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Ich möchte mich einbürgern lassen: Generelle Informationen

Auf dieser Seite erhalten Sie generelle Informationen zur Einbürgerung und zu den Gebühren für die erleichterte und für die ordentliche Einbürgerung.

Erste Informationen

Das Migrationsamt Basel-Stadt ist die erste Anlaufstelle für ausländische Staatsangehörige, die im Kanton wohnhaft sind und Schweizerin beziehungsweise Schweizer werden möchten. Hören Sie im folgenden Video von den  Erfahrungen einiger Personen, die kürzlich in Basel eingebürgert wurden.

Kurzvideo: Erfahrungen im Einbürgerungsprozess

Personen, die sich vor kurzem eingebürgert haben, berichten über ihre Erfahrungen im Einbürgerungsprozess.

© jsd-bdm

Ordentliche versus erleichterte Einbürgerung

Sie möchten sich einbürgern lassen? Je nach Situation kommt für Sie die ordentliche oder die erleichterte Einbürgerung in Frage. Die beiden Verfahren verlaufen ziemlich unterschiedlich. 

Ordentliche Einbürgerung

Alle Informationen zur ordentlichen Einbürgerung, inklusive den dafür nötigen Formularen.

Erleichterte Einbürgerung

Alle Informationen zur erleichterten Einbürgerung für schweizerisch-ausländische Ehen und für die Drittgeneration.


Einbürgerungsverfahren

Anbei eine kurze Erklärung zum Verlauf und zu den Voraussetzungen.

Dreistufige Einbürgerung

Das schweizerische Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Es setzt die Einbürgerung in eine der drei Gemeinden im Kanton Basel-Stadt voraus, also Basel, Riehen oder Bettingen, und die Bundesbewilligung des Staatssekretariats für Migration (SEM).

Auf Gemeindeebene sind die Bürgergemeinden Basel, Riehen oder Bettingen, auf Bundesebene das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie auf kantonaler Ebene das Migrationsamt Basel-Stadt zuständig.

Schweizerinnen und Schweizer, die das Kantonsbürgerrecht von Basel-Stadt und das Gemeindebürgerrecht von Basel, Riehen oder Bettingen erwerben wollen, wenden sich direkt an die entsprechende Bürgergemeinde.

Voraussetzungen

Die Aufnahme in das Bürgerrecht setzt weiter voraus, dass die Bewerberinnen und Bewerber

  • über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und sich im Alltag verständigen können (siehe Abschnitt Sprachkenntnisse);
  • am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen;
  • die Werte der Bundes- und Kantonsverfassung respektieren;
  • mit den allgemeinen Lebensgewohnheiten und wichtigen öffentlichen Institutionen in Gemeinde, Kanton und Bund vertraut sind;
  • am sozialen und kulturellen Leben teilnehmen;
  • Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegen;
  • keine Einträge im Strafregister oder laufende Verfahren aufweisen;
  • keine unbezahlten Betreibungen oder Verlustscheine haben;
  • in den letzten drei Jahren keine Sozialhilfe bezogen haben, ausser die bezogene Unterstützung wurde vollständig zurückerstattet.

Schwierige persönliche Verhältnisse werden im Einbürgerungsverfahren beim Sprachnachweis sowie bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung berücksichtigt.


Verfahrensdauer und Ablauf

Das ordentliche Einbürgerungsverfahren dauert in der Regel eineinhalb bis zwei Jahre.

Das Migrationsamt Basel-Stadt prüft die Einbürgerungsvoraussetzungen und nimmt die vorgeschriebenen Abklärungen vor. Es führt Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern sowie mit deren im Gesuch eingeschlossenen Familienangehörigen. Und es erstellt den Erhebungsbericht mit den notwendigen Informationen an Gemeinde und Bund.

Bei einer ordentlichen Einbürgerung folgt danach eine Einladung zu einem Gespräch durch die zuständige Bürgergemeinde. Sobald die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt wurde, wird die Einbürgerung mit erfolgter Aufnahme in das Bürgerrecht des Kantons Basel-Stadt durch Beschluss des Regierungsrats wirksam.

