Eintrag zur Hinterlegung eines Vorsorgeauftrags
Haben Sie einen Vorsorgeauftrag erstellt und hinterlegt? Wie erfährt die zuständige Behörde davon, wenn sie den Wohnort wechseln? Hier finden Sie die Antworten.
Erstellen und Hinterlegen des Vorsorgeauftrags
Als handlungsfähige Person können Sie einen sogenannten Vorsorgeauftrag schreiben. (Art. 360 ff. ZGB). Damit legen Sie fest, wer Ihre Interessen vertritt, falls sie urteilsunfähig werden. Wenn Sie beispielsweise durch einen Unfall vorübergehend oder längerfristig nicht in der Lage sind, «vernunftgemäss» zu handeln oder zu entscheiden, übernimmt das diese Person. Dabei geht es vor allem um die Vermögenssorge und die Vertretung in finanziellen, administrativen und behördlichen Angelegenheiten geht. Darüber hinaus können die Personensorge und der Rechtsverkehr geregelt werden. Im Vorsorgeauftrag definieren Sie dazu eine natürliche oder eine juristische Person.
Vorgehen:
- Den Vorsorgeauftrag müssen Sie vollständig von Hand schreiben, datieren und unterzeichnen. Oder Sie lassen ihn bei einem Notariat oder der Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt öffentlich beurkunden.
- Der Vorsorgeauftrag kann bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kostenpflichtig hinterlegt werden.
- Der Hinterlegungsort kann im Zivilstandregister registriert werden. (Informationen dazu finden Sie weiter unten.)
Brauchen Sie Informationen zum Vorsorgeauftrag oder wollen Sie diesen hinterlegen?
Dann wenden Sie sich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB. Bei dieser Behörde erhalten Sie weitere Informationen über Errichtung und Hinterlegung des Vorsorgeauftrages.
- KESB, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel, Tel.: +41 61 267 80 92
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Registrieren des Hinterlegungsorts im Zivilstandsregister
Nehmen wir an, Sie ziehen um und werden urteilsunfähig. Wie erfährt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des neuen Wohnorts von Ihrem Vorsorgeauftrag? Dies ist sichergestellt, wenn Sie den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrags bei einem schweizerischen Zivilstandsamt registrieren lassen. Dazu müssen Sie persönlich auf ein Zivilstandsamt gehen und sich dort identifizieren. Mittels Unterschrift bestätigen Sie, dass die gemachten Angaben richtig sind. Der Vorsorgeauftrag selbst ist dabei dem Zivilstandsamt weder vorzulegen noch auszuhändigen.
Vorgehen:
Bringen Sie bitte einen Ausweis (Pass oder Identitätskarte) mit sowie den ausgefüllten Antrag auf Eintragung des Hinterlegungsorts Ihres Vorsorgeauftrags (PDF). Falls Sie ausserhalb des Kantons Basel-Stadt wohnen, benötigen Sie noch eine Wohnsitzbescheinigung. Ausländische Personen ohne Eintrag im schweizerischen Zivilstandsregister benötigen allenfalls weitere Dokumente.
Der Eintrag ins Zivilstandsregister kostet 75 Franken (Gebühr festgelegt durch den Bund).
Hinweise:
- Das Zivilstandsamt prüft nicht, ob ein Vorsorgeauftrag existiert oder gültig ist. Dafür hat es weder Pflicht noch Recht.
- Wenn der Vorsorgeauftrag korrekt erstellt wurde, so ist er auch ohne Eintrag im Zivilstandsregister gültig. Der Eintrag ist keine Pflicht. Er wird jedoch empfohlen im Hinblick auf einen wahrscheinlichen Wohnortwechsel. Grundsätzlich genügt es jedoch, den Vorsorgeauftrag bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB zu hinterlegen.
- Wenn ein Verfahren hängig ist, erhält die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom Zivilstandsamt Auskunft über den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrags.
Möchten Sie den Hinterlegungsort registrieren?
Falls Sie den Hinterlegungsort im Zivilstandsamt Basel registrieren möchten, vereinbaren Sie einen Termin, um Wartezeiten zu vermeiden:
- Zivilstandsamt Basel, Tel.: +41 61 267 95 90, erklaerung@jsd.bs.ch
Zivilstandsamt
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Freitag:
08.00 - 11.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch:
08.00 - 11.00 Uhr
Donnerstag:
08.00 - 11.00 Uhr und 13.30 - 17.30 Uhr
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