Mietzinskontrolle
Verfahren
Bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben beginnt die Mietzinskontrolle mit der definitiven baurechtlichen Nutzungsfreigabe (§ 26 Abs. 1 WRSchV). Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI) teilt der Wohnschutzkommission (WSK) dafür die definitive Nutzungsfreigabe mit.
Bei nicht baubewilligungspflichtigen Vorhaben hat die Grundeigentümerschaft der WSK den Abschluss der Bauarbeiten mitzuteilen. Diese Mitteilung löst den Beginn der fünfjährigen Mietzinskontrollfrist aus.
Die Mietzinskontrolle beginnt mit der definitiven baurechtlichen Nutzungsfreigabe
(§ 26 Abs. 1 WRSchV). Das BGI teilt der WSK dafür die definitive Nutzungsfreigabe mit.
Die WSK kontrolliert die Einhaltung der von ihr festgelegten maximalen Mietzinsaufschläge bzw. Nettomietzinse stichprobenartig oder auf entsprechende Mitteilung hin. In diesem Rahmen kontrolliert die WSK auch allfällige weitere Bewilligungsauflagen. Bei mutwilliger oder missbräuchlicher Meldungen kann die WSK auf die Kontrolle nach einer entsprechenden Meldung verzichten.
Die WSK informiert die Grundeigentümerschaft, dass bei ihrer Liegenschaft eine Mietzinskontrolle durchgeführt wird. Auf den festgelegten Termin muss die Grundeigentümerschaft dann das ausgefüllte und ausgedruckte Formular Mitteilung der Angaben für die Mietzins- und Auflagenkontrolle mit allen erforderlichen Beilagen bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel, einreichen.
Auf dem Formular müssen die aktuellen Nettomietzinse derjenigen Mietwohnungen angegeben werden, für welche die WSK zuvor maximale Nettomietzinse bzw. maximale Mietzinsaufschläge festgelegt hat.
Die WSK überprüft die Angaben und hält die Ergebnisse in einer Verfügung fest.
Wurden alle Auflagen eingehalten, stellt die WSK dies mittels Verfügung zuhanden der Grundeigentümerschaft fest (§ 26 Abs. 4 lit. a WRSchV).
Die Grundeigentümerschaft hat die Pflicht, das Formular «Mitteilung der Angaben für die Mietzins- und Auflagenkontrolle» fristgerecht und wahrheitsgemäss ausgefüllt einzureichen (§ 4 Abs. 1 lit. b WRSchV). Sollte die Eingabe durch die Grundeigentümerschaft nicht fristgerecht erfolgen, so wird die WSK in der Regel einmalig abmahnen und nochmals auf die Strafbarkeit von Verzögerungen hinweisen. Ein nochmaliger Verstoss hat grundsätzlich strafrechtliche Konsequenzen zur Folge. Es droht eine Busse in Höhe von bis zu 100'000 Franken (§ 20 Abs. 1 lit. c WRFG).
Die WSK hält die Verstösse resp. Nichteinhaltung der Verfügung und Auflagen in einer Verfügung fest und bestimmt den nächsten verbindlichen Kontrolltermin § 26 Abs. 4 lit. a und b WRSchV). Ausserdem weist sie auf die Strafbarkeit gemäss § 20 WRFG hin (§ 26 Abs. 4 lit. c WRSchV).
Darüber hinaus kann die WSK Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde erstatten. In diesem Fall droht eine Busse in Höhe von bis zu 100'000 Franken § 20 Abs. 1 lit. b WRFG).
Nein.
Die Mietzinskontrolle endet fünf Jahre nach ihrem Beginn (§ 8b Abs. 1 WRFG, § 26 Abs. 1 WRSchV).
Es bleiben die von der WSK festgelegten Auflagen massgebend. Es besteht kein Anspruch der Grundeigentümerschaft auf Anpassung der verfügten maximalen Mietzinsaufschläge bzw. Nettomietzinse (§ 27 Abs. 1 WRSchV).
In diesem Fall endet die Mietzinskontrolle vorzeitig (§ 27 Abs. 2 WRSchV).
Staatliche Stelle für Wohnraumschutz
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