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Rechtsmittel

§ 21 WRFG, § 16 Abs. 4 und 5 WRSchV

Legitimation

Die Grundeigentümerschaft ist als Adressatin der Verfügung der Wohnschutzkommission (WSK) resp. des Bau- und Einspracheentscheids des Bau- und Gastgewerbeinspektorats (BGI) immer rekursberechtigt.

Zudem sind die betroffenen Mietparteien, deren Mietverhältnis beim Einreichen des Rekurses noch besteht, sowie private kantonale Organisationen, die seit mindestens zehn Jahren statutengemäss die Interessen der Mieterschaft wahren, rekursberechtigt, und zwar:

  • bei Abbruch und Ersatzneubau unter dem Vorbehalt, dass sie sich zuvor als Einsprechende am Bauverfahren beteiligt haben. Nur dann wird ihnen der Bau- bzw. Einspracheentscheid zugestellt.
  • bei Sanierung, Renovation und Umbau vorbehaltlos. Die WSK stellt ihnen die verfahrensabschliessende Verfügung stets in Kopie zu.

Rechtsmittelwege

Verfügungen der WSK
Die Verfügungen der WSK können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG) beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt angefochten werden. 

Dies betrifft Verfügungen:

  • im Bewilligungsverfahren für die Begründung von Stockwerkeigentum bei bereits bestehenden Liegenschaften
  • betreffend Sanierung, Renovation und Umbau im umfassenden Bewilligungsverfahren, im vereinfachten Bewilligungsverfahren und im einfachen Prüfungsverfahren
  • im Mietzinskontrollverfahren

Das zu ergreifende Rechtsmittel ist der Rekurs. Dieser ist innert 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt anzumelden. Spätestens innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der rekurrierenden Person und deren Begründung samt Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Die jeweils verbindliche Rechtsmittelbelehrung ist der Verfügung zu entnehmen.

Bau- und Einspracheentscheide des BGI
Die Bau- und Einspracheentscheide des BGI können nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG) mit Rekurs bei der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt angefochten werden. In diesem Rahmen können auch die von der WSK festgelegten maximalen Nettomietzinse bei Abbruch und Ersatzneubau, die als Auflage im Bau- und Einspracheentscheid eröffnet werden, angefochten werden.

Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheids anzumelden. Spätestens innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Die jeweils verbindliche Rechtsmittelbelehrung ist der Verfügung zu entnehmen.

Staatliche Stelle für Wohnraumschutz

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