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Wohnraumschutz

Prüfungs- und bewilligungspflichtige Vorhaben

Grundsätzlich unterliegen in Zeiten der Wohnungsnot sämtliche Sanierungs-, Umbau- und Renovationsvorhaben an bestehenden Liegenschaften mit vier oder mehr gemieteten Wohnungen der Bewilligungspflicht durch die Wohnschutzkommission (WSK) (§ 8a Abs. 1 WRFG). 

Ebenso unterliegt die Begründung von Stockwerkeigentum bei bereits gebauten Liegenschaften mit vier oder mehr Wohnungen der Bewilligungspflicht durch die WSK (§ 8 Abs. 5 WRFG). 

Auch Abbrüche von Liegenschaften mit vier oder mehr gemieteten Wohnungen sind im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens grundsätzlich der WSK vorzulegen, damit diese maximale Nettomietzinse für den entstehenden Ersatzneubau festlegen kann (§ 8f Abs. 1 WRFG).

Die WSK ist somit nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen nicht in ein entsprechendes Vorhaben einzubeziehen.

Ausnahmen

Folgende Vorhaben müssen nicht durch die WSK geprüft und bewilligt werden:

Ausnahmen Bewilligungspflicht
© Wohnschutzkommission

Worum es geht in 120 Sekunden erklärt

Erklärvideo zum Wohnraumfördergesetz

Staatliche Stelle für Wohnraumschutz

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4005 Basel

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