Volksinitiative zur Grünerhaltung des Schwarzparkes: Staatsrechtliche Beschwerde vom Bundesgericht abgewiesen
MedienmitteilungRegierungsrat
Das Bundesgericht hat die staatsrechtliche Beschwerde gegen den 2. Bericht des Regierungsrates betr. Volksinitiative zur Grünerhaltung des Schwarzparkes abgewiesen. Auf die hauptsächliche Frage ob es sich um eine formulierte oder unformulierte Initiative handle ist es nicht eingetreten.
Das Bundesgericht hat am 16. November 1994 die staatsrechtliche Beschwerde von vier Stimmbürgern gegen den 2. Bericht der Regierung betreffend die Umzonung des Schwarzparkes in die Grünzone abgewiesen. Dabei ist es nur auf den Teil der Beschwerde eingetreten, in welchem die Beschwerdeführer der Regierung Rechtsverzögerung vorgeworfen haben. Auf die Frage, ob es sich bei der Initiative um eine formulierte oder unformulierte Initiative handelt, ist das Bundesgericht nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer hätten dies mittels einer Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Bericht geltend machen müssen, was sie versäumt haben.
Die Beschwerdeführer hatten im wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei der Initiative zur Grünerhaltung des Schwarzparkes um eine formulierte Initiative handle, weshalb die Umzonung schon mit dem ersten Volksentscheid definitiv erfolgt und eine zweite Volksabstimmung unzulässig sei. Ausserdem warfen Sie der Regierung vor, dass diese den Volksentscheid nicht innert nützlicher Frist umsetze.
In seiner Urteilsbegründung hält das Bundesgericht nun deutlich fest, dass bei einer Planungsinitiative - unabhängig davon, ob es sich um eine formulierte oder um eine unformulierte Initiative handelt - Umsetzungsakte erforderlich sind, damit die im Initiativtext verlangte Zonenplanänderung wirksam werden kann. Es attestiert der Regierung, dass sie alle erforderlichen Schritte getan hat, um die in der Volksabstimmung beschlossene Umzonung des Schwarzparkes wirksam werden zu lassen. Nun sei es am Grossen Rat, die weiteren Schritte zur Verwirklichung des Volkswillens in die Wege zu leiten; vor allem müsse der Grosse Rat noch über die hängige Einsprache entscheiden, die vom Regierungsrat nicht gutgeheissen worden ist. Der Grosse Rat entscheide letztendlich, ob es sich um eine formulierte oder unformulierte Initiative handle, indem er allenfalls eine zweite Abstimmung beschliesst.