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Schlichtungsverfahren

Die Schlichtungsstelle bietet für Vertragsparteien, welche sich über eine rechtliche Frage zum Mietverhältnis nicht einigen können, ein Schlichtungsverfahren an. Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist rasch, einfach und grundsätzlich kostenlos. Das Schlichtungsverfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet.

Schlichtungsgesuch

Wenn Sie möchten, dass eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt wird, müssen Sie ein Schlichtungsgesuch einreichen. 

Gesuche müssen Sie schriftlich einreichen. Den Eingang eines Gesuches werden wir Ihnen zeitnah schriftlich bestätigen. Sie haben auch die Möglichkeit nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 061 267 85 21) Ihr Schlichtungsgesuch am Schalter der Schlichtungsstelle einzureichen.

Sollten Sie keine schriftliche Bestätigung erhalten, bitten wir Sie, uns anzurufen (Tel. 061 267 85 21). 

Inhalt des Schlichtungsgesuchs

Ein Schlichtungsgesuch muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (Art. 202 Abs. 2 ZPO) und Folgendes enthalten:

  • die genaue Bezeichnung aller Parteien
  • das Rechtsbegehren
  • den Streitgegenstand
  • handschriftliche Originalunterschrift(-en) der Gesuchstellenden

Zudem benötigt die Schlichtungsstelle 

  • Ihre Telefonnummer für allfällige Rückfragen
  • im Doppel alle weiteren Unterlagen in Kopie (keine Originale), wie Mietvertrag, Korrespondenz, Rechnungen, Belege etc.

Die Schlichtungsstelle prüft Ihr Gesuch und informiert die Gegenpartei schriftlich über die Einleitung des Verfahrens. Beide Parteien erhalten zu einem späteren Zeitpunkt eine Vorladung zur Schlichtungsverhandlung.


Schlichtungsverhandlung

Die paritätische Schlichtungskommission versucht in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Die Verhandlung findet auf Deutsch statt. Das Verfahren ist mündlich. 

Kommt keine Einigung zustande, kann die Schlichtungskommission

  • einen Entscheidvorschlag gemäss Art. 210 Abs. 1 lit. b und c ZPO unterbreiten; 
  • auf Antrag der klagenden Partei gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO einen Entscheid fällen; oder
  • eine Klagebewilligung ausstellen. Nach Ausstellung der Klagebewilligung kann innert 30 Tagen beim Zivilgericht Klage erhoben werden.

Pflicht zum persönlichen Erscheinen und Begleitung

Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. 

Hinweis: Eine Partei, die unentschuldigt nicht persönlich erscheint, kann mit einer Ordnungsbusse bis CHF 1000.00 bestraft werden. Allfällige Dispensationen müssen umgehend und frühzeitig beantragt werden.

Sie können sich von einer Vertrauensperson, einer Anwältin oder einem Anwalt begleiten lassen.

Ist eine juristische Person Partei (zum Beispiel eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH), so muss für sie entweder ein Organ oder eine Person erscheinen, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist.

Eine Partei kann sich vertreten lassen und muss nicht persönlich erscheinen:

  • wenn sie ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz oder Sitz hat;
  • wenn sie wegen Krankheit, Alter oder aus anderen wichtigen Gründen am persönlichen Erscheinen verhindert ist;
  • als Vermieterschaft in Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 oder unabhängig vom Streitwert in Streitigkeiten über die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, über den Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, über den Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses (Art. 243 ZPO), wenn sie durch eine Liegenschaftsverwaltung vertreten wird, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt ist; oder
  • wenn sie eine von mehreren klagenden oder beklagten Parteien ist, sofern eine der Parteien anwesend und befugt ist, die anderen klagenden oder beklagten Parteien zu vertreten und einen Vergleich in deren Namen abzuschliessen.

Eine Vertretung muss der Schlichtungsstelle und Gegenpartei umgehend mitgeteilt werden.

Zur berufsmässigen Vertretung sind ansonsten nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen (Art. 68 ZPO).

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

Karte von Basel-Stadt
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Grenzacherstrasse 62
4005 Basel

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag: 08:00-12:00 und 14:00-17:00 Uhr
Freitag: 08:00-12:00 und 14:00-16:00 Uhr

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