Wohnraumschutz
Verfahren
Das revidierte WRFG hat zum Ziel, den Mietzinsanstieg nach Sanierungs-, Renovations- und Umbauprojekten zu dämpfen und generell den Erhalt des bezahlbaren Mietwohnraums zu fördern.
Sanierung, Renovationen und Umbauten
Sanierungen, Renovationen und Umbauten sind nun grundsätzlich bewilligungspflichtig nach WRFG. Die zuständige Wohnschutzkommission (WSK) erteilt die Bewilligung unter Festlegung maximal zulässiger Mietzinsaufschläge für die betroffenen Wohnungen.
Abbruch und Ersatzneubau
Bei einem Abbruchprojekt stellt das Gesetz sicher, dass in einem Ersatzneubau mindestens wieder die gleiche Fläche an Wohnraum entsteht. Dabei legt die WSK maximal zulässige Nettomietzinse für diejenigen Wohnungen fest, die als Ersatz für den abgebrochenen bezahlbaren Mietwohnraum gebaut werden.
Mietzinskontrolle
Die festgelegten maximalen Mietzinsaufschläge bzw. Nettomietzinse gelten während fünf Jahren und werden in diesem Zeitraum von der WSK kontrolliert.
Begründung von Stockwerkeigentum
Schliesslich ist neu auch die Begründung von Stockwerkeigentum bei bereits gebauten Liegenschaften bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird von der WSK nur erteilt, wenn die Liegenschaft im massgeblichen Zeitpunkt einen für Stockwerkeigentum angemessenen Standard aufweist.
Die Schutzbestimmungen des revidierten WRFG greifen nur bei Wohnungsnot.
Zudem sind Sie nur zusätzlich geschützt, wenn Ihre Mietwohnung als bezahlbar im Sinne des WRFG gilt. Bezahlbarer Mietwohnraum liegt gemäss § 4 Abs. 5 WRFG und § 6 WRSchV vor, wenn:
- die Liegenschaft mehr als drei gemietete Wohnungen aufweist;
- der Mietvertrag unbefristet oder befristet für mehr als drei Monate abgeschlossen wurde und
- es sich bei der Wohnung nicht um eine luxuriöse Wohnung gemäss Art. 253b Abs. 2 OR handelt.
Als Wohnungsnot gilt ein Leerwohnungsbestand von 1,5 Prozent oder weniger (§ 4 Abs. 4 WRFG).
Ja. Der Leerwohnungsbestand beträgt gemäss Leerstandserhebung 2024 0.8 %.
Eine Spruchkammer der WSK besteht aus drei Mitgliedern: Den Vorsitz führt ein Mitglied, das Gewähr für eine unabhängige Behandlung der Verfahren bietet, die anderen vertreten jeweils die Mieterschaft und die Vermieterschaft (§ 3a Abs. 2 WRFG).
Die WSK wird in ihren Aufgaben durch einen Schreiber bzw. eine Schreiberin mit beratender Funktion unterstützt (§ 3a Abs. 4 WRFG).
Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der WSK sowie einen Schreiber bzw. eine Schreiberin. In ihrer Tätigkeit ist die WSK unabhängig (§ 3a Abs. 1 WRFG).
Maximale Mietzinsaufschläge bzw. Nettomietzinse
Stellt die WSK im Rahmen der Mietzinskontrolle einen Verstoss gegen die im Bewilligungsverfahren festgelegten Auflagen fest, kann sie Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde erstatten. Diesfalls droht der Grundeigentümerschaft eine Busse in Höhe von bis zu 100'000 Franken (§ 20 Abs. 1 lit. b WRFG, 26 Abs. 5 WRSchV).
Nein.
Staatliche Stelle für Wohnraumschutz
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