Verfahren ist in der Regel kostenlos.

Ausnahme: das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist für alle ab 1. Juli 2006 eingereichten Beschwerden kostenpflichtig.

In allen Verfahren können überdies bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden.


Instanzenzug

Gegen Urteile des Sozialversicherungsgerichts kann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. des seit 1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetzes; BGG; SR 173.110) erhoben werden.

In Streitigkeiten über Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung verfährt das Sozialversicherungsgericht gemäss der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).
Das Sozialversicherungsgericht urteilt dabei als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO. Gegen diese Urteile kann beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) erhoben werden (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG).

Sozialversicherungsgericht

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Bäumleingasse 3
4002 Basel

Öffnungszeiten

Montag - Freitag
08:00 - 11:30 und 14:00 - 17:00 Uhr

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