Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

Der Regierungsrat verabschiedet die zwei Verordnungen zum Wohnraumfördergesetz

Medienmitteilung

Regierungsrat

Am 22. September 2013 haben die Basler Stimmbürgerinnen und Stimmbürger dem Gesetz über die Wohnraumförderung zugestimmt. Gestützt darauf hat der Regierungsrat nun zwei Verordnungen erlassen, die per 1. Juli 2014 wirksam werden: Die Verordnung über die Wohnraumförderung und die Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum.

Um den Bedarf an preisgünstigen Mietwohnungen zu decken, werden Wohngenossenschaften und andere Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus unterstützt. Das Wohnraumfördergesetz (WRFG) beinhaltet dazu konkrete Fördermassnahmen des Kantons: Darlehen für Projektentwicklungen, die Gewährung von Bürgschaften, die Abgabe von Land im Baurecht sowie spezifische Beratungsangebote. Die nun vom Regierungsrat erlassene Wohnraumförderverordnung (WRFV) konkretisiert diese vier Fördermassnahmen sowie die damit verbundenen Anforderungen und Auflagen an die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

Des Weiteren beinhaltet die WRFV nähere Bestimmungen betreffend die in § 16 WRFG festgehaltene „Bereitstellung von günstigem Wohnraum für besonders benachteiligte Personen“. Weil die entsprechenden Wohnungen nur an Personen oder Familien abgegeben werden dürfen, die Anspruch auf Familienmietzinsbeiträge, Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV/IV haben, übernimmt die Sozialhilfe Basel die Aufgabe der Bereitstellung der Wohnungen. Die Sozialhilfe Basel ist damit verantwortlich für die Vermietung, die Bewirtschaftung, den Betrieb und den Unterhalt der Mietwohnungen. Zudem wird periodisch überprüft, ob die Mietverhältnisse den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Die Beschaffung und Instandsetzung der Räumlichkeiten erfolgt durch Immobilien Basel-Stadt.

In einer zweiten separaten Verordnung, welche der Regierungsrat gleichzeitig mit der WRFV erlassen hat, werden die Bestimmungen betreffend den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum präzisiert. Mit der Wirksamkeit des WRFG wird das Gesetz über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern aufgehoben. Die betreffenden Bestimmungen wurden in revidierter Form ins WRFG überführt. Die Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum präzisiert die im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe. Dadurch wird der Auslegungsspielraum im Einzelfall minimiert, die Rechtssicherheit für die Bauherrschaften erhöht und ein einfacher und rascher Vollzug gewährleistet. Der Vollzug der Bestimmungen über Abbruch und Zweckentfremdung wird dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat übertragen.

Mit der Verabschiedung beider Verordnungen wird das WRFG auf den 1. Juli wirksam. Die mit dem Gesetz verbundenen Fördermassnahmen ermöglichen eine ausgewogene und nachhaltige Wohnraumentwicklung im Kanton.

Weitere Auskünfte

Regula Küng, Tel. +41 61 267 88 91 Leiterin Stadtwohnen Kantons- und StadtentwicklungPräsidialdepartement Luzia Wigger, Tel. +41 61 267 91 94 Leiterin Bau- und Gastgewerbeinspektorat Bau- und Verkehrsdepartement