Hundehaltende
Damit die Beziehung zwischen Mensch und Hund positiv bleibt, gilt es, ein paar Punkte zu beachten. Wer einen Hund hält, muss sich an die Regeln halten, die das Gesetz zum Schutz der Tiere und der Umwelt vorsieht. Als Grundsatz gilt: Hunde müssen so gehalten und ausgeführt werden, dass durch sie keine Menschen oder Tiere belästigt oder gefährdet werden.
Hunde in Basel
Im Kanton Basel-Stadt sind über 6 000 Hunde registriert. Die Entscheidung, einen Hund aufzunehmen, ist eine bedeutende Verpflichtung und erfordert sorgfältige Überlegungen. Es gibt Punkte, die Sie berücksichtigen müssen.
Aus Rücksicht auf Personen, welche keine Hunde halten, schränkt das baselstädtische Hundegesetz den Freilauf für Hunde an diversen Örtlichkeiten mittels Leinenpflicht oder Hundeverbot ein.
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Gesetzliche Grundlagen
In der Schweiz herrschen keine einheitlichen Vorgaben in Bezug auf das Halten von Hunden. Es gibt sowohl eidgenössische als auch kantonale Vorschriften und Bestimmungen auf Gemeindeebene. Wenn Sie einen Hund haben oder halten möchten, müssen Sie sich informieren.
Grundsätze
Hunde müssen so gehalten und ausgeführt werden, dass durch sie keine Menschen oder Tiere belästigt oder gefährdet werden.
- Halten Sie Ihren Hund stets unter Kontrolle und rufen Sie ihn rechtzeitig ab. Hundehaltende, welche dies nicht gewährleisten können, dürfen ihre Hunde nicht ableinen. So können Bissunfälle vermieden werden.
- Hunde dürfen draussen nicht unbeaufsichtigt angebunden werden (zum Beispiel vor Einkaufsgeschäften).
- Wer Hunde ausführt, beseitigt ihren Kot. Der Hundekot muss mittels Kotbeutel aufgenommen und in Abfallbehältern entsorgt werden. Die Kantonspolizei spricht bei einem Verstoss eine Busse von 100 Franken aus.
- Kantonales Hundegesetz
Das Gesetz legt die Voraussetzungen fest, unter denen Hunde im Kanton angeschafft, gehalten und ausgeführt werden dürfen.
- Hundeverbots- und Leinenpflichtzonen (Startet einen Download)
Diese Aufstellung orientiert detailliert über Hundeverbote, Leinenpflicht und der Zulassung in öffentlichen Einrichtungen.
- Kantonale Hundeverordnung
Die Verordnung betreffend das Halten von Hunden regelt den Vollzug des Hundegesetzes.
- Merkblatt Hundesteuer 2024-25 (Startet einen Download)
Das Merkblatt erläutert die Rechte und Pflichten für Hundehaltende.
Haftpflicht
Alle, die Hunde halten, sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für ihren Hund abzuschliessen. Die Versicherung muss rechtzeitig vor Ablauf erneuert werden. Ihr Versicherer gibt Ihnen Auskunft, ob Ihr Hund in Ihrer eigenen Privathaftpflicht miteingeschlossen ist oder nicht.
Leinenpflicht
Im Kanton Basel-Stadt gilt – ausser während der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis 31. Juli – keine generelle Leinenpflicht. Hunde müssen an der kurzen Leine geführt werden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Zudem in Restaurants, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf stark frequentierten Strassen und Plätzen sowie auf Märkten. Und überall dort, wo ein Schild auf die Leinenpflicht hinweist.
In diesen Situationen müssen Hunde immer an der kurzen Leine geführt werden, auch wenn nicht ausgeschildert:
- nachts zwischen 22 und 6 Uhr
- in Gastwirtschaftsbetrieben inklusive Gartenwirtschaften und Boulevardrestaurants
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- auf stark frequentierten Strassen und Plätzen
- auf Märkten
- Hündinnen generell während ihrer Läufigkeit
- überall dort, wo Leinenpflichtschilder stehen
Die Kantonspolizei wird bei einem Verstoss eine Busse von 100 Franken aussprechen.
Leinenpflicht während Brut- und Setzzeit
Um Wildtiere zu schonen, gilt im Kanton Basel-Stadt vom 1. April bis zum 31. Juli eine Leinenpflicht in Wäldern und Waldesnähe.
Gebiete auf der rechten Wieseseite inklusive Vorländer und Dammwege auf beiden Seiten sind von der Leinenpflicht ausgenommen.
Landschaftspark WieseÜbersichtskarte über die geltenden Regelungen zum Ausführen von Hunden
Hundeplan des Landschaftsparks WieseInformationen für ein rücksichtsvolles Miteinander von Tieren und Menschen
Hundeverbot
Hunde brauchen täglichen Auslauf im Freien. Auch in der Stadt soll dies den Hunden ermöglicht werden. Der Kanton Basel-Stadt bietet zahlreiche Möglichkeiten für Hund und Haltende, damit der Spaziergang zum Vergnügen wird.
Hunde haben keinen Zutritt
- zu Kinderspielplätzen;
- zu Friedhöfen;
- zu öffentlichen Badestellen;
- zu Lebensmittelgeschäften;
- überall dort, wo ein Hundeverbotsschild steht.
Die Kantonspolizei wird bei einem Verstoss eine Busse von 100 Franken aussprechen.
Es gibt eine Liste mit den Örtlichkeiten, in welchen Hundeverbotsschilder oder Leinenpflichtschilder vorhanden sind. Diese finden Sie auf dem Geoportal des Kantons Basel-Stadt.
Hundeareale
Hundeareale sind speziell gestaltete Bereiche, die Hunden und ihren Besitzern eine sichere und angenehme Umgebung bieten. Diese Areale sind weit mehr als nur einfache Auslaufflächen; sie sind Treffpunkte für soziale Interaktion, körperliche Betätigung und gemeinsame Freude.
Freilauf-Areale
Hunde sollen im Kanton Basel-Stadt artgerecht gehalten werden. Der tägliche Freilauf ist eine Vorgabe der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung und fördert die Sozialisierung der Hunde. Freilauf-Areale tragen wesentlich zur Lebensqualität von Hundehaltenden und ihren Vierbeinern in der Stadt bei. Sie fördern die körperliche und geistige Gesundheit der Hunde und ermöglichen soziale Interaktionen.
Das Kantonale Veterinäramt Basel-Stadt setzt sich laufend dafür ein, dass weitere Örtlichkeiten geschaffen werden, an welchen ein angemessener Freilauf für Hunde möglich ist. Die geschaffenen Freilauf-Areale sind zum Teil eingezäunt und zum Teil nicht eingezäunt. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse von Personen, welche keine Hunde halten. Die Freilauf-Areale tragen dazu bei, ein harmonisches Miteinander von Hundehaltenden und anderen Nutzern öffentlicher Räume zu begünstigen.
Kontakt
Kantonales Veterinäramt
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag:
08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr