Bauen auf Privatparzelle
Wenn Sie im Kanton Basel-Stadt planen und bauen wollen, finden Sie hier grundlegende Informationen inklusive einer Arbeitshilfe.
Bauen in Basel-Stadt
Es liegt in der Natur der Sache, dass beim Bauen viele Vorgaben und Richtlinien beachtet werden müssen. Auf dieser Seite haben wir grundlegende Informationen für das Planen und Bauen im Kanton Basel-Stadt zusammengestellt, wie Gesetze, Verordnungen inklusive Arbeitshilfe, Planungsgrundlagen, Formulare und Merkblätter sowie Links zu Fachbehörden.
Von allgemeinem Interesse sind die Baupublikationen, die Bewilligungsstatistik und die Archivierung von Bauakten.
Arbeitshilfe
Wollen Sie im Kanton Basel-Stadt bauen? Unsere Arbeitshilfe soll Sie dabei unterstützen. Wir haben die gesetzlichen Bestimmungen mit Skizzen veranschaulicht und mit Hinweisen ergänzt. Sollten Sie nach Durchsicht der Arbeitshilfe noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Bauinspektorin oder den zuständigen Bauinspektor. Sie helfen Ihnen telefonisch oder persönlich gerne weiter.
Arbeitshilfe und weitere Informationen
Unsere Arbeitshilfe beantwortet viele Fragen und unterstützt Sie beim Vorgehen. Bitte lesen Sie diese durch. Sollten Sie anschliessend noch Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Planungsgrundlagen
Für das Planen und Bauen im Kanton Basel-Stadt benötigen Sie das Dokument «ÖREB-Katasterauszug mit Anhang A: Zusatzinformationen für Baubegehren». Es ist eine Zusammenstellung verschiedener Plangrundlagen, die für die Bebaubarkeit und Nutzung der Parzelle entscheidend sind (Zonenplan, Bebauungspläne, Wohnanteilplan, Lärmempfindlichkeitsstufenplan, Denkmal- und Inventarverzeichnis, Grundwasserschutzzonen etc.). Auf dieser Seite finden Sie hilfreiche Erläuterungen und Links dazu.
Gesetzliche Grundlagen
Wir haben die wichtigsten Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen für das Bauen zusammengestellt. Alle Direktlinks finden Sie unter Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt.
Formulare und Merkblätter
Auf dieser Seite können Sie die für Ihr Baubegehren notwendigen Formulare und Merkblätter herunterladen.
Mitwirkende Behörden
Das Bauen tangiert verschiedenste Fachbereiche wie zum Beispiel Energie, Sicherheit und Umwelt. Entsprechend sind auch unterschiedliche Verwaltungsstellen in das Baubewilligungsverfahren involviert. Eine Auflistung der Behörden mit ihren jeweiligen Themengebieten, die hauptsächlich ins Baubewilligungsverfahren einbezogen werden finden Sie unter Mitwirkende Behörden.
Baupublikationen
Bauvorhaben, die eine wesentliche Aussenwirkung haben
und Rechte anderer betreffen können – wie etwa Neubauten, grosse Umbauten, Baumfällungen, Mobilfunkantennen oder Restaurationsbetriebe mit Nachtöffnungszeiten – werden im Kantonsblatt publiziert. Die entsprechenden Seiten können Sie hier online einsehen (zurück bis 1. Januar 2019).
Wichtige Links
Zu den aktuellen Baupublikationen Zum KantonsblattDas Kantonsblatt ist das offizielle Publikationsorgan des Kantons Basel-Stadt. Seit Januar 2019 erscheint es nur noch digital im Internet. Der Zugang ist gratis und grundsätzlich ohne Registrierung möglich.
Zum Kantonsblatt-ArchivWer keinen Zugang zum Internet hat, kann das Kantonsblatt semesterweise in gedruckter Form bestellen (Staatskanzlei Basel-Stadt, Abteilung Kommunikation, Postfach, 4001 Basel).
Erdbebentüchtigkeit
Die Region Basel liegt in einem Gebiet mit mittlerer Erdbebengefährdung. Das Erdbebenrisiko ist eine Kombination aus Erdbebengefährdung, lokaler Beschaffenheit des Untergrundes, Verletzbarkeit der Gebäude und der betroffenen Werte. Da letztere in der Region Basel sehr hoch sind, besteht ein hohes Erdbebenrisiko. Die Wahrscheinlichkeit, ein starkes Erdbeben in der Region Basel zu erleben, ist gering, das Schadensausmass kann aber gross sein. Erdbebengerechtes Bauen bzw. die Ertüchtigung bestehender Gebäude minimiert potenzielle Erdbebenschäden. Wir haben alle wichtigen Informationen und Vorgaben unter Erdbebentüchtigkeit für Sie zusammengestellt.
