Gebühren
§ 8g WRFG, § 29 WRSchV
Die WSK kann eine Gebühr erheben in Höhe von:
- bis zu 1'000 Franken für die Prüfung von WRFG-Bewilligungsgesuchen sowie die Festlegung der maximalen Nettomietzinse bei Abbruch und Ersatzneubau.
- zwischen 150 und 1'000 Franken für die Mietzinskontrolle.
Wird bei Sanierung, Renovation und Umbau sowie bei Abbruch und Ersatzneubau die fünfjährige Mietzinskontrolle im Grundbuch angemerkt (§ 8b Abs. 1 und § 8f Abs. 2 WRFG), fallen zusätzlich Grundbuchgebühren in Höhe von 100 Franken an.
Staatliche Stelle für Wohnraumschutz
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4005 Basel
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