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Kurzarbeit: Abrechnungsverfahren nach Bundesgerichtsentscheid angepasst

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In seinem Urteil vom 17. November 2021 hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die entsprechenden Grundlagen geschaffen, damit die Arbeitslosenkassen die Kurzarbeitsentschädigung ab Januar 2022 urteilskonform abwickeln können. Bezüglich der Abrechnungsperioden der Jahre 2020 und 2021 wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt über das bundesgerichtskonforme Vorgehen entscheiden.