Anmeldung

Für die persönliche Beratung steht Ihnen das Migrationsamt telefonisch gerne zur Verfügung. Die Formulare für die ordentliche Einbürgerung sind online verfügbar. 

  • Telefon Migrationsamt  +41 61 267 70 70 

Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit

Die Schweiz lässt die doppelte Staatsbürgerschaft zu. Die Vertretung Ihres Herkunftslandes erteilt Auskunft, ob bei Erwerb der Schweizer Staatsangehörigkeit Ihre bisherige Staatsbürgerschaft beibehalten werden kann.


Bestätigung der Einbürgerung - Bestellung Bürgerrechtsnachweis

Der sogenannte Bürgerrechtsnachweis ist das Dokument über die Bestätigung der Einbürgerung, mit Namen und Einbürgerungsdatum. Der Bürgerrechtsnachweis für schweizerische Staatsangehörige ist beim Zivilstandsamt des Heimatorts (nicht des Wohnorts) zu bestellen.


Gebühren ordentliche Einbürgerung

Die Kosten für die Einbürgerung sind rechtlich geregelt. Sie setzen sich zusammen aus eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gebühren.

Die Bundesgebühr beträgt:

  • 50 Franken für Jugendliche unter 18 Jahren
  • 100 Franken für Einzelpersonen ab 18 Jahren
  • 150 Franken für Familien mit oder ohne Kind / Kinder

Die kantonalen Gebühren betragen:

  • 600 Franken für Einzelpersonen unter 25 Jahren mit oder ohne Kind / Kinder
  • 850 Franken für Einzelpersonen ab 25 Jahren mit oder ohne Kind / Kinder
  • 950 Franken für Ehepaare mit oder ohne Kind / Kinder

EL-Bezüger erhalten die Hälfte der kantonalen Gebühren erlassen, vorausgesetzt eine aktuelle EL-Verfügung ist in den Gesuchsunterlagen beigelegt.

Die kommunalen Gebühren betragen in Basel:

  • 700 Franken für Einzelpersonen und Ehepaare unter 25 Jahren,
    mit und ohne Kind/er
  • 800 Franken für Einzelpersonen ab 25 Jahren
  • 950 Franken für Ehepaare mit oder ohne Kind / Kinder
  • 950 Franken für Einzelpersonen mit Kind / Kinder

EL-Bezüger können einen Finanzierungsantrag für die Hälfte der kommunalen Gebühr der Stadt Basel beantragen.

Genaue Auskünfte erhalten Sie von der Bürgergemeinde der Stadt Basel.

... in Riehen:

  • 1000 Franken für Einzelpersonen unter 25 Jahren
  • 1700 Franken für Personen ab 25 Jahren

Genaue Auskünfte erhalten Sie von der Bürgergemeinde Riehen.

... in Bettingen:

  • 950 Franken für Einzelpersonen unter 25 Jahren
  • 1400 Franken für Personen ab 25 Jahren

Genaue Auskünfte erhalten Sie von der Gemeinde Bettingen.

Gebührenbefreiung nach § 24 Abs. 2 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (BüRG)

In der Schweiz geborene Kinder und Jugendliche sind von den Kantons- und Gemeindegebühren befreit, wenn das Gesuch bis und mit 18 Jahren gestellt wird.

Es fallen lediglich die Bundesgebühren an:

  • 50 Franken bis Erreichung der Volljährigkeit
  • 100 Franken ab Volljährigkeit

Gebühren erleichterte Einbürgerung

Für die erleichterte Einbürgerung erheben die Bundesbehörden eine Gebühr von 900 Franken.

Für die erleichterte Einbürgerung der Drittgeneration verlangt das SEM eine Gebühr von 500 Franken für volljährige Personen und 250 Franken für minderjährige Personen. Wird der Antrag abgelehnt, müssen die Gebühren trotzdem bezahlt werden.


Für dieses Thema zuständig

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