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Mietzinskontrolle

§ 8b WRFG, § 26 ff. WRSchV

Der Wohnraum, für den die Wohnschutzkommission (WSK) maximale Mietzinsaufschläge bzw. Nettomietzinse festgelegt hat, untersteht ab der definitiven baurechtlichen Nutzungsfreigabe einer fünfjährigen Mietzinskontrolle.

Bei nicht baubewilligungspflichtigen Sanierungs-, Renovations- und Umbauvorhaben findet keine baurechtliche Nutzungsfreigabe statt. In diesem Fall hat die Grundeigentümerschaft der WSK den Abschluss der Bauarbeiten mitzuteilen. Diese Mitteilung löst den Beginn der fünfjährigen Mietzinskontrollfrist aus.

Die WSK kontrolliert die Einhaltung der von ihr festgelegten maximalen Mietzinsaufschläge bzw. Nettomietzinse stichprobenartig oder auf Mitteilung hin. In diesem Rahmen kontrolliert die WSK auch allfällige weitere Bewilligungsauflagen. Bei mutwilliger oder missbräuchlicher Meldung kann die WSK auf die Kontrolle nach einer entsprechenden Meldung verzichten.

Anlässlich einer Mietzinskontrolle informiert die WSK die Grundeigentümerschaft, dass bei ihrer Liegenschaft eine Mietzinskontrolle durchgeführt wird. Auf den festgelegten Termin muss die Grundeigentümerschaft dann das ausgefüllte und ausgedruckte Formular «Mitteilung der Angaben für die Mietzinskontrolle» mit allen erforderlichen Beilagen bei der Staatlichen Stelle für Wohnraumschutz, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel, einreichen.

Die WSK überprüft die getätigten Angaben. Wurden alle Auflagen eingehalten, stellt die WSK dies mittels Verfügung zuhanden der Grundeigentümerschaft fest.

Andernfalls hält die WSK die Verstösse resp. Nichteinhaltung der Verfügung und Auflagen in einer Verfügung fest und bestimmt den nächsten verbindlichen Kontrolltermin. Ausserdem weist sie auf die Strafbarkeit gemäss § 20 WRFG hin.

Darüber hinaus kann die WSK Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde erstatten. In diesem Fall droht der Grundeigentümerschaft eine Busse in Höhe von bis zu 100'000 Franken.

Nach fünf Jahren endet die Mietzinskontrolle. Ab diesem Zeitpunkt kann die Grundeigentümerschaft bei der WSK die Löschung der Mietzinskontrolle aus dem Grundbuch beantragen. Nach Überprüfung des Antrags veranlasst die WSK die Löschung der Mietzinskontrolle aus dem Grundbuch beim Grundbuch- und Vermessungsamt. 

Staatliche Stelle für Wohnraumschutz

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Grenzacherstrasse 62
4005 Basel

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Montag bis Freitag: 10.00 bis 12.00 Uhr

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