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Abbruch und Ersatzneubau

§ 7 und 8f WRFG, § 17 und 18 WRSchV

Übersichtsgrafik Abbruch und Ersatzneubau
© Wohnschutzkommission

Der Abbruch von Wohnraum ist immer baubewilligungspflichtig gemäss den gesetzlichen Grundlagen für das Bauen. Zudem ist der Abbruch von Wohnraum bewilligungspflichtig nach Wohnraumfördergesetz (WRFG).

Das erforderliche Baubegehren (inkl. WRFG-Bewilligungsgesuch) ist beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI), Münsterplatz 11, 4001 Basel, einzureichen. Die dazugehörigen Formulare und weitere Informationen dazu sind auf der Webseite des BGI abrufbar:

Die Festlegung der maximalen Nettomietzinse in Zeiten der Wohnungsnot erfolgt im Rahmen des koordinierten Baubewilligungsverfahrens durch die Wohnschutzkommission (WSK). Deshalb ist zusammen mit dem Baubegehren auch das WSK-Formular «Gesuch betreffend Festlegung der maximalen Nettomietzinse in Zeiten der Wohnungsnot» auszufüllen und dieses unterschrieben sowie mit allen erforderlichen Beilagen beim BGI einzureichen.

Nach Eingang des Baubegehrens führt das BGI eine Vorprüfung durch. Sind die Gesuchsunterlagen vollständig, stellt das BGI das Dossier der WSK zur Stellungnahme zu.

Die WSK entscheidet, welche bestehenden Mietwohnungen nach WRFG-Kriterien bezahlbar sind. Für den Wohnraum, der diesen bezahlbaren Mietwohnraum ersetzt, legt die WSK maximal zulässige Nettomietzinse fest. Die Ergebnisse ihrer Prüfung hält die WSK in ihrer Stellungnahme zuhanden des BGI fest.

Die von der WSK festgelegten Mietzinse sind für das BGI verbindlich und werden als Auflagen in den Bau- und Einspracheentscheid aufgenommen.

Nach Rechtskraft des Bau- und Einspracheentscheids veranlasst die WSK die Eintragung der befristeten Mietzinskontrolle im Grundbuch.

Staatliche Stelle für Wohnraumschutz

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