Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit
Das Onlinemeldeverfahren betrifft Einsätze in der Schweiz, die maximal 90 Tage bzw. 3 Monate dauern
Achtung
Das Meldeverfahren läuft seit dem 17.03.2025 über den EasyGov-Schalter
Das Meldeverfahren
Entsandte Arbeitnehmende und Selbstständige aus der Europäischen Union (EU) bzw. den EFTA-Staaten brauchen für bis zu 90 effektiven Arbeitstagen pro Kalenderjahr keine Arbeitsbewilligung. Es besteht lediglich eine Meldepflicht.
EU/EFTA Staatsangehörige, die eine Stelle in der Schweiz antreten, welche höchstens auf 3 Monate befristet ist, können ebenfalls das Meldeverfahren verwenden.
Die Meldung muss vom Arbeitgebenden oder Selbstständigen erstellt werden. Dafür ist eine einmalige Registrierung bei EasyGov nötig.
Meldevorschriften
Arbeitseinsätze in der Schweiz von Unternehmen mit Sitz in EU/EFTA müssen mindestens 8 Tage vor dem Arbeitsbeginn über das Meldeverfahren gemeldet werden.
Stellenantritte in der Schweiz müssen spätestens am Tag vor dem Arbeitsbeginn vom Arbeitgebenden in der Schweiz gemeldet werden.
Jeder Einsatzort muss einzeln gemeldet werden.
Änderungen an bestehenden Meldungen
Änderungen an bereits eingereichten Meldungen können per E-Mail an mv.awa@bs.ch beantragt werden.
Wir können Änderungsanträge nur von der E-Mail-Adresse akzeptieren, welche auch in der betroffenen Meldung hinterlegt ist.
Bestehende Meldungen können verschoben, verlängert, verkürzt und/oder storniert werden.
Für neue Einsätze muss eine neue Meldung eingereicht werden.
Änderungen müssen spätestens am Tag vor dem effektiven Arbeitsbeginn beantragt werden.
Einsätze, die bereits in der Vergangenheit liegen, können nur in Ausnahmefällen verändert werden.
Die Vorlauffristen gelten weiterhin.
Weitere Einsätze am gleichen Projekt
Einsätze für gleiche Arbeiten, am gleichen Projekt, an der gleichen Einsatzadresse, die von innerhalb von drei Monaten, weitergeführt werden, müssen nur noch einen Tag vor Einsatzbeginn gemeldet werden.
Not- und Ausnahmefälle
Von den üblichen Vorlauffristen kann in ausserordentlichen Situationen abgesehen werden.
Krankheitsfälle
Wenn entsandte Arbeitnehmende kurzfristig erkranken, ist es möglich, diese zu ersetzen.
Reichen Sie eine neue Meldung mit den neuen Arbeitnehmenden ein. Zudem melden Sie uns per E-Mail an mv.awa@bs.ch, welche Arbeitnehmenden erkrankt sind und mit welcher Meldungsnummer diese ersetzt werden.
Notfälle
Bei unmittelbarer Gefahr ist es möglich, Einsätze kurzfristig zu melden.
Notfälle können geltend gemacht werden, wenn Arbeitsmaschinen, Geräte, Transporteinrichtungen und Fahrzeuge, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs unabdingbar sind, wegen schwerwiegenden Störungen oder erlittenen Schäden instand gestellt werden müssen, wenn unmittelbar durch die Einwirkung höherer Gewalt ausgelöste Betriebsstörungen abgewendet oder behoben werden müssen, bzw. wenn Störungen in der Energie- Wärme oder Wasserversorgung oder des öffentlichen oder privaten Verkehrs abgewendet oder behoben werden müssen.
Reichen Sie die Meldung mit der Bemerkung ein, dass es sich um einen Notfall handelt. Zudem benötigen wir eine Bestätigung und Erläuterung zum Schaden des Unternehmens in der Schweiz. Reichen Sie uns diese Unterlagen, mit der betroffenen Meldenummer per Email an mv.awa@bs.ch ein.
Acht meldefreie Tage
Unternehmen und selbstständige Dienstleistungserbringende aus EU/EFTA müssen die ersten 8 Tage pro Kalenderjahr, die Sie in der Schweiz tätig sind, nicht melden.
Wenn ein Einsatz mehr als 8 Tage dauert, muss dieser trotzdem ab dem ersten Tag gemeldet werden.
Achtung: Tätigkeiten in den folgenden Branchen müssen immer ab dem ersten Tag gemeldet werden:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
- Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
- Erotikgewerbe
Berechnung der Tage
Bei einer Entsendung von Arbeitnehmenden beziehen sich die acht meldefreien Tage, sowie die bewilligte maximale Tätigkeitsdauer von 90 Tagen sowohl auf das Entsendeunternehmen als auch auf die entsandten Arbeitnehmenden. Die Anzahl Mitarbeitender, die während der Beschäftigungsdauer gleichzeitig entsandt werden, wirkt sich hingegen nicht auf die Gesamtzahl der berechneten Arbeitstage für das Unternehmen aus.
Arbeiten nach den 90 bewilligungsfreien Tagen
EU/EFTA Staatsangehörige, die bei einem Schweizer Unternehmen mehr als 90 Tage angestellt sind, benötigen eine Bewilligung.
Entsandte und selbstständige Dienstleistungserbringende aus der EU/EFTA benötigen eine Arbeitsbewilligung für Arbeitseinsätze über 90 Tage.
Arbeitsbewilligungen für Entsandte und selbstständige Dienstleistungserbinger
Online Formular für ArbeitsbewilligungenStaatsangehörige Vereinigtes Königreich / Brexit
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) ist das Meldeverfahren für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs über das Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (SMA) geregelt.
Weiterführende Informationen zum Meldeverfahren
Informationen und Formulare
Informationen zum Meldeverfahren (SEM)Informationen zum Meldeverfahren vom Staatssekretariat für Migration (SEM); Inklusive Benutzerhandbuch
Kantonale Behörden für Meldeverfahren (SEM)Kontaktangaben der kantonalen Behörden für das Meldeverfahren
Nationaler Lohnrechner (admin.ch)Berechnen Sie den zu bezahlenden Lohn.
entsendung.admin.chInformationsplattform zum Thema Arbeits- und Lohnbedingungen in der Schweiz
Weisungen VFPWeisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr
Anhänge zu Weisungen VFPAnhänge Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr
Beispiel Entsendebestätigung (Startet einen Download) Entsendebestätigung Deutsch Neutral (Startet einen Download) Entsendebestätigung Englisch Neutral (Startet einen Download) Angehörige aus DrittstaatenInformationen in mehreren Sprachen
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)
vom 16. Dezember 2005
- Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
vom 15. August 2018
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007
- Entsendegesetz (EntsG)
vom 8. Oktober 1999
- Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
vom 21. Mai 2003
- Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP)
vom 22. Mai 2002
- Verordnung zum Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
vom 2. Dezember 2003
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
vom 1. Juni 2002
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