Lehrberuf soll durch Schulgesetz-Revision attraktiver werden
MedienmitteilungRegierungsrat
Das Schulgesetz soll im Wesentlichen in fünf Bereichen geändert werden. Neben einer Anpassung an die neue Organisation des Erziehungsdepartements sieht der Regierungsrat auch inhaltliche Verbesserungen zum Beispiel bei der Anstellung von Lehrpersonen vor. Um besser auf den absehbaren Mangel an Lehrpersonen reagieren zu können, sollen in Zukunft Lehrpersonen im Gegensatz zu heute direkt mit unbefristeten Verträgen angestellt werden können. Weiter soll die Bewilligungspraxis für Privatschulen und Privatunterricht geändert und auf allen Stufen die bisher freiwilligen Fachkonferenzen und die schulischen Unterstützungsangebote gesetzlich verankert werden. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Vorlage an den Grossen Rat weitergeleitet.
Weil einige Bestimmungen nicht mehr zeitgemäss sind, beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, das Schulgesetz einer Teilrevision zu unterziehen. Im Wesentlichen sind es fünf Bereiche, in denen der Regierungsrat Anpassungen vornehmen möchte. Diese betreffen neben Anpassungen in der schulinternen Organisation vor allem Änderungen bei der Anstellungspraxis von Lehrpersonen und bei der Bewilligung von Privatschulen.
Unbefristete Verträge bei Neuanstellungen
Als Massnahme zur Steigerung der Attraktivität des Lehrberufs im Kanton Basel-Stadt sollen künftig neue Lehrpersonen wie in anderen Kantonen direkt mit einem unbefristeten Vertrag mit einer Probezeit angestellt werden. Befristete Anstellungen soll es nur noch im Falle von Stellvertretungen und Aushilfen geben. Diese neue Regelung soll vom Regierungsrat dann wirksam erklärt werden, wenn im Kanton Basel-Stadt der Lehrpersonenmangel eintrifft. Sie soll die bisherige Vorgabe ersetzen, dass neue Lehrpersonen in den ersten vier Jahren mit jeweils auf ein Jahr befristeten Arbeitsverträgen angestellt werden.
Anerkennung der Andersartigkeit von Privatschulen
Privatschulen bieten in vielen Fällen Ausbildungen oder Lernformen an, die die staatlichen Schulen nicht oder nicht in dieser Ausprägung anbieten können, dürfen oder wollen. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass diese Andersartigkeit und Vielfalt für die Bildungslandschaft des Kantons ein Gewinn ist und möchte sich deshalb künftig im Schulgesetz auf die Festlegung gewisser Mindestvorschriften beschränken, die alle Privatschulen erfüllen müssen. Die geltenden gesetzlichen Regelungen, wonach die Privatschulen den staatlichen Schulen möglichst ähnlich sein müssen, erachtet der Regierungsrat als zu eng. Wenn das Erziehungsdepartement das geltende Schulgesetz genau befolgen würde, dürften viele aktuelle Angebote von Privatschulen wie etwa das Angebot einer Basisstufe oder einer anderen Fremdsprachenabfolge nicht bewilligt werden. Zu den nun vorgeschlagenen Mindestanforderungen gehört beispielsweise, dass eine Trägerschaft «einem Menschenbild verpflichtet ist, das die Mündigkeit des Einzelnen in einer pluralistischen Gesellschaft als höchstes Bildungsziel anerkennt». Darüber hinaus werden in diesem Paragraphen weitere verbindliche Vorgaben genannt, wie das Vorliegen eines angemessenen pädagogischen Konzepts, die Verwendung geeigneter Lehrmittel oder die Sicherstellung von Anschlusslösungen an weiterführende Schulen.
Ob all diese Kriterien erfüllt sind, wird bei der Bewilligung, die mindestens alle vier Jahre erneuert werden muss, kontinuierlich überprüft. Im Bewilligungsverfahren wird auch der Erziehungsrat angehört. Ähnlich geregelt wird im Schulgesetz künftig auch die Bewilligung der Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) und von Privatunterricht, der weiterhin nur in begründeten Ausnahmefällen und unter restriktiven Bedingungen genehmigt werden soll.
Einführung von Fachkonferenzen
Für die Organisation der Schulen von einiger Bedeutung ist die Einführung der bisher nur auf den oberen Schulstufen flächendeckend existierenden Fachkonferenzen. Mit den neu geregelten Fachgruppen in den Schulen und mit den kantonalen Fachkonferenzen sollen organisatorische Gefässe geschaffen werden, in denen die Lehrpersonen Themen ihres Fachbereichs oder Fachs beraten können. Zudem werden mit der Revision alle schulischen Unterstützungsangebote wie die Schulsozialarbeit, die Krisenintervention oder die Schulpsychologie explizit gesetzlich verankert und die auf Anfang Jahr erfolgte Aufteilung des Bereiches Bildung in die drei autonomen Bereiche «Volksschulen», «Mittelschulen und Berufsbildung» und «Hochschulen» gesetzgeberisch nachvollzogen.