Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

Weitere Mitteilungen

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat ausserdem

  • die Rechnung 1994 zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Hiezu findet am 4. April 1995, 14.00 Uhr, eine Medienorientierung statt (Einladung folgt);
  • beschlossen, die Dienststelle "Pensionskasse des Basler Staatspersonals" ab 1. Mai 1995 dem Finanzdepartement zu unterstellen (bisher Wirtschafts- und Sozialdepartement). Die Verwaltung des Kassenvermögens obliegt seit jeher der Finanzverwaltung, die dieses gemäss den gesetzlichen Bestimmungen getrennt vom Staatsvermögen verwaltet; ferner ist die Pensionskasse als Dienststelle seit 1993 auch aus der Staatsrechnung ausgegliedert. Ferner spricht die enge Zusammenarbeit und Koordination der Pensionskasse u.a. mit den Dienststellen Amt für Informatik, Finanzverwaltung (Vermögensverwaltung), Personalamt und Zentralstelle für Liegenschaftsverkehr (Verwaltung der Pensionskasse-Liegenschaften), die alle dem Finanzdepartement angegliedert oder unterstellt sind, für diese neue Lösung;
  • beschlossen, die Gebühren für den kleinen Grenzverkehr zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland bzw. Frankreich für die Ausstellung von Ausflug- oder Grenzpassierscheinen anzupassen. Die letzte Erhöhung wurde 1982 vorgenommen;
  • in einer Vernehmlassung über eine Teilrevision der Verordnung über die Schweizerische Verkehrszentrale (SVZ) die vorgesehenen Änderungen unterstützt. Sie entsprechen den Zielsetzungen, die der Änderung des Bundesbeschlusses über die SVZ zugrunde lagen. Der Regierungsrat wünscht jedoch auch eine Vernehmlassung über das noch zu erarbeitende, neue Geschäftsreglement der SVZ;
  • die teilweise Anpasssung des baselstädtischen Einführungsgesetzes beschlossen, aufgrund zahlreicher Aenderungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes. In der Neufassung werden bisherige Doppelspurigkeiten aufgehoben und die Zuständigkeiten im Baubewilligungsverfahren für Betriebe aufgrund gesetzlicher Vorgaben neu geregelt. Gemäss § 56 des Organisationsgesetzes konnte der Regierungsrat diese rein organisatorische Aenderung in eigener Kompetenz beschliessen.