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Abwesenheit und Urlaub

Die Schülerinnen und Schüler müssen am Unterricht und an obligatorischen Schulanlässen teilnehmen. Abwesenheiten müssen entweder im Voraus als Urlaub von der Schule erlaubt oder nachträglich begründet werden.

Krankes Kind

Bitte melden Sie der Lehrperson schon am ersten Tag, wenn Ihr Kind krank geworden ist. Kranke Kinder müssen, auch zum Schutz der anderen Kinder, zu Hause bleiben. Sie können den Unterricht erst wieder besuchen, wenn sie wieder vollständig gesund sind.

Ärztliches Zeugnis meist nicht nötig

Wenn Ihr Kind wegen Krankheit nicht in die Schule geht, müssen Sie als Eltern die Abwesenheit schriftlich begründen. Ihr Kind gibt die Erklärung innerhalb von acht Tagen, nachdem es wieder in die Schule geht, der Klassenlehrperson ab. Normalerweise benötigen Sie kein ärztliches Zeugnis. Die Schule verlangt dies nur, wenn Ihr Kind wegen Krankheit eine wichtige Prüfung verpasst oder länger als drei Wochen abwesend war.

Ärztliche Abklärung

Wenn Schülerinnen oder Schüler oft aus gesundheitlichen Gründen fehlen und die Lehrperson sich sorgen um die Gesundheit dieser macht, kann die Schulleitung eine vertrauensärztliche Abklärung beim Schulärztlichen Dienst verlangen. Diese Ärztinnen und Ärzte unterliegen der Schweigepflicht. Ohne Zustimmung der Eltern dürfen sie der Schule keine medizinischen Informationen geben.

Gesuche für Dispensationen

Wenn Sie im Voraus wissen, dass Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen länger als drei Wochen nicht zur Schule gehen kann, muss ein Kinderarzt oder eine Hausärztin einen Antrag stellen. Dieser muss vom Schulärztlichen Dienst bewilligt werden. Dies gilt auch, wenn die Abwesenheit nur ein Schulfach betrifft, zum Beispiel das Turnen. In diesen Fällen füllt der Privatarzt oder die Privatärztin ein Formular des Schulärztlichen Dienstes aus.

Die Befreiung gilt nur für eine bestimmte Zeit. Vor Ablauf der Frist muss ein neuer Antrag gestellt werden. Wenn der Antrag genehmigt wird, erfährt die Schule, um welche Art von Befreiung es geht und wie lange sie dauert, aber nicht den medizinischen Grund.

Abwesenheit (Absenz)

Als Eltern sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihr Kind zur Schule geht. Wenn Ihr Kind den Unterricht nicht besuchen kann, müssen Sie der Lehrperson den Grund angeben. Abwesenheiten müssen entweder im Voraus als Urlaub von der Schule erlaubt oder nachträglich begründet werden.

Verspätung und Abwesenheit

In jeder Klasse wird kontrolliert, ob Kinder zu spät kommen oder fehlen. Dabei wird zwischen Verspätung und dem Fehlen (Abwesenheit) in einer oder mehreren Unterrichtsstunden unterschieden. Im Kindergarten und der Primarschule werden die Abwesenheiten der Kinder im Zeugnis nicht vermerkt. In der Sekundarschule werden unentschuldigte Abwesenheiten (Verspätung und Fehlen) vermerkt.

Begründung von Abwesenheiten

Die Eltern müssen die Gründe für das Fehlen schriftlich mitteilen und unterschreiben – und zwar innerhalb von acht Tagen. Die Lehr- und Fachpersonen entscheiden, ob nachträglich eingereichte Begründungen anerkannt werden. Dabei orientieren sie sich an den Regeln in der Absenzen- und Disziplinarverordnung, zum Beispiel Krankheit, Unfall oder aussergewöhnliche Familienereignisse.

Mögliche Konsequenzen

Bleiben Schülerinnen und Schüler wiederholt dem Unterricht fern, kann die Schule Disziplinarmassnahmen ergreifen. Das können mündliche und schriftlichen Ermahnungen oder zusätzliche Schul- und Hausaufgaben sein. In schweren Fällen kann ein befristeter Ausschluss vom Unterricht oder eine Versetzung in eine andere Klasse erfolgen. Im Extremfall kann die Volksschulleitung sogar einen definitiven Ausschluss von der Schule verfügen, sofern ein geeignetes Ersatzangebot vorhanden ist. Die Eltern müssen bei einer wiederholten Verletzung der elterlichen Pflichten mit einer Busse rechnen.

Familienurlaub (Jokertage)

Zusätzlich zu den Schulferien kann an der Volksschule jedes Kind einige Tage Familienurlaub in Anspruch nehmen. Dafür braucht es keine Begründung, jedoch müssen Sie als Eltern die Klassenlehrperson im Voraus schriftlich informieren.

Während den zwei Kindergartenjahren können insgesamt zehn Tage (fünf Tage pro Schuljahr) bezogen werden. Danach werden zwei freie Tage pro Jahrgewährt. Während der sechsjährigen Primarschulzeit stehen insgesamt zwölf Tage und in den drei Jahren Sekundarschule sechs Tage Familienurlaub zur freien Wahl. Die Urlaubstage können einzeln oder auch am Stück bezogen werden, nicht jedoch von einer Schulstufe auf die nächste übertragen werden. Die Details sind in § 12 der Absenzen- und Disziplinarverordnung geregelt.

Urlaub beantragen

Bei einer voraussehbaren Abwesenheit, die über den Rahmen des Familienurlaubs hinausgeht, müssen Eltern im Voraus eine Bewilligung einholen. Die Urlaubsgesuche sind – soweit möglich – drei Wochen vor dem Termin schriftlich der Klassenlehrperson einzureichen. Für religiöse Feiertage muss der Antrag zu Beginn des Schuljahrs gestellt werden.

Die Schulleitung entscheidet, ob ein Urlaubsgesuch bewilligt wird. Mögliche Gründe sind in § 11 der Absenzen- und Disziplinarverordnung aufgeführt, etwa Wohnungswechsel, religiöse Feiertage oder Schüleraustauschprogramme. Die Schulleitung kann auch andere Urlaubsgründe anerkennen.

Kontakt

Volksschulen

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Kohlenberg 27
4001 Basel

Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr / 13:30 - 17:00 Uhr
Reduzierte Öffnungszeiten während den Schulferien.

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