Zentraler Rechtsdienst (ZRD)
Der Zentrale Rechtsdienst (ZRD) nimmt überdepartementale rechtliche Aufgaben wahr. Er ist das Kompetenzzentrum für Rechtsetzungsfragen und führt die Gesetzessammlung des Kantons und seiner Gemeinden.
Über uns
Der ZRD erbringt rechtliche Dienstleistungen für den Regierungsrat, die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements, die Verwaltung und den Grossen Rat. Wir klären ab, ob Volksinitiativen und Motionen rechtlich zulässig sind. Wir prüfen Gesetze und Verordnungen und führen die Gesetzessammlung. Wir betreuen Rechtsetzungsprojekte in zentralen Gebieten des kantonalen Rechts und bereiten Stellungnahmen zu Kerngebieten des Bundesrechts vor. Und schliesslich vertreten wir den Regierungsrat und den Grossen Rat vor Gericht. Organisatorisch ist der ZRD in das Justiz- und Sicherheitsdepartement eingegliedert.
Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Initiativen
Bei Volksinitiativen, die zustande gekommen sind, entscheidet der Grosse Rat, ob sie rechtlich zulässig sind. Der Regierungsrat stellt dem Grossen Rat Antrag dazu. Der ZRD bereitet für den Regierungsrat die rechtliche Prüfung vor. Initiativen sind zulässig, wenn sie höherstehendes Recht beachten, sich nur mit einem Gegenstand befassen und nicht etwas Unmögliches verlangen.
Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Motionen
Motionen sind verbindliche Aufträge des Grossen Rats an den Regierungsrat. Bei jeder Motion nimmt der Regierungsrat Stellung zu ihrer rechtlichen Zulässigkeit. Der ZRD bereitet diese Prüfung für den Regierungsrat vor. Motionen dürfen nicht gegen höherrangiges Recht verstossen. Sie dürfen zudem nicht auf den verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Regierungsrats, einen Einzelfallentscheid, einen in gesetzlich geordnetem Verfahren zu treffenden Entscheid oder einen Beschwerdeentscheid einwirken.
Rechtsberatung und Gutachten
Der ZRD berät den Regierungsrat, die Departementsvorsteherin und die Rechtsdienste in den Departementen bei der Beantwortung übergeordneter Rechtsfragen. Er erstellt Rechtsgutachten für den Regierungsrat, die Verwaltung und den Grossen Rat. Initiativkomittees berät er im Zusammenhang mit dem Abfassen von Volksinitiativen.
Rechtliche Prüfung von Erlassen
Gesetze oder Verordnungen müssen durch die Departemente rechtlich geprüft werden, bevor der Regierungsrat sie zu Handen des Grossen Rats verabschiedet bzw. beschliesst. Bei Erlassen, die mehrere Departemente betreffen oder komplex sind, erfolgt eine Prüfung durch den ZRD. Er prüft namentlich, ob sich die Erlasse in die Rechtsordnung einfügen (Einheit der Rechtsordnung) und ob sie logisch aufgebaut und verständlich sind. Als Hilfsmittel für die Rechtsetzung hat der ZRD den «Rechtsetzungsleitfaden des Kantons Basel-Stadt» erarbeitet.
Gesetzessammlung und formelle Prüfung von Erlassen
Die Redaktion Gesetzessammlung führt die Gesetzessammlung des Kantons. Im Hinblick auf die Aufnahme der Erlasse in die Gesetzessammlung prüft sie alle Gesetze und Verordnungen in formeller Hinsicht. Sie orientiert sich dabei an den «Redaktionellen und gesetzestechnischen Richtlinien des Kantons Basel-Stadt».
Rechtsetzungsbegleitung
Der ZRD unterstützt die Departemente, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Anstalten sowie den Grossen Rat bei Einzelfragen zu Ausarbeitung, Entwurf und Formulierung von Erlassen.
Aufsicht und Mitarbeit in Gremien
Der ZRD stellt das juristische Sekretariat und organisiert die Tätigkeit
- der Notariatsaufsicht,
- der Notariatsprüfungsbehörde,
- der Aufsichtskommission über die Staatsanwaltschaft,
- des Kontrollorgans über den Staatsschutz,
- der Nomenklaturkommission.
Der ZRD stellt zudem die Leitung des Rechtsdienstes der Kantonalen Krisenorganisation (KKO).
Die Leitung des ZRD hat den Vorsitz in der «Konferenz der Rechtsdienste». Dort tauschen sich die Leitungen der Rechtsdienste der Departemente zu juristischen Themen aus, die für alle Departemente wichtig sind.
Weitere Aufgaben
Rechtsetzungsprojekte
Der ZRD bereitet namentlich in den folgenden Rechtsbereichen Gesetze und Verordnungen vor: Verfassungsrecht, Staatsrecht, Gerichtsorganisation, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahren, Rechtsetzungsverfahren, kantonales Einführungsrecht zu Bundesrecht in den Bereichen Zivil- und Zivilprozessrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Straf- und Strafprozessrecht, Notariats- und Anwaltswesen.
Vernehmlassungen
Vernehmlassungen des Bundes: In Kerngebieten des Rechts, wie Staatsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Privatrecht, Strafrecht und Prozessrecht (einschliesslich Schuldbetreibungs- und Konkursrecht), Notariats- und Anwaltswesen bereitet der ZRD die Stellungnahme des Regierungsrats vor. Dabei bezieht er andere kantonale Stellen ein.
Kantonale Vernehmlassungen: Der ZRD nimmt Stellung zu kantonalen Gesetzes- und Verordnungsentwürfen. Er prüft namentlich, ob die Erlasse mit der geltenden Rechtsordnung vereinbar sind und ob sie logisch aufgebaut und verständlich sind.
Scharnier zur Staatsanwaltschaft und den Gerichten
Der ZRD führt den Geschäftsverkehr zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Regierungsrat. Bei Rechtsfragen, welche die Gerichte betreffen, ist der ZRD das Scharnier zwischen dem Regierungsrat und den Gerichten.
Stimmrechts-, Wahl- und Abstimmungsbeschwerden
Bei Beschwerden im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen führt der ZRD das Verfahren. Wird der Entscheid des Regierungsrats angefochten, vertritt der ZRD den Regierungsrat vor Gericht.
Vertretung des Regierungsrats und des Grossen Rats vor Gericht
Der ZRD vertritt den Regierungsrat und den Grossen Rat in Gerichtsverfahren. So bei Beschwerden im Zusammenhang mit der rechtlichen Zulässigkeit von Initiativen und bei Verfahren vor Bundesgericht zur Prüfung, ob eine kantonale Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist (sog. abstrakte Normenkontrolle).
Erbschaftsannahmen
Hinterlässt ein Erblasser mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton. Der ZRD bereitet diese Geschäfte für den Regierungsrat vor.
Gesetzliche Grundlagen
Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (SG 111.100) Gesetz betreffend Initiative und Referendum vom 16. Januar 1991 (IRG; SG 131.100) Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 29. Juni 2006 (GO; SG 152.100) Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz, OG; SG 153.100) Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt (Publikationsgesetz) vom 19. Oktober 2016 (SG 151.200) Verordnung zum Publikationsgesetz (Publikationsverordnung, PublV) vom 11. Dezember 2018 (SG 151.210)Kontakt
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