Gewerbsmässige Tierbetreuungsdienste
Die Tierschutzgesetzgebung legt fest, dass Personen, die gewerblich Tiere betreuen, eine kantonale Bewilligung benötigen. Dies gilt für eine Reihe von Diensten, zum Beispiel Spazierdienste für Hunde, Tierzuchten oder Tierheime. Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass die Obhut der Tiere unter geeigneten Bedingungen erfolgt.
Bewilligungspflicht
Das Tierschutzgesetzgebung verlangt eine kantonale Bewilligung für gewerbsmässige Tierbetreuungsdienste. Dazu gehören beispielsweise Spazierdienste und Tierheime für mehr als 5 Tiere und bestimmte Zuchten.
Kriterien zur Beurteilung der Bewilligungspflicht
- Der Dienst der Person oder der Organisation wird regelmässig angeboten und umfasst die Betreuung von mehr als 5 Tieren pro Tag (24 Stunden). Diese Anforderung gilt unabhängig davon, ob der Dienst die Tiere gleichzeitig oder nacheinander betreut. Sie ist unabhängig davon, ob die Tiere in ihrem Zuhause oder in den Räumlichkeiten des Betreuungsdienstes betreut oder nur zum Spazieren ausgeführt werden. Eigene Tiere werden nicht mitgezählt, es sei denn, sie werden in den gleichen Strukturen gehalten wie die fremden Tiere.
- Der Dienst hat die Absicht, für sich oder für Dritte einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken.
- Der Dienst wird publiziert beziehungsweise Werbung gemacht.
Wer gewerbsmässig Tiere betreuen möchte, muss beim kantonalen Veterinäramt Basel-Stadt ein Gesuch einreichen. Das Gesuch enthält einen umfassenden Beschrieb des Tierbetreuungsdienste.
Voraussetzungen
Dokumentation
Wer gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste anbietet, muss die Betreuungstätigkeit unabhängig von der Anzahl betreuter Tiere dokumentieren.
Ausbildung
- Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss über die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung verfügen (Art. 101a TSchV).
- Für die Betreuung von maximal 5 nicht bewilligungspflichtigen Säugetieren (Hund, Katze, Meerschwein und so weiter) ist keine spezielle Ausbildung erforderlich.
- Für die Betreuung von 6 bis 19 Tieren muss die verantwortliche Person über eine fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) verfügen.
- Für die Betreuung von 20 und mehr Tieren muss die verantwortliche Person eine Ausbildung in Tierpflege nachweisen können.
Hinweise
- Beim Ausführen von Hunden auf verschiedenen Kantonsgebieten sind das kantonale Hundegesetz und die kantonalen Verordnungen zu befolgen. Es bestehen unterschiedliche Vorgaben bezüglich potenziell gefährlicher Hunde und Rassenlisten.
- Hundehalterinnen und Hundehalter müssen für ihren Hund eine Haftpflichtversicherung abschliessen. Informieren Sie sich bei Ihrem Versicherungsanbieter.
Kontakt
Kantonales Veterinäramt
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag:
08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr