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Erhebung und Bezug

Veranlagung

  • Die Wehrpflichtersatzabgabe wird  am 1. Mai des Folgejahres provisorisch in Rechnung gestellt.
  • Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
  • Ab dem 30. Tag der Rechnungsstellung beginnt bei Nichtbezahlung die Berechnung des Verzugszinses, welche auf der definitiven Veranlagungsverfügung ausgewiesen wird.
  • Zahlungen, welche zu Gunsten der provisorisch Rechnung entrichtet worden sind, werden auf der definitiver Veranlagung in Abzug gebracht. 
  • Mit der definitiven Veranlagung werden zu wenig bezahlte Beträge nachgefordert und zu viel bezahlte Beträge zurückbezahlt. Die Zahlungsfrist beträgt wiederum 30 Tage.
  • Bei Nichtbezahlung ab dem 30. Tag der erneuten Rechnungsstellung beginnt wiederum die Berechnung des Verzugszinses und das Mahnverfahren wird fortgesetzt.
  • Bleibt die Zahlung weiterhin aus, wird das kostenpflichtige Betreibungsverfahren eingeleitet.
  • Zuständig ist der Wohnkanton in dem Sie am 31.12. des Ersatzjahres angemeldet waren.
  • Ersatzpflichtige, welche ins Ausland verreisen wollen, werden vor Antritt des Auslandurlaubes provisorisch für das Ausreise- und die ersten drei Auslandjahre im voraus veranlagt, sofern Sie noch nicht über genügend Auslandjahre verfügen. 
  • Die Ersatzabgaben verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die direkte Bundessteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Eine hinterzogene Ersatzabgabe verjährt nicht, bevor Strafverfolgung und Strafvollstreckung verjährt sind.
  • Durch Stillstand und Unterbrechung kann die Verjährung um maximal weitere fünf Jahre hinausgeschoben werden. 

Bemessung der Ersatzabgabe

  • Die Ersatzabgabe wird auf dem gesamten Reineinkommen (In- und Ausland) erhoben, sie beträgt 3 % des taxpflichtigen Einkommens, mindestens jedoch 400.00 Franken.
  • Die Veranlagung beruht auf der direkten Bundessteuer, in speziellen Fällen auf der kantonalen Steuer oder einer besonderen Ersatzabgabeerklärung.
  • Wer im Ersatzjahr als Militärdienstpflichtiger mehr als die Hälfte seines Militärdienstes geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
  • Wer im Ersatzjahr als Zivildienstpflichtiger weniger als 26, mindestens aber 14 anrechenbare Diensttage geleistet hat, schuldet die halbe Ersatzabgabe.
  • Die Ersatzabgabe wird entsprechende der Gesamtzahl der bis zum Ende des Ersatzjahres absolvierten Militär - oder Zivildiensttage ermässigt. 
  • Die Ermässigung beträgt einen Zehntel für 50 bis 99 Militärdiensttage (75 bis 149 Zivildiensttage) und einen weiteren Zehntel für je 50 weitere Militärdiensttage (75 Zivildiensttage). Bruchteile davon werden nicht berücksichtigt.
  • Schutzdienstleistenden wird die nach dem Gesetz berechnete Ersatzabgabe für jeden anrechenbaren Schutzdiensttag um 4 Prozent ermässigt. 

Befreiungen

Grundsätzlich werden zwei Arten von Befreiungen unterschieden.

Es sind dies:

Raten, Stundung und Erlass

Zahlungschwierigkeiten

  • Befinden Sie sich in einem finanziellen Engpass, so können Sie uns ein diesbezügliches Gesuch (Stundung, Ratenzahlung oder Erlass) stellen.
  • Dokumentieren Sie Ihre finanzielle Lage mit den entsprechenden Unterlagen.
  • Nehmen Sie für eine Zahlung in Raten frühzeitig mit uns Kontakt auf.

Stundung und Ratenzahlung

  • Stundungen (Verlängerung der Zahlungsfrist) sowie Ratenzahlungen können telefonisch beantragt werden.
  • Auf Stundung und Ratenzahlung wird ein Verzugszins erhoben.

Erlass

  • In besonderen Notlagen kann auf schriftliches Gesuch hin, ein Teilerlass / Erlass gewährt werden. Der Erlass kann erst auf eine definitive Veranlagungsverfügung und nicht schon auf eine provisorische Rechnung gestellt werden. Dokumentieren Sie mit den entsprechenden Unterlagen und Nachweisen, warum die Bezahlung der Ersatzabgabe für Sie nicht zumutbar ist.

Gesuch für einen Erlass auf eine definitive Veranlagungsverfügung

Gesuch Erlass.pdf (Startet einen Download)

Wertpflichtersatzverwaltung Basel-Stadt

Für dieses Thema zuständig

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