Hindernisfreies Bauen
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) gelangt bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, bei Bauten mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sowie bei Wohnbauten mit mehr als acht Wohnungen pro Hauseingang zur Anwendung. Bei Neubauten bis acht Wohnungen kommt zusätzlich § 62 des Bau- und Planungsgesetzes zur Anwendung.
Im Baubewilligungsverfahren werden u.a. Zugänge, Wendeflächen und die Benutzbarkeit von sanitären Räumen und Aufzügen überprüft.
Ein hindernisfreier Zugang bedeutet
- ein schwellenloser Zugang und Rampen mit max. 6 % Steigung.
- Mindestmasse für Sanitärräume und Aufzüge.
- ausreichende Durchgangsbreiten in Korridoren, Türöffnungen und Bewegungsflächen.
- Erreichbarkeit von Bedienelementen und Einrichtungen, Nutzräumen.
- rollstuhlgerechte Parkplätze in Einstellhallen.
Von den Regelvorgaben kann nur abgewichen werden, wenn ein unverhältnismässig grosser Aufwand erforderlich wäre. Kosten bis max. 5 % des Gebäudeversicherungs-wertes bzw. 20 % der Umbaukosten gelten als verhältnismässig.
Gemäss § 8 Abs. 3 der Kantonsverfassung haben Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Der hindernisfreie Zugang kann von Betroffenen seit Oktober 2012 verlangt werden, sofern er wirtschaftlich zumutbar ist, auch wenn kein Umbau bevorsteht.
Rechtliche Grundlagen
730.100 Bau- und Planungsgesetz 730.110 Bau- und PlanungsverordnungSIA-Norm 500 (Hindernisfreie Bauten): Sie gilt für die Projektierung und Ausführung im Hochbau. In den meisten kantonalen Bauvorschriften wird auf diese Norm verwiesen. VSS-Norm SN 640 075 (Hindernisfreier Verkehrsraum): Sie gilt für den Bereich Tiefbau und legt fest, wie Aussenanlagen für Menschen mit Behinderungen auszubilden sind.
SR 151.3 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) SR 151.31 Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) Für Fragen können Sie sich direkt an die Beratungsstelle der pro infirmis wendenLuftfahrthindernisse
Gebäude, Antennen, Türme, Kräne, Seilbahnen, Windenergieanlagen, Hochspannungsleitungen oder weitere hohe Anlagen sowie auch Pflanzen können Hindernisse für die Luftfahrt darstellen. Deshalb sind sie registrierungs- oder bewilligungspflichtig und müssen vor der Erstellung einer luftfahrtspezifischen Prüfung unterzogen werden. Als Luftfahrthindernis gelten Objekte, wenn sie in bebauten Gebieten eine Höhe von 60 Metern und mehr sowie in unbebauten Gebieten eine Höhe von 25 Metern und mehr erreichen. Eigentümer solcher Anlagen sind verpflichtet, ein Hindernisobjekt zu registrieren oder vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bewilligen zu lassen. Mehr Informationen auf der Website des BAZL.
Kantonale Kontaktstelle für Luftfahrthindernisse
Gemäss Art. 59 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) heissen die kantonalen Meldestellen seit dem 1. Januar 2019 neu kantonale Kontaktstellen. Der Hauptgrund liegt darin, dass die Gesuche und Registrierungen nicht mehr über diese Stellen laufen, sondern direkt beim BAZL eingereicht bzw. beim Obstacle Collection Service (OCS) eingegeben werden. Die Kontaktstellen arbeiten eng mit dem BAZL zusammen. Sie verfügen über fundierte Kenntnisse der lokalen Gegebenheit und sind Anlaufstelle bei Fragen rund um die Registrierung von Luftfahrthindernissen.
Die kantonale Kontaktstelle für den Kanton Basel-Stadt ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
Eidg. Plangenehmigungsverfahren
Einige Bauten und Anlagen – zum Beispiel Gasleitungen, Eisenbahnen, Hochspannungsleitungen – werden nicht im regulären Baubewilligungsverfahren abgehandelt, sondern bedürfen eines eidgenössischen Plangenehmigungsverfahrens. Mehr unter Plangenehmigungsverfahren.
Hinweise für Notariate
Für Notariate haben wir alle relevanten Informationen zu Anmeldung, Löschung und Änderung von öffentlich-rechtlichen Dienstbarkeiten im Grundbuch zusammengestellt. Diese finden Sie unter Hinweise für Notariate.
Bauakten und Bauarchiv
Im Archiv des Bau- und Gastgewerbeinspektorats werden unsere Fälle mit den entsprechenden Dokumenten aufbewahrt. Möchten Sie Bauakten, die bei uns lagern, ausleihen? Alle Informationen zum Thema Bauakten finden Sie unter Bauakten.